Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG
Normenkette
AktG § 305 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.03.2013; Aktenzeichen 3-05 O 114/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 34) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 4) bis 8), 13), 52), 55), 64) und 68) wird der Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 19.3.2013 abgeändert und der Klarstellung halber unter Einbezug der Nebenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die auf Einleitung eines Spruchverfahrens gerichteten Anträge der Antragsteller zu 1), 25) und 26) werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Antragsteller auf Bestimmung eines angemessenen Abfindungsbetrags für den von der Antragsgegnerin mit der A AG abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag werden zurückgewiesen.
Der angemessene Ausgleich wird auf 0,93 EUR vor typisierter Einkommenssteuer aber nach entrichteter Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag je Stückaktie der A AG festgesetzt.
Die gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre hat die Antragsgegnerin zu tragen. Ferner hat die Antragsgegnerin den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten erster Instanz zur Hälfte und zweiter Instanz in vollem Umfang zu erstatten. Dies gilt hingegen nicht für die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1), 25) und 26), deren Anträge rechtskräftig verworfen worden sind. Deren außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Im Übrigen findet eine weitere Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Geschäftswert des Verfahrens in erster und zweiter Instanz wird einheitlich auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsteller waren Aktionäre der A AG (im Folgenden A AG), einer im General Standard des regulierten Marktes zugelassenen Gesellschaft, deren Grundkapital i.H.v. 14.745.449 EUR im Jahr 2009 in 14.745.449 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt war. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung die Herstellung und der Vertrieb von Software mit dem Schwerpunkt Sicherheitslösungen einschließlich Wahrung von Lizenzen, EDV-Beratung und Schulung sowie der Vertrieb dazugehöriger Hardware. Dem Unternehmensgegenstand entsprechend war die Geschäftstätigkeit der A AG in die Bereiche Data Protection und Lawful Interception & Monitoring Solutions untergliedert. Mehrheitsgesellschafterin der A AG war die Antragsgegnerin, die zusammen mit der ihr verbundenen B GmbH 13.603.310 Aktien an der A AG hielt. Das Geschäftsjahr der A AG begann am 1.7. und endete am 30.6. des folgenden Kalenderjahres. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 19.11.2009 erfolgte die Anpassung an das Geschäftsjahr der C, nämlich an einen Geschäftsjahrzyklus vom 1.4. bis zum 31.3. des Folgejahres.
Am 3.11.2008 kündigten die Antragsgegnerin und die A AG an, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag schließen zu wollen. Zum Zweck der Durchführung der beabsichtigten unternehmerischen Maßnahme beauftragte die Antragsgegnerin die D Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der A AG und damit verbunden der Höhe der jährlichen Ausgleichzahlungen nach § 304 AktG sowie der angemessenen Abfindung nach § 305 AktG. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen anteiligen Ertragswert von 12,54 EUR. Da sich der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs bezogen auf einen Zeitraum drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe der Maßnahme auf 14,13 EUR belief, einigte man sich darauf, diesen Wert dem beabsichtigen Unternehmensvertrag zugrunde zu legen. Aus der Kapitalisierung des nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes i.H.v. 184,9 Mio. EUR ergab sich eine Ausgleichszahlung von 1,03 EUR brutto je Stückaktien. Die zum Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre angesetzten Werte wurden von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin, der E ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, als angemessen bestätigt.
Daraufhin schlossen die A AG als abhängige Gesellschaft und die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen am 10.2.2009 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die ermittelten Werte als Abfindung bzw. Ausgleichszahlung zugrunde lagen und bezüglich dessen Inhalts auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen wird. Dem Vertrag stimmte die Hauptversammlung der A AG am 23.3.2009 zu. Die Eintragung des Unternehmensvertrages im Handelsregister erfolgte am 25.3.2009, die Bekanntmachung im elektronischen Handelsregister einen Tag später.
Gegen die im Vertrag festgesetzte Höhe der Ausgleichszahlung über 1,03 EUR brutto sowie die entsprechende Abfindung nach § 305 AktG i.H.v. 14,13 EUR pro Stückaktie richtet sich das von den Antragstellern am 18.5.2009 eingeleitete Spruchverfahren. In dessen Verlauf ist e...