Leitsatz (amtlich)
Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs als grob unbillig wegen zahlreicher Gewaltanwendungen.
Normenkette
BGB § 1587c Nr. 1
Verfahrensgang
AG Alsfeld (Aktenzeichen 22 F 304/99) |
Gründe
Das AG - FamG - Alsfeld hat die am ...1993 in O1 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Zugleich hat es ausgesprochen, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt.
Dies hat es auf § 1587c BGB gestützt, da der Antragsgegner die Antragstellerin im Verlauf des Zusammenlebens immer wieder und teils mit erheblichen Folgen geschlagen habe, was er auch eingeräumt habe.
Hiergegen hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Er ist der Auffassung, ein Fall der groben Unbilligkeit liege nicht vor. Weder bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht, noch habe er sich ein grobes Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Übergriffe und Misshandlungen über die von ihm eingeräumten hinaus seien nicht nachgewiesen.
Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des am 10.1.2001 verkündeten Urteils des AG Alsfeld - FamG -, Aktenzeichen: 22 F 304/99 - den Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen:
vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Hessen Rentenanwartschaften von monatlich 16,39 DM, bezogen auf den 31.12.1999 übertragen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt der Beschwerde entgegen und legt eine detailierte Schilderung der Gewalttaten gegen sie vor (Bl. 102-104), die sie bei der Anhörung vor dem beauftragten Richter, zu der der Antragsgegner trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen ist, bestätigt hat.
Die gem. §§ 621e Abs. 1 und 3, 629 Abs. 2 ZPO zulässige befristete Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das AG - FamG - Alsfeld hier die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB angesehen. Die Antragstellerin hat zahlreiche Gewaltanwendungen des Antragsgegners ihr gegenüber im Einzelnen geschildert. Dem ist der Antragsgegner nicht entgegen getreten. Vielmehr hat er selbst erhebliche Angriffe gegen die Antragstellerin in I. Instanz selbst eingeräumt. Dies rechtfertigt bereits den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Dabei ging es keinesfalls nur um ein einmaliges Fehlverhalten, vielmehr hat er auf Befragen angegeben, er wisse nicht, wie oft er die Antragstellerin geschlagen habe. Nur in Einzelfällen hat er sich von ihr - im Übrigen keineswegs berechtigt - provoziert gefühlt.
Angesichts der nachhaltigen Mißhandlungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner wäre es schier unerträglich, damit grob unbillig i.S.d. § 1587c BGB, wenn der Antragsgegner noch an den seitens der Antragstellerin erworbenen Rentenanwartschaften partizipieren würde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 17a GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1576076 |
Streit 2002, 26 |