Leitsatz (amtlich)

Der Beschluss über die Jahresabrechnung hat hinsichtlich der noch offenen Vorschussforderungen nur eine dem Wirtschaftsplan bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung und begründet nur hinsichtlich der “Abrechnungsspitze” einen neuen originären Anspruchsgrund. Durch die verspätete Zahlung von Wohngeldvorschüssen bereits entstandene Ansprüche aus Verzug werden durch die Jahresabrechnung nicht berührt. Gegenüber einem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Wohngeldvorschüssen kann nicht mit einem Anspruch aus einem Abrechnungsguthaben aufgerechnet werden, da es sich nicht um einen direkten Zahlungsanspruch handelt, sondern der Anspruch auf Mitwirkung an der Realisierung des beschlossenen Abrechnungsguthabens gerichtet ist.

Werden Rückstände auf Wohngeldvorschüsse erst nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres gezahlt, sind sie auch erst in der Abrechnung des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, in dem die Zahlung erfolgt ist.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 16.05.2001; Aktenzeichen 19 T 539/00, 19 T 548/00, 19 T 549/00)

AG Langen (Beschluss vom 02.10.2000; Aktenzeichen 4 II 15/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 33.704,51 DM =17.232,84 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ... Straße ... in O 1. Die Antragsteller sind die Mitglieder der WEG. Die Antragsgegner sind Mitglieder einer GbR namens Grundstücksgesellschaft XYzentrum O 1, ... Straße .... Die GbR ist Eigentümerin der Teileigentumseinheiten 103, 104, 106, 107, 108 sowie 115/116 und zählt neben den Antragsgegnern weitere Mitglieder.

Die Antragsteller machten gegen die Antragsgegner zunächst Ansprüche auf rückständige Bewirtschaftungskostenvorauszahlungen für die Jahre 1997 und 1998, auf anteilige Zahlung einer Sonderumlage i.H.v. insgesamt 160.000 DM, auf vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 60 DM sowie auf gesetzliche Zinsen geltend. Grundlage für die Bewirtschaftungskostenvorauszahlungen 1997 war der fortgeltende Wirtschaftsplan für das Jahr 1995, Grundlage für die Bewirtschaftungskostenvorauszahlungen 1998 der Wirtschaftsplan 1998. Die Erhebung der Sonderumlage und die Geltendmachung von Mahngebühren gehen auf am 10.12.1997 gefasste Eigentümerbeschlüsse zurück. Sowohl die Genehmigungsbeschlüsse bzgl. der Wirtschaftspläne als auch die Eigentümerbeschlüsse v. 10.12.1997 sind bestandskräftig.

Die Antragsgegner machten demgegenüber widerstreitend zunächst Ansprüche auf Abrechnung bzw. Rechnungslegung für einzelne Abrechnungsperioden bzw. - komplexe geltend. Im einzelnen ging es um die Hausgeldabrechnungen für die Jahre 1995 - 1997 (Gegenantrag zu 1), eine Abrechnung der im selben Zeitraum beschlossenen Umlagen samt Bericht über die Verwendung der Umlagen für Baumaßnahmen (Gegenantrag zu 2) sowie Rechnungslegung bzgl. der in mehreren die WEG betreffenden Beitreibungsverfahren in Empfang genommenen und verrechneten Gelder (Gegenantrag zu 3). Die Hausgeldabrechnungen für die Kalenderjahre 1995 - 1997 wurden in der Eigentümerversammlung v. 14.10.1999 genehmigt. Für die Einheiten der Antragsgegner ergaben sich laut Einzelabrechnungen in 1995 ein Guthaben von 52.434,55 DM, in 1996 eine Nachzahlung von 29.527,78 DM und in 1997 eine Nachzahlung von 80.346,40 DM, für den Abrechnungszeitraum 1995-1997 nach Verrechnung, wie mit Schriftsatz v. 16.11.1999 (Bl. 158 d. A.) erklärt, demnach ein Minussaldo von 57.439,63 DM (vgl. Aufstellung Bl. 165 d. A.).

Mit Schriftsatz v. 11.3.1999 (Bl. 136 d. A.) haben die Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem seitens der Antragsgegner die Hauptforderung sukzessive ausgeglichen worden war.

Die Antragsgegner haben sich der Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptforderung angeschlossen und im übrigen den widerstreitenden Antrag zu 3) für erledigt erklärt. Die Antragsteller haben der Erledigung des widerstreitenden Antrags zu 3) widersprochen.

Die Antragsteller haben ihre Zinsforderung mit Schriftsatz v. 29.4.1999 in einer Aufstellung (Bl. 143-145 d. A.) mit 33.704,51 DM beziffert (rechnerisch richtig waren 20.104,51 DM). Hinsichtlich der Zinsforderung der Antragsteller haben die Antragsgegner die Aufrechnung mit einem unstreitigen Guthabenbetrag aus dem Abrechnungsjahr 1995 i.H.v. 52.434,55 DM, mit bestrittenen Guthaben aus den Jahren 1997 und 1998 i.H.v. 52.715,16 DM bzw. 1.605,42 DM sowie mit einem ebenfalls bestrittenen Rückforderungsanspruch i.H.v. 49.337,59 DM aus der am 10.12.1997 beschlossenen Sonderumlage erklärt.

Die Antragsteller haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,

den Antragsgegnern aufzugeben, als Gesamtschuldner an die Antragsteller zu Händen des Verwalters DM 33.704,51 an Zinsen nebst DM 60,- vorgerichtlicher Mahn...

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