Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch gegen Bank wegen Ausführung von Zahlungsaufträgen an nicht lizenzierte Glückspielanbieter

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.04.2020; Aktenzeichen 2-10 O 362/19)

 

Tenor

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.04.2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit Zahlungen vom Girokonto der Klägerin für deren Teilnahme an Online-Glücksspielen geltend. Sie stützt sich darauf, dass die betreffenden Glücksspielanbieter nicht über eine Lizenz verfügt hätten, was für die Beklagte erkennbar gewesen sei, so dass sie die Ausführung der Zahlung hätte verweigern müssen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von 7.840 EUR, da der Beklagten keine Pflichtverletzung aus dem Girovertrag der Parteien vorzuwerfen sei, nachdem sie die durch SEPA-Überweisungen bzw. Kartenzahlungen gegebenen Anweisungen der Klägerin pflichtgemäß ausgeführt habe.

Der Beklagten hätten vorliegend keine weiteren Prüfpflichten vor Ausführung der jeweiligen Zahlungen oblegen. Für Kreditinstitute bestehe nur in Ausnahmefällen eine Warn- und Hinweispflicht, wenn aufgrund massiver Anhaltspunkte der Verdacht gehegt werde, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen wolle. Solche Anhaltspunkte seien hier im Hinblick auf das angebliche unerlaubte Glücksspiel weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der Verwendungszweck auf den vorgelegten Kontoauszügen weise jeweils lediglich den Anbieternamen aus, was weder auf die Eigenschaft als Glücksspielanbieter noch gar auf eine fehlende Legalität schließen lasse; ein MCC Code, der unter Umständen Rückschlüsse auf das Vorliegen von Glücksspiel zugelassen hätte, sei auf den Auszügen nicht enthalten. Auch der Umstand, dass die Zahlungen ins Ausland und teils an eine Limited angewiesen worden seien, lege keinen Verstoß gegen § 285 StGB nahe. Anders als in anderen in der Rechtsprechung entschiedenen Fallkonstellationen sei die Beklagte vorliegend auch lediglich als Vertragspartnerin der Klägerin tätig geworden, nicht dagegen als sog. "Acquirer" für die Glücksspielanbieter. Ohne offensichtliche Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß seien der Beklagten auch keine weiteren Nachforschungen abzuverlangen, zumal sie auch mit erheblichem Prüfungsaufwand kaum in der Lage wäre festzustellen, welche Spiele die Klägerin tatsächlich gespielt habe und inwiefern diese illegal gewesen seien.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1 BGB zu. Die Zahlungsautorisierungen durch die Klägerin seien nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S.2, Abs. 5 GlüStV nichtig gewesen, da die Beklagte nicht gemäß § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV durch die Ausführung der Zahlungen bzw. Überweisungen an unerlaubtem Glücksspiel mitgewirkt habe. Insofern bestehe ein rechtlicher Zusammenhang zwischen § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV und § 9 Abs. 1 S.3 Nr. 4 GlüStV. Die Überprüfung der Legalität obliege, wie sich aus § 9 Abs. 1 S.3 Nr. 4 GlüStV ergebe, der Glücksspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes und nicht dem ausführenden Kreditinstitut.

Ebenso scheide auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV aus.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei das Klagebegehren der Klägerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vollumfänglich begründet.

Die in den Heimatstaaten der Online-Glücksspiel-Anbieter erteilten Glücksspiel-Lizenzen entfalteten in Deutschland keine Legalisierungswirkung. Ohne Mitwirkung der Zahlungsdienstleister, welche die Zahlungen zwischen den Spielern und Online-Glücksspiel-Anbietern abwickelten und an diesen selbst mitverdienten, sei ein nicht reguliertes Online-Glücksspiel-Angebot faktisch unmöglich. Anfang 2020 habe sich das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport als nationale Glücksspielaufsicht an die Branchenverbände der deutschen Kreditwirtschaft gewendet und an die gesetzliche Verpflichtung erinnert, Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nicht durchzuführen. Inzwischen seien mehrere Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen, wie etwa das Kreditkartenunternehmen VISA, PayPal, aber auch die G Bank. Da die Beklagte sich dem aber bis heute nicht angeschlo...

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