Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen Unternehmenswertes

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.02.2015; Aktenzeichen 3-5 O 227/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 24.02.2015 wird verworfen.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 20) bis 22) und zu 38) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragsteller waren Aktionäre der A AG, deren Grundkapital in Höhe von 8.379.194,- EUR in 8.379.194 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt war. Die A-Aktien wurden an der Frankfurter Wertpapierbörse im regulierten Markt (Prime Standard) sowie über die elektronische Handelsplattform XETRA gehandelt. Darüber hinaus waren sie im Freiverkehr der Börsen Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf und Berlin notiert. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft war das Kalenderjahr.

Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war gemäß § 2 Ziffer 1 der Satzung die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere die Verwaltung noch zu erwerbender Beteiligungen sowie die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding. Die A AG war vor allem im Bereich der Erbringung virtueller Design- und Entwicklungsleistungen tätig, insbesondere für Unternehmen der F-Branche sowie der E-Industrie. Sie bot dabei u.a. externe Ingenieur-, Konstruktions- und Entwicklungsleistungen an. Die A AG war an × inländischen und y ausländischen Gesellschaften in Europa, Asien, Nord- und Südamerika beteiligt.

Die Antragsgegnerin, welche damals noch als B AG firmierte, unterbreitete am 23.8.2012 den Aktionären der A AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Preis von 16,- EUR je Aktie. Am 27.11.2012 teilte die Antragsgegnerin gemäß § 21 WpHG mit, dass sie über einen Stimmrechtsanteil an der A AG von 89,71 % verfüge. Der Anteil stieg in der Folgezeit auf 7.544.781 Aktien, so dass die Antragsgegnerin 90,04 % des Grundkapitals der A AG hielt. Rund 5 % der Aktien werden von dem Antragsteller zu 38) gehalten. Der Rest befindet sich in Streubesitz.

Mit Schreiben vom 03.5.2013 teilte die Antragsgegnerin dem Vorstand der A AG mit, dass die Absicht bestehe, mit der A AG als übertragende Gesellschaft eine Verschmelzung vorzunehmen und in diesem Zusammenhang die Minderheitsaktionäre der A AG gegen Barabfindung auszuschließen.

Zum Zweck der Durchführung der Verschmelzung hatte die Antragsgegnerin die D. gesellschaft (D) mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der A AG und damit verbunden der angemessenen Abfindung gemäß § 62 Abs. 5 S. 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 S. 1 AktG beauftragt. D ermittelte einen anteiligen Unternehmenswert der A AG nach dem Ertragswertverfahren in Höhe von 12,46 EUR pro Aktie. Der Börsenkurs der A AG in der dreimonatigen Referenzperiode vor dem 03.5.2013 betrug nach der Mitteilung der BaFin 16,23 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die gutachterliche Stellungnahme in dem Übertragungsbericht Bezug genommen.

Auf der Grundlage dieser Unternehmensbewertung konkretisierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.06.2013 (Anlage 3 des Übertragungsberichts) ihre Verschmelzungsabsicht unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von 16,23 EUR.

Das LG Frankfurt am Main hat auf Antrag der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13.5.2013 die C. gesellschaft (im Folgenden: sachverständige Prüferin) zum Prüfer der Angemessenheit des festgelegten Barabfindungsbetrages bestellt. In ihrem Prüfungsbericht vom 23.8.2013 hat die sachverständige Prüferin die Angemessenheit der Höhe der Barabfindung bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfbericht verwiesen.

Der Verschmelzungsvertrag, mit welchem die A AG als übertragende Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes auf die Antragsgegnerin als übernehmende Gesellschaft im Wege einer Verschmelzung zur Aufnahme übertragen hat, wurde am 28.06.2013 beurkundet. In der Hauptversammlung der A AG vom 23.8.2013 wurde der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der A AG gefasst. Die Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre in das Handelsregister erfolgte am 22.10.2013, bekannt gemacht am 29.10.2013, mit der Maßgabe, dass dieser erst mit Eintragung der Verschmelzung, welche am 29.10.2013 erfolgte, wirksam werde.

Beginnend ab dem 6.11.2013 leiteten die Antragsteller ein Spruchverfahren ein mit dem Ziel, die Angemessenheit der Abfindung gerichtlich prüfen zu lassen. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Ertragswert sei unzutreffend und würde über der angebotenen Abfindung liegen. Der Planungszeitraum sei mit 3 Jahren zu kurz, die Planzahlen zu pessimistisch geplant worden. Es sei schon keine Mehrjahresplanung vorgenommen, sondern lediglich die Budgetplanung 2013 fortgesch...

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