Leitsatz (amtlich)
1. Für seine mit der Überwachung der Umschreibungsreife verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 12.5.2005 - V ZB 40/05, BGHReport 2005, 1290 = MDR 2005, 1316).
2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach einem Bruchteil des Kaufpreises entsprechend dem Umfang der entfalteten Tätigkeit, § 30 Abs. 1 KostO.
Normenkette
KostO § 30 Abs. 1, § 147 Abs. 2, § 156
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 25.01.2005; Aktenzeichen 5 T 79/04) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird der angefochtene Beschluss abgeändert.
Die Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 11.5.2001 zu UR-Nr. .../01 wird bestätigt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht statt.
Gründe
Der Kostengläubiger beurkundete am ...2001 zu seiner UR-Nr. .../2001 einen Grundstückskaufvertrag, an dem die Kostenschuldner als Käufer beteiligt waren. Darin wurde er von den Vertragsbeteiligten beauftragt, den Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen schriftlich zu bestätigen. Außerdem wurde er mit der Kaufpreisüberwachung beauftragt und angewiesen, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst dann zu beantragen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit berechnete der Kostengläubiger in seiner Kostenrechnung vom 11.5.2001 (Bl. 21 d.A.) eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus 30 % des Kaufpreises und für die Überwachung der Umschreibungsreife eine weitere Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus 25 % des Kaufpreises von 519.000 DM.
Diese Rechnungspositionen wurden von der Dienstaufsichtsbehörde des Notars beanstandet, da diese Nebentätigkeitsgebühr nur einmal aus 30 % des Kaufpreises angefallen sei. Der Notar half der Beanstandung nicht ab und beantragte gem. § 156 Abs. 5 KostO gerichtliche Entscheidung. In seiner Stellungnahme zu dem Prüfbericht der Dienstaufsichtsbehörde hatte der Notar geltend gemacht, die streitgegenständlichen Gebühren seien aufgrund zwei gesonderter, auch einseitig widerrufbarer Aufträge entsprechend den unterschiedlichen Interessen von Verkäufer und Käufer entstanden. Wie bei der Vertragsgestaltung mit einer Abwicklung über Treuhandkonto im Verhältnis zwischen den Gebühren nach § 149 KostO und nach § 147 Abs. 2 KostO handele es sich auch vorliegend um getrennte Betreuungstätigkeiten. Nach Einholung der Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 23.10.2002, für deren Inhalt auf Bl. 36, 37 d.A. Bezug genommen wird, hat die Kammer mit Beschluss vom 5.12.2002 (Az. 5 T 637/02) u.a. die Kostenberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Betreuungsgebühren abgeändert und ist der Auffassung der Dienstaufsichtsbehörde dahin gefolgt, dass es sich um einen einheitlichen Betreuungsauftrag handele, weshalb nur einmal die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO aus einem Wert von 30 % des Kaufpreises entstanden sei.
Gegen diesen ihm am 18.12.2002 zugestellten Beschluss hat der Kostengläubiger mit am 15.1.2003 bei Gericht eingegangener weiterer Beschwerde die Verletzung des § 147 Abs. 2 KostO gerügt. Er hat vorgetragen, die streitgegenständliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO solle bei der jetzt üblichen Direktzahlung des Kaufpreises die im Auftrag der Gläubiger ausgeführte Treuhandaufgabe, nämlich darauf zu achten, dass die Eigentumsumschreibung erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt, abgelten, wie dies früher bei Abwicklung über Notaranderkonto durch die Hebegebühr erfolgt sei. Diese Treuhandaufgabe sei rechtlich und tatsächlich von der Feststellung der Zahlungsreife zu sondern, da es sich um verschiedene Arbeitsgänge mit unterschiedlichen Interessenlagen handele. Die Kostenberechnung sei aber auch bei Ansatz nur einer Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht zu beanstanden, da der Beziehungswert von insgesamt 55 % auch für eine Gebühr angenommen werden könne.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.1.2004 (OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.1.2004 - 20 W 30/03) auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers den landgerichtlichen Beschluss vom 5.12.2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Überprüfung und Entscheidung zurückverwiesen, da verfahrensfehlerhaft die Kostenschuldner nicht beteiligt worden waren und trotz voneinander unabhängiger Beurkundungsvorgänge und verschiedener Kostenschuldner die jeweiligen Verfahren nicht getrennt voneinander geführt und entschieden worden waren.
Die Kammer hat nach Anhörung der Kostenschuldner und erneuter Anhörung der Dienstaufsichtsbehörde mit Beschluss vom 25.1.2005 (Az. 5 T 79/04) die Kostenrechnung vom 11.5.2001 abgeändert und für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und der Umschreibungsreife dem Kostengläubiger nur eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nach einem Wert von 30 % des Kaufpreises zugebilligt. Dabei hat die Kammer sowohl auf ihre eigene als auch auf die bisherige Rechtsprechung des Sen...