Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert für ein Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz (amtlich)
Für das Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 410 Nr. 1 FamFG richtet sich der Geschäftswert nach § 36 Abs. 1 GNotKG. Maßgeblich ist dabei das Interesse am Gegenstand der Versicherung. Angemessen ist es dabei in der Regel, einen Bruchteil des Werts der Hauptsache anzunehmen.
Normenkette
FamFG § 410 Nr. 1; GNotKG § 36; RVG § 23
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 2.069,23 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen haben am 09.07.2019 beim Amtsgericht gemäß den §§ 413, 410 Nr. 1 FamFG als Pflichtteilsberechtigte beantragt, die Antragsgegnerin als Erbin zu verpflichten, an Eides statt zu versichern, dass die in einer bezeichneten notariellen Urkunde erteilten Auskünfte zum Bestand des Nachlasses in Verbindung mit gegenüber einem Nachlassgericht gemachten Angaben zum Wert des Nachlasses vollständig und richtig seien. Diesen Antrag haben sie mit Schriftsatz vom 21.10.2019 (Bl. 67 ff. d. A.) zurückgenommen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 03.12.2019 (Bl. 79 d. A.) die Kosten des Verfahrens den Antragstellerinnen auch unter Bezugnahme auf § 22 GNotKG auferlegt.
Nach einem Kostenfestsetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 100 d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, den Gegenstandswert für das Verfahren gemäß den §§ 36 GNotKG, 23 Abs. 3 RVG auf 5.173,08 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht dabei im Wesentlichen auf die von den Antragstellerinnen in dieser Höhe ermittelten Pflichtteilsansprüche Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss ist mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 25.02.2020 (Bl. 103 ff. d. A.), auf den verwiesen wird, Beschwerde mit dem Antrag eingelegt worden, in Abänderung dieses Beschlusses den Streitwert auf 500,- EUR festzusetzen. Zur Begründung ist darin im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der Gegenstand des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mit dem des späteren Hauptsacheverfahrens identisch sei. Die Antragsgegnerin bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter ist der Beschwerde entgegengetreten und hat den angefochtenen Beschluss verteidigt. Wegen der Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat der Beschwerde "des Antragstellerinnen-Vertreters" durch Beschluss vom 18.03.2020 (Bl. 108 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie zunächst dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Nach Rückgabe an die Rechtspflegerin hat diese mit Verfügung vom 25.03.2020 (Bl. 111 d. A.) die Sache dem Oberlandesgericht mit der Bitte um Entscheidung über das eingegangene Rechtsmittel vorgelegt. Auf Verfügung des Beschwerdegerichts vom 09.04.2020 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 17.04.2020 klargestellt, dass die Beschwerde alleine im Namen der Antragstellerinnen und nicht im eigenen Namen eingelegt worden sei.
II. Der angefochtene Beschluss, durch den der Gegenstandswert für das hiesige Verfahren festgesetzt wurde, dürfte sich trotz der ausschließlichen Bezugnahme auf die §§ 36 GNotKG, 23 Abs. 3 RVG jedenfalls im Ergebnis als ein solcher im Sinne des § 79 Abs. 1 GNotKG darstellen, auch wenn das Amtsgericht ausweislich seiner Verfügung vom 16.10.2019 eine Geschäftswertfestsetzung für die Gerichtsgebühren - wegen Entstehens einer Festgebühr - offenkundig für entbehrlich erachten dürfte. Dass das Amtsgericht lediglich den Geschäfts- bzw. Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren festsetzen wollte (vgl. § 33 Abs. 1 RVG), ergibt sich ungeachtet des diesbezüglich erforderlichen Antrags aus dem Beschluss bzw. der vorangegangenen Verfügung vom 17.01.2020 allerdings auch nicht hinreichend, würde jedenfalls der auf § 83 Abs. 1 GNotKG (statt auf § 33 Abs. 3 RVG) abstellenden Rechtsmittelbelehrung widersprechen und wäre auch verfehlt. Die Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 RVG im angefochtenen Beschluss ist nämlich deshalb unzutreffend, weil es sich bei dieser Vorschrift nur um eine subsidiäre Auffangnorm handelt, der etwa § 23 Abs. 1 RVG und auch § 23 Abs. 2 RVG vorgehen (vgl. etwa Sommerfeldt in BeckOK RVG, Stand: 01.03.2020, § 23 Rz. 16; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 23 Rz. 28; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, 10. Aufl., § 23 Rz. 154). Hier gilt § 23 Abs. 1 RVG. Die Gerichtsgebühren (vgl. Nr. 15212 KV-GNotKG), die unabhängig vom Verfahrensablauf mit dem Eingang des verfahrenseinleitenden Ant...