Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/5 O 203/07) |
Tenor
Den Antragstellern zu 44), 52), 58), 63) und 87) wird auf ihren Antrag vom 23.10.2009 Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5) bis 12), 15), 23) bis 27), 37), 39) bis 45), 52), 54) bis 63), 65), 67) bis 70), 72) bis 76). 78), 80) bis 87), 93), 94), und 96) bis 98) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 50), 79) und 95) werden zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. vom 14.9.2009 teilweise abgeändert und der Klarstellung halber wie folgt neu gefasst.
Die auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs gerichteten Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Die beschwerdeführenden Antragsteller haben jeweils zu gleichen Teilen die der Antragsgegnerin in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Land- und vor dem OLG wird einheitlich auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsteller waren Aktionäre der E., deren Grundkapital in 351.418.815 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt war und deren Aktien zum Handel am amtlichen Markt an der Frankfurter Börse zugelassen waren. Unternehmensgegenstand der E. war der Betrieb der Geschäfte einer Pfandbriefbank, das Betreiben von sonstigen Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen.
Die E. ging in ihrer jetzigen Form aus der Verschmelzung von drei Hypothekenbanken, nämlich der E., D., R. hervor. Die Angemessenheit der im Rahmen der vorgenannten Verschmelzungen gem. § 15 UmwG festgesetzten Abfindungen war Gegenstand der vom 5. Zivilsenat des OLG Frankfurt unter den Az. 5 W 33/09 und 5 W 38/09 entschiedenen Verfahren (ZIP 2010, 729 und Beschl. v. 9.2.2010, Juris).
Hauptaktionäre der E. waren nach Durchführung der Verschmelzung die Antragsgegnerin, Tochtergesellschaft der ..., die ... sowie die .... Im Dezember 2005 und März 2006 erwarb die Antragsgegnerin im Wege der Ausübung eines Vorkaufsrechts die Anteile der beiden anderen Hauptaktionäre und war damit einzig verbleibende Großaktionärin mit einem Anteil im Jahr 2007 von 98,21 % am Grundkapital.
Die Antragsgegnerin, die ihrerseits einen Unternehmensvertrag mit der B. abgeschlossen hatte, verfolgte im Anschluss an den Anteilserwerb das Ziel des Abschlusses eines Gewinn- und Beherrschungsvertrages mit der E. Ferner beabsichtigte sie die Durchführung eines Squeeze-out der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre, wobei die Angemessenheit der Barabfindung nach § 327b AktG Gegenstand eines weiterhin vor dem LG unter dem Az. 3-5 O 283/08 anhängigen Verfahrens ist.
Am 21.3.2007 wurden die geplanten Maßnahmen und dabei insbesondere der avisierte Abschluss eines Unternehmensvertrages erstmals im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung bekanntgegeben. In Einklang mit der Bekanntgabe beauftragte die Antragsgegnerin gemeinsam mit der E. die Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der E. und damit verbunden mit der Feststellung der Höhe der jährlichen Ausgleichzahlungen nach § 304 Abs. 1 AktG sowie der angemessenen Abfindung nach § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf deren gutachtliche Stellungnahme Bezug genommen wird (Anlage AG 1), ermittelte einen Unternehmenswert von 8.270 Mio. EUR (gutachtliche Stellungnahme S. 46) und damit bei 351.418.815 auf den Inhaber lautenden Aktien einen anteiligen Wert von 23,53 EUR. Hieraus leitete sie einen festen Ausgleich je Stückaktie von netto 1,01 EUR für das Geschäftsjahr 2007 und von 1,10 EUR für die Jahre danach ab. Aufgrund des über dem ermittelten anteiligen Ertragswert liegenden umsatzgewichteten dreimonatigen Durchschnittskurses vor der erstmaligen Bekanntgabe der Maßnahme wurde eine Barabfindung i.H.v. 24,32 EUR vorgeschlagen. Die ermittelten Werte wurden von der zuvor gerichtlich bestellten Vertragsprüferin, der Warth & Klein GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als angemessen bestätigt, auf deren Prüfbericht Bezug genommen wird (Anlage AG 1).
Daraufhin schlössen die E. als abhängige Gesellschaft und die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen am 26.6.2007 einen Gewinnführungs- und Beherrschungsvertrag, dem die vorgenannten Werte als Abfindung bzw. Ausgleichszahlung zugrunde lagen (Anlage AG 1). Dem Vertrag stimmte die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin am 1.8.2007 zu. Am 29.8.2007 erfolgte unter TOP 10 mit den Stimmen der Antragsgegnerin die Zustimmung der Hauptversammlung der E. zu dem Unternehmensvertrag. Unter TOP 9 wurde zugleich der Ausschluss der Minderhertsaktionäre beschlossen. Letztgenannt...