Verfahrensgang
AG Büdingen (Urteil vom 28.01.1992) |
Tenor
I. Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert:
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der …, Vers.-Nr. …, werden auf das Versiche rungskonto der Antragstellerin bei der …, Vers. Nr. …, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.1991 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 211,35 übertragen.
Zum Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners bei der Allianz Versorgungskasse Versicherungsverein a.G. werden von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 67,20, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.1991 auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der … übertragen.
Zum weiteren Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners hat dieser als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich DM 3,46, bezogen auf das Ende, der Ehezeit am 31.01.1991, zugunsten der Antragstellerin an die … zu deren Vers.-Nr. den Betrag von DM 709,90, bezogen auf das Jahr dieser Entscheidung, 1992, zu zahlen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf DM 1.000,–.
Gründe
Die am … vor dem Standesamt in … geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 2.2.1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch das angefochtene Urteil geschieden. Gleichzeitig wurde im Scheidungsverbund der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei wurden gegenübergestellt:
Anwartschaften der Antragstellerin bei |
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der … |
DM 539,90 |
Anwartschaften des Antragsgegners bei |
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der … |
DM 948,20 |
der … |
DM 171,76. |
Der Wert der betrieblichen Altersversorgung wurde auf der Grundlage einer statischen Jahresrente in Höhe von DM 8.008,71 zur Altersgrenze vollendetes 63. Lebensjahr mittels der Werte der BarwertVO und der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 umgerechnet. Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB wurde der Ausgleich im Wege des Splittings in Höhe der Hälfte des Differenzbetrages der gesamten Anrechte, d.h. in Höhe von DM 290,03 DM monatlich durchgeführt.
Gegen das am 20.2.1992 der … zugestellte Urteil richtet sich deren Beschwerde vom 3.3.1992, eingegangen am 6.3.1992. Sie wendet sich gegen die Durchführung des gesamten Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB und macht geltend, daß der Höchstwert für das erweiterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, bezogen auf das Ende der Ehezeit im Januar 1991, mit 67,20 DM nicht berücksichtigt worden sei.
Die gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO, § 53 b Abs. 2 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die … ist als Trägerin der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Versorgungslasten gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 FGG am Verfahren formell beteiligt. Sie ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Durch die gerichtliche Entscheidung werden ihre Rechte beeinträchtigt, denn der Versorgungsausgleich ist mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in ihre Rechtsstellung verbunden. Da der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist, denn die Höhe des nach dem Härteregelungsgesetz durchzuführenden Ausgleichs hängt von der Höhe der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien ab, erfaßt die Beschwerde die gesamte Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Auf der Grundlage der Angaben der Parteien und der von ihnen nicht beanstandeten Auskünfte der Träger der Versorgungslasten wurden die Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1587 BGB überprüft. Auf die aufgrund des Rentenreformgesetzes 1992 neu erteilten Auskünfte der … vom 25.5.1992 (Bl 65 ff d.A.) und vom 11.6.1992 (Bl. 81 ff d.A.) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Danach haben die Parteien, bezogen auf die gemäß § 1587 Abs. 2 BGB ermittelte Ehezeit vom 01.09.1968 bis 31.01.1991, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Ferner hat der Antragsgegner Anwartschaften der betrieblichen Alters- und Invaliditätsversorgung bei der … a.G. erworben. Diese belaufen sich für die Dauer der Betriebszugehörigkeit vom 01.11.1966 bis 30.06.1985 auf 8.008,71 DM p.a., bezogen auf die feste Altersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahres.
Dem Versorgungsausgleich ist, wenn die Betriebszugehörigkeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, also vor Ende der Ehezeit, beendet worden ist, der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebs Zugehörigkeit zu der gesamten Zeit der Betriebszugehörigkeit entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB).
Ausgehend von einer Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit von 224 Monaten entfallen auf die Ehezeit 202 Monate.
Der Jahresgesamtbetrag in Höhe von 8.008,71 DM ist mit dem Ver...