Leitsatz (amtlich)
Gegen einen Beschluss des LG, der über eine sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung (Mischentscheidung) des AG in einem WEG-Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde auch dann nicht gegeben, wenn das LG die Erstbeschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, weil es fälschlich von einer unselbständigen Kostenentscheidung des AG ausgegangen ist.
Normenkette
FGG §§ 20a, 27 Abs. 2; WEG § 45
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 19 T 308/07) |
Gründe
Die Antragsteller haben mit am 5.12.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 3.11.2005 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 6 und 8 gefassten Beschlüsse angefochten und ausgeführt, die Anfechtung erfolge vorsorglich, da nicht sichergestellt sei, dass die Beteiligte zu 1), die damalige Verwalterin, ein berichtigtes Protokoll der Versammlung vorlege. Die Antragsschrift wurde der Beteiligten zu 1) laut Zustellungsurkunde am 15.3.2006 zugestellt. Nach Erhalt des korrigierten Protokolls erklärten die Antragsteller ihre Anträge auf Ungültigerklärung der zu TOP 3, 6 und 8 der Wohnungseigentümerversammlung vom 3.11.2005 für erledigt. Die Antragsgegner schlossen sich der Erledigungserklärung an und erklärten ihr Anerkenntnis bezüglich der Anfechtung von TOP 2, der die Jahresabrechnung 2004/2005 betraf, bei der die Kostenverteilung unstreitig nicht der Teilungserklärung entsprach. In der mündlichen Verhandlung vom 16.2.2007 war kein Vertreter der Beteiligten zu 1), sondern der am 24.1.2007 neu bestellten Verwalterin erschienen. Mit Schreiben vom 20.3.2007 nahm die Beteiligte zu 1) Stellung und verwahrte sich insb. gegen eine Belastung mit Verfahrenskosten. Das AG erklärte mit Beschluss vom 27.3.2007 (Bl. 99-103 d.A.) den zu TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 3.11.2005 gefassten Beschluss für ungültig. Den Antragsgegnern und der Beteiligten zu 1) wurden die (gerichtlichen) Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt sowie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Beteiligte zu 1) angeordnet.
Gegen die ihr laut Zustellungsurkunde am 28.7.2007 zugestellte Entscheidung des AG hat die Beteiligte zu 1) mit am 10.8.2007 bei Gericht eingelegten Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss hinsichtlich der angeordneten Kostenerstattung durch die Beteiligte zu 1) aufzuheben. Zur Begründung hat die Beteiligte zu 1) u.a. ausgeführt, sie sei an dem amtsgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Kostenentscheidung sei auch inhaltlich nicht gerechtfertigt, da die Antragsteller nicht durch die verspätete Protokollerstellung zur Anfechtung gezwungen gewesen seien.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat das LG in dem jetzt mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluss (Bl. 152-154 d.A.) als unzulässig verworfen, da das AG hinsichtlich des TOP 2 eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen habe, so dass eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht zulässig sei.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 12.12.2007 zugestellten Beschluss des LG hat die Beteiligte zu 1) mit am 27.12.2007 bei Gericht eingegangenem Fax-Schreiben sofortige weitere Beschwerde erhoben.
Nach einem Hinweis der Berichterstatterin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hat die Beteiligte zu 1) die Auffassung vertreten, § 27 Abs. 2 FGG sei hier nicht einschlägig. Das LG habe zu Unrecht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Beteiligte zu 1), obwohl sie nicht (mehr) Partei des Anfechtungsverfahrens gewesen sei, mit Kosten belastet worden sei. Jedenfalls soweit hinsichtlich des erledigten Teils eine Kostenentscheidung ergangen sei, habe diese nach § 20a Abs. 2 FGG angefochten werden können. Auch liege der Ausnahmefall einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit vor, da die Beteiligte zu 1) im amtsgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist unzulässig.
In Wohnungseigentumssachen galten für die am 1.7.2007 bei Gericht anhängigen Verfahren die Vorschriften des FGG (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG a.F., 62 Abs. 1 WEG n.F.), somit ist für die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels der in § 27 Abs. 2 FGG enthaltene Rechtsmittelausschluss zu beachten. Danach ist die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in den Fällen des § 20a Abs. 2 FGG, also bei einer Entscheidung über den Kostenpunkt ohne Hauptsacheentscheidung (sog. isolierte Kostenentscheidung), nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat.
Soweit das AG in seinem Beschluss vom 27.3.2007 nach der Teilerledigung bzgl. der Anfechtung der TOP 3, 6 und 8 nur noch über die Kosten entschieden hat, liegt unzweifelhaft eine isolierte Kostenentscheidung vor, die nach § 20a Abs. 2 FGG mit der sofortigen Beschwerde angefocht...