Leitsatz (amtlich)
Gegen einen Beschluss des LG, der über eine sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung (Mischentscheidung) des AG in einem WEG-Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde nicht gegeben. Die sofortige weitere Beschwerde gegen eine vom LG erstmals getroffene isolierte Kostenentscheidung ist ausgeschlossen, wenn sie auch gegen die Hauptsache (mangels Überschreiten des erforderlichen Beschwerdewertes) nicht gegeben wäre.
Normenkette
FGG § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2; WEG § 45 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 163/06) |
Gründe
In einem Beitreibungsverfahren haben die Beteiligten nach Zahlung von insgesamt 2.772,43 EUR und Rücknahme des Antrags i.H.v. 264 EUR die Hauptsache bis auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Mahnkosten übereinstimmend für erledigt erklärt. Das AG verpflichtete mit Beschluss vom 28.2.2006 (Bl. 100 ff. d.A.) die Antragsgegner zur Zahlung der Zinsen und Kosten. Den Antragsgegnern wurden 91 % und der Antragstellerin wurden 9 % der Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen die ihr laut Zustellungsurkunde am 10.3.2006 zugestellte Entscheidung des AG hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner mit am 24.3.2006 bei Gericht eingelegten Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese wieder zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderungen richtete.
Das LG hat in seinem Beschluss vom 28.12.2007 (Bl. 144-148 d.A.) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde den Beschluss des AG in der Kostenentscheidung abgeändert dahin, dass die Antragsgegner 46 % und die Antragstellerin 54 % der Gerichtskosten zu tragen haben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kammer der Antragstellerin zu 56 % und den Antragsgegnern zu 44 % auferlegt und auch für das Erstbeschwerdeverfahren keine Kostenerstattung angeordnet. In den Gründen zu der Beschwerde gem. § 20a Abs. 2 FGG wird ausgeführt, da in Folge der Erledigung nicht aufgeklärt worden sei, ob die Antragsgegner wegen wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag nicht zur Zahlung des Wohngeldes verpflichtet gewesen seien, entspräche hinsichtlich des erledigten Teils eine Kostenaufhebung der Billigkeit. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils habe die Antragstellerin die Gerichtskosten zu tragen. Obwohl es sich um ein Beitreibungsverfahren handele, sei keine Kostenerstattung anzuordnen, da die Zahlungspflicht der Antragsgegner offengeblieben sei.
Die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens hat die Kammer entsprechend dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen gequotelt und keine Veranlassung zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gesehen.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 11.1.2008 zugestellten Beschluss des LG hat die Antragstellerin mit am 22.1.2008 bei Gericht eingegangenem Fax-Schreiben sofortige weitere Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen damit begründet wird, es habe nicht offen bleiben dürfen, ob die Antragsgegner tatsächlich an dem Rücktritt festgehalten hätten.
Nach einem Hinweis der Berichterstatterin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, § 27 Abs. 2 FGG sei hier nicht einschlägig. Bei der Entscheidung des AG handele es sich nicht um eine isolierte Kostenentscheidung, da in der Hauptsache über die Zinsverpflichtung und die vorgerichtlichen Mahnkosten entschieden worden sei. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der durch das LG getroffenen isolierten Kostenentscheidung lägen vor, da die Kosten den Beschwerdewert von über 100 EUR überstiegen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.
In Wohnungseigentumssachen galten für die am 1.7.2007 bei Gericht anhängigen Verfahren die Vorschriften des FGG (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG a.F., 62 Abs. 1 WEG n.F.), somit ist für die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels der in § 27 Abs. 2 FGG enthaltene Rechtsmittelausschluss zu beachten. Danach ist die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in den Fällen des § 20a Abs. 2 FGG, also bei einer Entscheidung über den Kostenpunkt ohne Hauptsacheentscheidung (sog. isolierte Kostenentscheidung), nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat.
Die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung ist daher nicht eröffnet, soweit das AG und nicht das LG als Beschwerdegericht die isolierte Kostenentscheidung getroffen haben (OLG Hamm NZM 1999, 576; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 590; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 64; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 47 Rz. 23). Der Gesetzgeber hat insoweit im Hinblick auf die wachsende Geschäftslast der Gerichte und die untergeordnete Bedeutung von Kostenfragen für die in erster Linie der Wahrung der Rechtseinheit dienende weitere Beschwerde die Überprüfung durch eine Instanz für ausreichend erachtet. Dies ist der Begründung zum Regierungsentwurf für das Rechtspflege - Vereinfachun...