Leitsatz (amtlich)
Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Kassel vom 12.12.2017 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der in 34119 Kassel geschäftsansässige Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 24.08.2016 (Bl. 182 d.A.) zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers bestellt. Es wurde festgestellt, dass der Nachlasspfleger das Amt berufsmäßig ausübe. Als Wirkungskreise wurden die Ermittlung der Erben, die Sicherung und die Verwaltung des Nachlasses bestimmt.
Mit Antrag vom 23.10.2017 (Bl. 246 ff. d.A.) beantragte der Beteiligte zu 1, seine Vergütung auf 2,5 % des von dem Beteiligten zu 1 auf 262.838,37 EUR veranschlagten Nachlasswerts und damit einen Betrag von 7.819,44 EUR einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer festzusetzen. Zur Begründung führte der Beteiligte zu 1 aus, dass die Nachlasspflegschaft sich wegen eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens, umfangreicher Verhandlungen auf Erstattung beihilfefähiger Aufwendungen mit der zuständigen Beihilfestelle und unterschiedlichster Tätigkeiten mit Gläubigern schwierig gestaltet habe und einen Arbeitsaufwand von 80 Stunden mit sich gebracht habe.
Mit Schreiben vom 02.11.2017 (Bl. 262 d.A.) teilte der Beteiligte zu 1 mit, dass er mit seinem Antrag vom 23.10.2017 nur einen Abschlag auf die ihm zustehende Vergütung im ersten Jahr beantragt habe und beantragte nunmehr, die ihm zustehende Vergütung nach einem Stundensatz von 110,00 EUR je Stunde und einem Aufwand von 80 Stunden auf 10.472,00 EUR einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer von 1.672,00 EUR festzusetzen.
Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 07.11.2017 (Bl. 263 d.A.) wurde die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspflegerin mit dem Aufgabenkreis der Vertretung der unbekannten Erben im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers bestellt und trat mit Stellungnahme vom 23.11.2017 (Bl. 265 d.A.) der beantragten Vergütung entgegen, da dem Aktenauszug nicht die erforderliche Aufstellung über den konkreten Zeitaufwand beigefügt sei, so dass der Zeitaufwand von 80 Stunden nicht nachvollzogen werden könne.
Der Beteiligte zu 1 verwies mit Stellungnahme vom 05.12.2017 (Bl. 267 d.A.) auf seine bisherigen Ausführungen, die zur Rechtfertigung seines Vergütungsantrags zureichend seien.
Mit angegriffenem Beschluss vom 12.12.2017 (Bl. 276 d.A.) hat das Nachlassgericht den dem Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 25.08.2016 bis zum 24.08.2017 aus dem Nachlass zustehenden Anspruch aufgrund des Antrags vom 23.10.2017 und vom 02.11.2017 auf 10.472,00 EUR festgesetzt. Ein Nachweis könne erst verlangt werden, wenn der veranschlagte Zeitaufwand unplausibel erscheine. Das Nachlassgericht sehe den geltend gemachten Aufwand von 80 Stunden jedoch als plausibel an. Bei 80 Stunden im Jahr würden 6 bis 7 Stunden je Monat oder 20 Minuten je Tag geltend gemacht. Dies lasse sich nicht beanstanden. Die Pflegschaft sei dem Schwierigkeitsgrad nach als schwierig einzustufen, da sich ein nachlasszugehöriges Grundstück in Zwangsvollstreckung befinde und es sich um ein Doppelhaus von schlechtem Zustand handele. Weitere Schwierigkeiten habe die Führung der Pflegschaft aus der Abwicklung der Konten und Arztrechnungen der Erblasserin gegenüber der Beihilfe und der Krankenversicherung mit sich gebracht. Die Höhe des Stundensatzes von 110 EUR lasse sich ebenfalls nicht beanstanden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe diesen Stundensatz mit Beschluss vom 27.01.2014 (21 W 45/13) und 24.04.2015 (21 W 45/15) in vergleichbar gelagerten Fällen als angemessen angesehen. Die dortige Beurteilung gelte angesichts vergleichbarer Bürokosten auch für einen Nachlasspfleger mit Geschäftssitz in Kassel.
Die Beteiligte zu 2 hat gegen diesen Beschluss mit bei dem Nachlassgericht am 18.12.2017 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe mit Beschluss vom 07.12.2017 (21 W 94/17) nunmehr entschieden, dass sich der Stundensatz für eine Nachlasspflegschaft von - wie auch vorliegend - allenfalls mittlerem Schwierigkeitsgrad für Nachlasspfleger mit Sitz außerhalb des Ballungsraums Rhein-Main auch bei Geschäftsansässigkeit des Nachlasspflegers im Gebiet der Stadt Kassel auf allenfalls 80,00 EUR belaufe. Zudem setze entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts und des Beteiligten zu 1 die wirksame Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung voraus, dass eine detaillierte, minutengenaue Aufstellung der von dem Nachlasspfleger erbrachten Stunden nebst geeigneter Nachweise dafür vorgelegt werde, dass die geltend gemachten Tätigkeiten tatsächlich angefallen und erforderlich gewesen ...