Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: Einl. des Umlegungsverfahrens als Gesuch nach § 38 GBO
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Mitteilung der Umlegungsstelle von der Einl. des Umlegungsverfahrens handelt es sich um ein Gesuch iS des § 38 GBO.
2. Zur formellen Ordnungsmäßigkeit genügt die Beifügung eines Bestandsverzeichnisses entsprechend § 53 Abs 1 Satz 2 BauGB, die Beifügung einer Ausfertigung des Umlegungsbeschlusses ist nicht erforderlich
Normenkette
GBO §§ 29, 38; BauGB §§ 47, 53 Abs. 1 S. 2, § 54
Verfahrensgang
AG Hünfeld (Beschluss vom 11.04.2011) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 3.000,00 EUR
Gründe
Mit am 6.4.2011 beim Grundbuchamt eingegangenem Schreiben hat die Beteiligte zu 3) gem. § 54 Abs. 1 BauGB das Grundbuchamt von der Einl. des Umlegungsverfahrens unterrichtet und darum gebeten, anhand des Bestandsverzeichnisses die Umlegungsvermerke einzutragen. Als Anlagen sind in diesem Schreiben Bestandsverzeichnisse sowie eine Ausfertigung der Bek. des Umlegungsbeschlusses aufgeführt. Bei den Grundakten von O1 Blatt ... befindet sich u.a. ein Bestandsverzeichnis Ordnungsnummer 2, in dem der hier betroffene Grundbesitz entsprechend den Angaben im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes ... aufgeführt wird.
Unter laufender Nr ... ist am 11.4.2011 in Abt. II ein Umlegungsvermerk eingetragen worden.
Gegen die Eintragung des Umlegungsvermerks haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben v. 21.4.2011 "Widerspruch" eingelegt, mit der sie geltend gemacht haben, dass auf Grund ihres Widerspruchs v. 29.3.2011 kein bestandskräftiger Umlegungsbeschluss vorliege. Das Umlegungsverfahren leide an Verfahrens- und Formfehlern, die im Einzelnen vorgetragen werden. Es liege ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, da die Eigentümerinteressen durch den Beteiligten zu 3) und das Amt für Bodenmanagement nicht gewahrt worden seien, indem die Verkehrswerte nicht vorher ermittelt worden seien. Da es sich nicht um ein Vorhaben handele, dessen Grad an öffentlichem Interesse eine Enteignung rechtfertigen würde, liege eine rechtsgrundlose Enteignung vor.
Mit Schreiben v. 4.5.2011 hat der Grundbuchrechtspfleger den Beteiligten zu 1) und 2) mitgeteilt, ihr als Widerspruch bezeichnetes Schreiben v. 21.4.2011 werde als Beschwerde gegen die Eintragung des Umlegungsvermerks angesehen, die nur mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs oder der Löschung zulässig sei. Dazu fehlten jedoch die Voraussetzungen, da ein formell ordnungsgemäßes Ersuchen vorliege, das als Eintragungsgrundlage ausreiche. Nachdem auf diese Hinweise keine Stellungnahme der Beteiligten zu 1) und 2) erfolgt ist, hat der Grundbuchrechtspfleger mit Beschl. v. 27.6.2011 der Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) mit den in dem Schreiben v. 4.5.2011 bereits angegebenen Gründen nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entsch. vorgelegt.
Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG i.V.m. § 72 GBO n.F. nach der erfolgten Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger gem. § 75 GBO das OLG zu entscheiden hat, ist zulässig.
Entgegen der den Beteiligten zu 1) und 2) mitgeteilten Auffassung des Rechtspflegers handelt es sich um eine unbeschränkte Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 GBO. Die Beschränkung des § 71 Abs. 2 GBO betrifft nur inhaltlich zulässige Eintragungen, an die sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 71, Rz. 37,38). Dies ist bei dem Umlegungsvermerk, der Erwerbsinteressenten auf die durch das Umlegungsverfahren außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Beschränkungen hinweist (Battis/Krautzberger/Löhr: BauGB, 11. Aufl., § 54 Rz. 3), gerade nicht der Fall.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Voraussetzungen für die Eintragung des Umlegungsvermerks vorlagen.
Nach § 38 GBO erfolgt in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde. Die Prüfung des Grundbuchamts ist hier darauf beschränkt, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seines Inhalts und seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 38, Rz. 73; Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 38, Rz. 20-23). Der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts unterliegt demnach nur die abstrakte Befugnis des Ersuchenden zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art, nicht jedoch, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen; hierfür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung (OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197; Demharter, aaO., Rz. 74 m.w.N.; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 219).
Bei der Mitteilung der Umlegungsstelle an das Grundbuchamt über die Ei...