Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung. Nachprüfung. Vergabe
Normenkette
GWB § 118 Abs. 2; VOL/A § 16 Abs. 2-3; VOL/A-EG § 7 Abs. 3 Buchst. a; GWB § 107 Abs. 2 S. 1, § 97 Abs. 7, § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 113 Abs. 2 S. 1; VOLA2 § 19 Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen (Az.: 69 d - VK - 30/2011) vom 27. September 2011 wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
2. Termin zur mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde wird bestimmt auf Dienstag, den 15.11.2011,12.00 Uhr, Saal 101 Gerichtsgebäude D, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main.
3. Die Beteiligten haben Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag bis 09.11.2011.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden. Gegen den ihr am 28. September 2011 zugestellten Beschluss der Vergabekammer vom 27. September 2011 (Empfangsbekenntnis Blatt 497 der Akte der Vergabekammer) hat die Antragstellerin mit am 12. Oktober 2011 beim Oberlandesgericht eingegangenem Fax-Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet (§§ 116, 117 Abs. 1 - 3 GWB). Soweit die Antragsgegnerin und die Beigeladene die Zulässigkeit auch unter dem Gesichtspunkt einer nicht ausreichenden Begründung in Zweifel ziehen, erfassen diese Bedenken jedenfalls nicht die sofortige Beschwerde insgesamt. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird. Es genügt, dass das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung erkennbar wird. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ohne weiteres gerecht.
II. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg (§ 118 Abs. 2 Satz 3 GWB).
1. Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist abzulehnen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen der Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen (§118 Abs. 2 GWB). Darüber hinaus sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Abwägung einzubeziehen.
Die im Eilverfahren gebotene summarische Bewertung des Sachstands und die zumindest erforderliche Plausibilitätsprüfung der Rechtsfragen (vgl. Dieck-Bogatzke in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, § 118 GWB Rn. 17) führen zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde zumindest nicht von vornherein verneint werden können und Gründe, die für ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis sprechen, von den Beteiligten nicht dargelegt wurden. Da jedes Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren zur Verzögerung in der Auftragserteilung führt, müssen für ein besonderes Eilbedürfnis darüber hinausgehende Umstände dargetan werden, die hier angesichts der relativ kurzfristig möglichen abschließenden Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nicht greifbar sind.
In der Sache ist das Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht ohne jede Erfolgsaussicht, so dass der Senat die aufschiebende Wirkung angeordnet hat.
2. a) Der Nachprüfungsantrag ist - jedenfalls hinsichtlich der nachfolgend zu behandelnden Rügen - zulässig. Insoweit kann auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung unterII. 1. Bezug genommen werden.
Zwar bietet der Nachprüfungsantrag keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch beantragt, ihr Angebot nicht vom Verfahren auszuschließen. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsgegnerin habe das Angebot der Antragstellerin zu Recht wegen Unvollständigkeit und des Fehlens verlangter Nachweise und Erklärungen ausgeschlossen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde ausweislich ihrer Begründung nicht mehr, so dass der Ausschluss der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde offenbar nicht mehr angegriffen werden soll. Sollte der Beschwerdeantrag zu 4. demgegenüber so zu verstehen sein, dass die Antragstellerin sich auch im Beschwerdeverfahren gegen den Ausschluss ihres Angebotes wendet, wäre die Beschwerde insoweit mangels jeglicher Begründung unzulässig.
b) Erfolg könnte die Beschwerde jedoch haben, soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass nicht auch das Angebot der Beigeladenen ausgeschlossen worden ist.
Allerdings spricht nach der vorläufigen Würdigung des Senates viel dafür, dass sich die Antragstellerin auf etwaige Dokumentationsmängel nicht mehr wird berufen können, weil sie diese nicht rechtzeitig im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht hat. Erheblichen Bedenken begegnet nach Auffassung des Senates jedoch die Beurteilung der Vergabekamme...