Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 13.11.1995; Aktenzeichen 5 T 596/95) |
AG Lippstadt (Beschluss vom 14.08.1995) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Amtsgerichts Lippstadt – Rechtspflegerin – vom 14. August 1995 ebenfalls aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die eingangs genannten Grundstücke sind für … und seine Ehefrau … in Gütergemeinschaft gebucht. Der Grundbesitz ist in das Umlegungsverfahren … in … einbezogen. Der Umlegungsvermerk ist am 27. Oktober 1983 in das Grundbuch eingetragen worden. Die Grundstücke sind aus dem ehemaligen Grundstück lfd. Nr. 1 des Bestandes (Gemarkung … Flur … Flurstück …) hervorgegangen, das geteilt und am 14. Oktober 1994 unter den lfd. Nrn. 2–4 fortgeschrieben worden ist.
Am 21. April 1995 hat der Beteiligte unter dem Briefkopf „Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses” an das Grundbuchamt u.a. das Ersuchen gerichtet, das aus dem Einwurfsgrundstück herausgetrennte Zuteilungsgrundstück Flur … Flurstück … (lfd. Nr. 2 des Bestandes) für Herrn … und das aus dem Einwurfsgrundstück herausgetrennte Zuteilungsgrundstück Flur Flurstück (lfd. Nr. … des Bestandes) für Herrn … zu buchen. Er hat dazu eine in seiner Sitzung vom 21. April 1994 mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 76 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 … (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert am 23. November 1994 … (BGBl. I S. 3486), beschlossene Umlegungsregelung … (Vorwegentscheidung) vorgelegt. Sie hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
„§ 1
Einwurfsgrundstück
(1) Im Bestandsverzeichnis des Grundbuches von … Blatt … ist das von der Umlegungsregelung betroffene Grundstück (Einwurfsgrundstück) wie folgt eingetragen:
Lfd. Nr. 1 Gemarkung
Flur … Flurstück …
Hof- und Gebäudefläche,
2.507 m² groß
(2) In Abt. I des in Abs. 1 genannten Grundbuches sind als Eigentümer eingetragen:
- …
- …
pp.
§ 2
Verwendung des Einwurfsgrundstückes
(1) Die in § 1 Abs. 2 genannten Beteiligten wiesen das in § 1 Abs. 1 genannte Grundstuck der Umlegungsmasse für das Umlegungsgebiet „…” zu. Das Grundstuck geht im Umlegungsverfahren unter.
(2) Die Beteiligten halten ihren Sollanspruch gem. § 56 BauGB aufrecht.
§ 3
Verpflichtung des Umlegungsausschusses
Zur Befriedigung des Sollanspruches gem. § 2 Abs. 2 weist der Umlegungsausschuß den in § 1 Abs. 2 genannten Beteiligten aus der Umlegungsmasse die in dem als Anlage 2) beigefügten Lageplan (Zuteilungsgrundstücke) schwarz umrandet gekennzeichneten Grundstücke zu Eigentum zu.
§ 4
Veränderungen im Grundbuch
(1) Das in § 1 Abs. 1 genannte Grundstück geht im Umlegungsverfahren unter.
(2) Dieses Grundstück ist im Bestandsverzeichnis des in § 1 Abs. 1 genannten Grundbuches zu löschen.
(3) An die Stelle des in § 1 Abs. 1 genannten Grundstückes treten aus der Umlegungsmasse die in dem als Anlage 2) beigefügten Lageplan schwarz umrandet gekennzeichneten Grundstücke.
pp.
(6) Für die Zuteilungsgrundstücke A und B sind nicht die in § 1 Abs. 2 genannten Eigentümer einzutragen, sondern
für das Grundstuck A:
Herr …
und
für das Grundstück B:
Herr …
denen diese Zuteilungsgrundstücke im Wege der Vorwegnahme der Erbfolge übertragen werden und nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses jeweils einem neu zu errichtenden Grundbuchblatt zuzutragen sind.”
Mit Beschluß vom 14. August 1995 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – den Grundbuchberichtigungsantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die Umlegungsregelung könnten für die erstrebte Regelung der Eigentumsverhältnisse erforderliche Rechtsgeschäfte des beteiligten Eigentümers mit Dritten nicht ersetzt werden. Hier trete die auch von der Gestaltungsmöglichkeit des § 61 BauGB nicht gedeckte Vorwegentscheidung an die Stelle der zum Eigentumserwerb notwendigen rechtsgeschäftlichen Einigung gem. §§ 873, 925 BGB zwischen dem Übertragungsgeber und dem Übertragungsnehmer. Der Rechtsübergang sei deshalb nicht möglich und würde auch nicht durch eine Grundbucheintragung eintreten.
Hiergegen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 21. August 1995 Erinnerung eingelegt, der Rechtspflegerin und Richter nicht abgeholfen haben. Mit Beschluß vom 13. November 1995 hat das Landgericht die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, aufgrund des Zweckes des Umlegungsverfahrens könne die Neuordnung nur zu Rechtsänderungen im Gegenstand des Eigentums, nicht aber in der Person des Eigentümers führen. Eine Übertragung von Eigentum auf unbeteiligte Dritte durch das Umlegungsverfahren sei im BauGB nicht vorgesehen. Diese konnten Eigentum nur nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 873, 925 BGB) erlangen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Schreiben der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses vom 13. Dezember 1995 eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde des Beteiligte ist nach §§ 78, 80 Abs. 1 S. 3 GBO formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die weitere Beschwerde von dem Umlegungsaussch...