Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Beschränkung einer Schiedsklausel auf bestimmte Streitigkeiten

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) über den Streitgegenstand des vorgelegten Schiedsklageentwurfs vom 15.08.2018 (Anlage Dentons AS 13) zulässig ist.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf die Gebührenstufe bis zu EUR 3.400.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens.

Die Antragstellerin (nachfolgend auch "A") ist ein in China ansässiges Unternehmen, welches im Bereich der Herstellung von Autodächern spezialisiert ist. Sie bezieht von der Antragsgegnerin, vormals firmierend unter der Geschäftsbezeichnung B GmbH, U-förmige Kunststoffrahmen (sog. "U-Screens"), die für die Produktion von Autodächern für einen deutsch-chinesischen Automobilhersteller benötigt werden.

Die Lieferbeziehung zwischen den Parteien basiert auf einem am 31.10.2012 abgeschlossenen "Nomination Letter" nebst Nebenvereinbarung vom gleichen Tag, durch den die Antragsgegnerin als Lieferantin für von die ihr zu liefernde Serienproduktion "Polycarbonat-Abdeckung Teile-Nummer ..." ausgewählt wurde und wegen deren Bestimmungen im Einzelnen auf den Akteninhalt (Anlagenband AS 2) Bezug genommen wird.

Gemäß Ziffer 11. des Nomination Letter wurden die Bestellbedingungen der Antragstellerin in der jeweils aktuellen Fassung zum Bestandteil der Vereinbarung gemacht.

Mit Bestellungen vom 31.12.2014 bzw. vom 06.01.2015 ("Blanket Purchase Order", nachfolgend "BPO", Anlagenband AS 4 und AS 5) orderte die Antragstellerin die für die Jahre 2015 bzw. 2016 vorausgeschätzten Liefermengen.

Nachdem absehbar geworden war, dass die ursprünglich vereinbarten Liefermengen nicht ausreichend sein würden, schlossen die Parteien unter dem 24./25.03.2015 eine Ergänzungsvereinbarung ("Supplementary Agreement"), in deren Präambel es gemäß der von der Antragstellerin vorgelegten beglaubigten Übersetzung unter anderem heißt:

"Durch einen Nomination Letter Polycarbonat-Abdeckungen, Teile-Nr. ... in Verbindung mit der Nebenvereinbarung vom 31.10.2012 (die 'bestehende Vereinbarung') hat A als Kunde B mit der Bereitstellung von U-Screens in den Versionen 1 und 2 (die 'Lieferteile') in festgelegten Mengen beauftragt. Zwischenzeitlich wurde deutlich, dass die Menge an tatsächlich benötigten Lieferteilen sich mittel- bis langfristig wesentlich erhöhen würde. Die gegenwärtig möglichen Produktionskapazitäten von B wären zur Produktion der erhöhten Teilemengen, die in diesem Fall zukünftig tatsächlich benötigt werden, nicht ausreichend.

Daher haben die Vertragsparteien vereinbart, dass B Investitionen in die notwendige Erweiterung der Produktionskapazitäten tätigen wird. A wird die notwendigen Investitionskosten, die B entstehen, durch Erhöhung des Preises für die Lieferteile (die 'Preiserhöhung für Lieferteile') übernehmen.

(...)

Auf dieser Grundlage schließen die Parteien hiermit die folgende Vereinbarung zur Ergänzung und teilweisen Änderung des Nomination Letter, Teile-Nr. in Verbindung mit der Nebenvereinbarung vom 31.10.2012 (die 'Ergänzungsvereinbarung'): (...)".

Diese Ergänzungsvereinbarung enthält unter anderem folgende Klauseln, die in der von der Antragstellerin vorgelegten beglaubigten Übersetzung wie folgt lauten:

"5.3.

Mit Ausnahme der oben vereinbarten Änderungen und Ergänzungen bleiben alle anderen Bestimmungen des Nomination Letter und der Nebenvereinbarung vom 31.10.2012 zwischen den Vertragsparteien unverändert wirksam und gültig.

(...)

6.4.

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

Der Gerichtsstand für Schiedsverfahren ist Frankfurt am Main. Es werden insgesamt drei (3) Schiedsrichter bestimmt und die Sprache der Schiedsverfahren ist Englisch."

Bezüglich des weiteren Inhalts der Ergänzungsvereinbarung wird auf die zur Akte gereichte beglaubigte Übersetzung (Anlagenband AS 5) verwiesen.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten über die von der Antragsgegnerin seit Anfang 2015 bereitgestellten Liefermengen sowie über die Mangelfreiheit der gelieferten Produkte. Die Antragstellerin warf der Antragsgegnerin vor, entgegen zugesagter Produktionskapazitäten und vertraglicher Verpflichtungen, zu wenig Kunststoffrahmen geliefert zu haben, wodurch sie den eigenen Lieferverpflichtungen gegenüber ihren Auftraggebern nicht habe nachkommen können. Die Antragstellerin beabsichtigt deshalb, ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der von ihr behaupteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche einzuleiten und hat mit Antragsschrift vom 31.01.2018 ursprünglich beantragt, festzustellen,...

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