Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung des Präsidenten des AG, ein ausländisches Rechtshilfeersuchen an das zuständige AG zur Erledigung weiterzuleiten, stellt grundsätzlich einen Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 Abs. 1 EGGVG dar.
2. Die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an das zuständige AG unterliegt im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nur eingeschränkter Überprüfung durch das Gericht. Die Entscheidung ist lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen. Bei der Entscheidung über Rechtshilfeersuchen steht nämlich der Justizverwaltung ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei auch Zweckmäßigkeitserwägungen zu beachten sind, die sich aus der Pflege der auswärtigen Beziehungen ergeben. Das Gericht hat die angefochtene Bewilligung der Rechtshilfe daher nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer Ermessensverletzung beruht, § 28 Abs. 3 EGGVG.
3. Zur Bewilligung von Rechtshilfe in einer Familiensache nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.3.1970 und dem deutsch-türkischen Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28.5.1929.
Normenkette
EGGVG §§ 23, 28
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 9a E 633/07) |
Gründe
I. Am 25.5.2007 (Bl. 11 d.A.) hat das Generalkonsulat der Republik Türkei an den Präsidenten des LG Frankfurt/M. bezugnehmend auf die Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland in Zivil- und Handelssachen ein Rechtshilfeersuchen gestellt. Dem lag ein Ersuchen des FamG, Kammer 6, in O2 zugrunde, das in einem Sorgerechtsverfahren betreffend die Tochter der Antragstellerin A, geboren am ... 1998 in Deutschland, zu entscheiden hat. Das Sorgerechtsverfahren ist dort von dem ehemaligen Ehemann der Antragstellerin in die Wege geleitet worden. In diesem Verfahren soll auf Anordnung des Gerichts die Antragstellerin auf ihren gesundheitlichen Zustand bzw. ihre Zurechnungsfähigkeit untersucht werden. Auf die entsprechenden Unterlagen bzw. deren beglaubigte Übersetzungen aus dem Türkischen (Bl. 1-10 d.A.) wird Bezug genommen.
Auf dieses Ersuchen hin hat der Präsident des AG Frankfurt/M. am 4.7.2007 dieses an das AG Frankfurt/M. - Höchst weitergeleitet mit der Bitte um Erledigung des Ersuchens und Rückgabe sodann an ihn. Durch Beschluss vom 25.7.2007 hat die Richterin beim AG Frankfurt/M., Außenstelle Höchst, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu genau formulierten Fragen angeordnet. Auf Blatt 16/17 d.A. wird insoweit verwiesen.
Durch Schriftsatz vom 27.8.2007 (Blatt 22 ff. d.A.) hat die Antragstellerin Einwendungen gegen den Beschluss vom 25.7.2007 erhoben und beantragt, diesen aufzuheben. Durch weiteren Beschluss vom 25.9.2007 hat die Richterin beim AG die Anträge der Antragstellerin vom 27.8.2007 zurückgewiesen. Auf Blatt 26 ff. d.A. wird insoweit verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.10.2007 (Blatt 35 ff. d.A.) Beschwerde eingelegt, die dem Senat für Familiensachen des hiesigen OLG vorgelegt worden ist. Dieser hat mit Verfügung vom 19.11.2007 (Blatt 45 d.A.) darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestünden, aber weiter mitgeteilt, dass die Entscheidung, ein ausländisches Rechtshilfeersuchen zu genehmigen und zur Ausführung zu bringen, eine Maßnahme der Justizverwaltung darstelle, deren gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach § 23 EGGVG möglich sei.
Auf diesen Hinweis hin hat die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 6.12.2007 (Bl. 47 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, beim OLG den Antrag gestellt, festzustellen, dass der Justizverwaltungsakt des AG Frankfurt/M. - Abteilung Höchst - vom 25.7.2007 rechtswidrig sei. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das ausländische Rechtshilfeersuchen unzulässig sei, da die alleinige Zuständigkeit der deutschen Gerichte eröffnet sei. Dies ergäbe sich aufgrund des Minderjährigenschutzabkommens, dem die Türkei beigetreten sei. Es gehe um die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung im Ausland. Durch eine Entscheidung in der Türkei wären sowohl das Kind wie auch die Kindesmutter in ihren Rechten verletzt. Die Unzuständigkeit des türkischen Gerichts sei in der Türkei geltend gemacht worden.
Weiter hat sie beantragt, der Antragstellerin, Frau B, in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrenbevollmächtigten zu bewilligen.
Das Land Hessen ist als Antragsgegner dem Antrag entgegen getreten und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung des Präsidenten des OLG Frankfurt auf den am 12.6.2007 beim AG eingegangenen Antrag unterblieben sei, weil gem. Art. 32 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme die in bilateralen Rechtshilfeverträgen getroffenen Regelungen unberührt blieben. Gemäß Art. 12 des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssach...