Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Verwertungsanordnung nach § 411a ZPO
Normenkette
ZPO § 411a
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 30.08.2021; Aktenzeichen 1 OH 3/21) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.09.2021 gegen den Verwertungsbeschluss gem. § 411a ZPO der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 30.08.2021, Aktenzeichen 1 OH 3/21, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.10.2021, Aktenzeichen 1 OH 3/21, wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Hergang und Folgen eines schweren Verkehrsunfalls, der sich am XX.XX.2020 gegen 17:10 Uhr auf der ... zwischen Stadt1 und dem Stadt1er Ortsteil1 etwa bei Kilometer 2.165 ereignete und an denen die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ... (Antragsteller) und ... (Antragsgegner) beteiligt waren.
Der verfahrensgegenständliche Verkehrsunfall war Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn unter dem Aktenzeichen ... geführt und in dessen Verlauf ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt wurde.
Soweit bekannt, wurde das gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 09.07.2020 gem. § 153b Abs. 1 StPO i. V. m. § 60 StGB eingestellt. Von der weiteren Verfolgung des Antragsgegners zu 1) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limburg vom 03.09.2020 gem. § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts abgesehen.
Der Antragsteller, der bei dem Unfall schwerverletzt wurde und nach seinem Vorbringen Langzeitfolgen/Dauerschäden zu tragen haben wird, hat zur Klärung von Ursache, Hergang und Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls mit Schriftsatz vom 04.03.2021 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, wobei wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere in Bezug auf die aufgeworfenen Beweisfragen auf die Antragsschrift verwiesen wird. Antragsgegner sind als Antragsgegner zu 1) der verantwortliche Fahrzeugführer des an dem Unfall beteiligten Fahrzeuges und als Antragsgegnerin zu 2) die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung.
Mit Beschluss vom 29.06.2020, Aktenzeichgen 1 OH 3/21, (Bl. 84 d. A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu den durch den Antragsteller zu 1) aufgeworfenen Fragen angeordnet, und zwar durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Auf Anregung (und ausdrücklichen Antrag) der Antragsgegner und nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch Verfügung vom 11.08.2021 (Bl. 115 d. A) auf die beabsichtigte Verwertungsanordnung gem. § 411a ZPO hat das Landgericht - ungeachtet eines ausdrücklichen Widerspruchs des Antragsstellers zu 1) vom 22.07.2021 (Bl. 109 d. A.) mit Beschluss vom 30.08.2021, Aktenzeichen 1 OH 3/21, (Bl. 122 d. A.) - unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 29.06.2020 - gem. § 411a ZPO die Verwertung des im Ermittlungsverfahren (Az. ...) eingeholten Sachverständigengutachtens des A vom 07.02.2020 (Bl. 39 SB) angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Verwertungsbeschluss vom 30.08.2021, der den Parteivertretern am 31.08.2021 formlos übermittelt worden ist.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner mit Schriftsatz vom 22.09.2021 am 23.09.2021 (Bl. 124 d. A) eingelegten Beschwerde, mit der einer Beauftragung des Sachverständigenbüros B für das vorliegende Verfahren ausdrücklich widersprochen worden ist. Zur Beschwerdebegründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller der Verwertung des in dem Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ausdrücklich und unmissverständlich widersprochen habe, wobei sich aus dem gesamten Vorbringendes Antragstellers und seines Bevollmächtigten ergebe, dass selbstverständlich davon ausgegangen worden sei, dass ein anderer Sachverständiger beauftragt werde, der auf gewisse Fragestellungen des Sachverständigen B zurückgreifen könne. Unabhängig von den gestellten Fragen und dem vorgelegten Kurzgutachten des Sachverständigen C erscheine es offensichtlich, dass das Sachverständigenbüro B zu keinem anderen Ergebnis kommen werde. Auch halte der Bevollmächtigte das Sachverständigenbüro insoweit für befangen, da selbiges sehr häufig von der Staatsanwaltschaft und auch von den Gerichten beauftragt werde. Es bestehe ein exorbitantes Eigeninteresse des Sachverständigenbüros B, das Gutachten "zu verteidigen", da ansonsten eigene Fehler eingeräumt werden müssten, was nicht Sinn und Zweck des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens sein könne. Der Antragsteller habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ein dritter Sachverständiger sich mit dem Gutachten des Sachverständigen B und dem Kurzgutachten des Sachverständigenbüro C kritisch auseinandersetze und hie...