Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungsauslösedienst als Zahlungsdienst und Zahlungsdienstleister

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 675 f Abs. 1, § 823 Abs. 2; GlüStV § 4 Abs. 1, 4, § 9; StGB §§ 3, 9 Var. 3, §§ 27, 284; WpHG § 31 f.; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.08.2019; Aktenzeichen 10 O 2339/18)

 

Tenor

1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.08.2019, Az. 10 O 2339/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 24.03.2020 Stellung zu nehmen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis zu 30.000,- EUR festzusetzen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Durchführung von Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme der Klägerin an unerlaubten Glücksspielen im Internet geltend.

Die Beklagte bietet den Zahlungsauslösedienst "SOFORT Überweisung" an, bei welchem ein zahlungspflichtiger Kunde (Zahler), der zur Bezahlung eines Online-Kaufs die Bezahlmethode "SOFORT Überweisung" wählt, über die Beklagte eine Überweisung von seinem Online-Banking-Konto durch seine kontoführende Bank an den Online-Shop tätigt. Der Kunde gibt hierbei über ein Zahlformular seine Online-Banking-Zugangsdaten ein und bestätigt anschließend seinen Zahlungsauftrag durch Eingabe der - von der Beklagten bei der Bank des Kunden angeforderten, dem Kunden von seiner Bank mitgeteilten - TAN auf der Webseite der Beklagten, die die TAN anschließend an die Bank des Zahlers zur Durchführung der Überweisung weiterleitet.

Die Klägerin nahm im Zeitraum vom 16.3.2017 bis zum 15.7.2017 an Online-Glücksspielen im Internet teil, bei denen sie Überweisungen in Höhe von 23.997,- EUR durch Inanspruchnahme von Zahlungsdienstleistungen der Beklagten an Online-Glücksspielanbieter erbracht hat. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten Erstattung der von ihr erbrachten Zahlungen mit der Begründung, dass die Glücksspiele der Online-Casinos, an denen sie teilgenommen habe, illegal gewesen seien. Gemäß § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011), der mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei, sei das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele verboten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV sei auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen verboten. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen. Ferner habe sie vertragliche Schutz- und Hinweispflichten gegenüber der Klägerin verletzt.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, das die Klage abgewiesen und gegen das die Klägerin Berufung eingelegt hat, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche im vollen Umfang weiterverfolgt.

B. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I. Die sorgfältig begründete Entscheidung des Landgerichts erscheint zumindest im Ergebnis offensichtlich zutreffend. Die hiergegen von der Berufung (künftig abgekürzt: BB) erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 f Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten aus den jeweils mit der Klägerin zustande gekommenen Einzelzahlungsverträgen nicht verletzt hat.

a) Bei Nutzung eines Zahlungsauslösedienstes wird der Zahlungsauftrag gemäß § 675f Abs. 4 S. 2 BGB dem Zahlungsdienstleister nicht direkt vom Zahler, sondern vom Zahler mittelbar über den Zahlungsauslösedienst erteilt. Der Zahler beauftragt den Zahlungsauslösedienstleister, für ihn bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister einen Zahlungsvorgang, etwa eine Überweisung oder eine Kreditkartenzahlung, auszulösen. Hierdurch kommt ein Einzelzahlungsvertrag im Sinne von § 675 f Abs. 1 S. 1 BGB zwischen dem Zahler und dem Zahlungsauslösedienstleister zustande (BeckOGK/Foerster, 1.11.2019, BGB § 675c Rn. 219, 220). Der Zahlungsauslösedienst ist gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 ZAG iVm S. 2 Nr. 7 ZAG selbst Zahlungsdienst und Zahlungsdienstleister. Da Zahlungsauftrag gemäß § 675f Abs. 4 S. 2 BGB jeder Auftrag ist, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs - auch - mittelbar über einen Zahlungsauslösedienst erteilt, gibt letzterer gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers keine eigene Willenserklärung ab, sondern agiert als Bote des Zahlers (BeckOGK/Foerster BGB § 675c Rn. 220). In den Besitz von Kundengeldern gelangt der Zahlungsauslösedie...

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