Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragungsfähigkeit von Säumniszuschlägen im Grundbuch

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. Es ist ebenfalls nicht zulässig, nicht oder als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen. Als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge können allerdings kapitalisiert als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht.

 

Normenkette

GBO §§ 53, 71; ZPO §§ 866-867

 

Verfahrensgang

AG Melsungen (Entscheidung vom 13.01.2023; Aktenzeichen ...)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) wird das Grundbuchamt angewiesen, in Abt. III des Grundbuchs von Ortsteil1 Blatt ..., einen Amtswiderspruch hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 12.793,00 EUR (im Hinblick auf "Säumniszuschläge zu 30000 Tabaksteuer") zugunsten des Beteiligten zu 1.) gegen die am 13.01.2023 im Grundbuch von Ortsteil1 Blatt ..., Abt. III, lfd. Nr. 4, für die Beteiligte zu 2.) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 179.244,75 EUR einzutragen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1.) und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit 15.04.1999 in Abt. I, lfd. Nr. 3a, als Miteigentümer zu 1/2 des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. Am 15.12.2022 hat das Hauptzollamt Stadt1 für die Beteiligte zu 2.) die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 179.244,75 EUR auf dem im hiesigen Grundbuch verzeichneten Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers beantragt. In diesem am 10.01.2023 beim Grundbuchamt eingegangenen, unterzeichneten und mit Dienstsiegel des Hauptzollamts Stadt1 versehenen Antragsschreiben wurde unter Bezugnahme auf § 322 Abs. 3 Satz 2 AO bescheinigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung der dort aufgelisteten Steuerforderungen vorliegen. Das Schreiben enthält eine Aufstellung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen; die im Einzelnen aufgelisteten Einzelforderungen bestehen aus Tabaksteuern, Säumniszuschlägen (jeweils bezeichnet als "Säumniszuschläge zu 30000 Tabaksteuer"), Pfändungs- und sonstigen Vollstreckungsgebühren sowie diesbezüglichen Auslagen. Wegen der Einzelheiten des Antragsschreibens wird auf Bl. 82 ff. d. A. verwiesen.

Das Grundbuchamt hat am 13.01.2023 - nur lastend auf dem Anteil Abt. I, lfd. Nr. 3a - eine Zwangssicherungshypothek über 179.244,75 EUR für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) aufgrund des genannten Ersuchens vom 15.12.2022 in Abt. III, lfd. Nr. 4, eingetragen.

Mit am 06.02.2023 beim Grundbuchamt eingegangenem Schreiben vom 25.01.2023 (Bl. 91 d. A.) hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Eintragungsmitteilung "Einspruch" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass viele Sachen nicht zu Ende geklärt seien.

Mit Beschluss vom 07.02.2023 (Bl. 93 ff. d. A.), auf den ebenfalls verwiesen wird, hat das Grundbuchamt das Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen die bezeichnete Eintragung ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat mit Verfügung vom 29.03.2023 die Beteiligte zu 2.) als Antragstellerin am Beschwerdeverfahren beteiligt, rechtliche Hinweise erteilt und mitgeteilt, dass er im Beschwerdeverfahren die Anordnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 GBO wegen dort bezeichneter Teilbeträge zu erwägen habe. Wegen der Einzelheiten der Verfügung wird auf Bl. 97 ff. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 23.05.2023 (Bl. 102 ff. d. A.), auf das verwiesen wird, hat die Beteiligte zu 2.) im Hinblick auf die Hinweise erklärt, dass die eintragungsfähige Summe 166.451,75 EUR betrage und einer Eintragung eines Amtswiderspruchs in Höhe des überschießenden Betrags von 12.793,00 EUR keine Bedenken entgegenstünden. Dem Beschwerdeführer ist hierzu rechtliches Gehör gewährt worden. Er hat innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht Stellung genommen.

II. Es handelt sich um eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 13.01.2023. Aus dem mit "Einspruch" bezeichneten Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.01.2023 geht mit genügender Sicherheit sein Wille hervor, die ihm mitgeteilte Grundbucheintragung anzufechten. Statthaftes Rechtsmittel ist insoweit die Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO; einer Verwendung des Worts "Beschwerde" bedarf es nicht. Der Beschwerdeführer ist denn auch der diesbezüglichen Auslegung des Grundbuchamts im Nichtabhilfebeschluss nicht entgegengetreten. Dabei kann dieses Rechtsmittel - wie im Nichtabhilfebesch...

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