Entscheidungsstichwort (Thema)
Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung
Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nur eine nicht den Rechtszug abschließende Zwischenentscheidung und demgemäß unanfechtbar.
Normenkette
FGG § 50; ZPO § 53
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 2 KostO), die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten trägt die Beschwerdeführerin (§ 13a FGG).
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe
In dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren hat das AG - Familiengericht - Hanau mit Beschluss vom 17.9.2008 für das Kind A, geb. am ... 2006, die Bestellung eines Verfahrenspflegers angeordnet und Rechtsanwalt X. zum Verfahrenspfleger bestellt.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin unter dem 28.9.2008 Beschwerde eingelegt, die sie zum einen mit einer Interessenkollision mit der sonstigen Rechtsanwaltstätigkeit des Verfahrenspflegers und zum anderen mit dem Hinweis begründet, dass es sinnvoller erscheine, einen Sozialpädagogen einzuschalten.
Die gegen die Verfahrenspflegerbestellung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
Während die Frage der Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung in früherer Zeit in der Rechtsprechung umstritten war, wird nun überwiegend die Meinung geteilt, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur eine nicht den Rechtszug abschließende Zwischenentscheidung darstellt und demgemäß unanfechtbar ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BGH im Falle einer Verfahrenspflegerbestellung nach § 67 FGG allenfalls dann für möglich gehalten, wenn die Verfahrenspflegerbestellung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen, das heißt hier des Kindes, eingreift, das die selbständige Anfechtung unbedingt geboten ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1369).
Die Senate des OLG Frankfurt haben seit Oktober 2003 einheitlich die Auffassung geteilt, dass die Verfahrenspflegerbestellung grundsätzlich unanfechtbar ist (vergleiche u.a. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.9.2004, Aktenzeichen 3 UF 205/04, unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2002, 1556; 2003, 1275 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.5.2008, Aktenzeichen 5 WF 99/08).
Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass weder in der Verfahrenspflegerbestellung nach § 50 FGG noch in der Auswahl der Person des Verfahrenspflegers ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Eltern - hier der Antragsgegnerin - liegt, der einer Ermessenskontrolle unterworfen werden müsste.
Es bleibt den Eltern unbenommen, für die Kinder weiterhin dasjenige vorzutragen, was sie für erforderlich halten, denn ihnen wird insoweit nicht die Vertretungsmacht nach den §§ 1629, 1796 BGB entzogen. Die Verfahrenspflegerbestellung ist im Unterschied zur Bestellung eines Verfahrenspflegers im Zivilprozess nach § 53 ZPO kein Eingriff in diese Vertretungsrechte der Eltern. Der Verfahrenspfleger ist zwar berechtigt, im Interesse des Kindes Tatsachen vorzutragen und ggf. Rechtsmittel einzulegen. Der Verfahrenspfleger wird aber dem Kind lediglich zur Seite gestellt, damit dessen objektive Interessen und sein wirklicher Wille geltend gemacht werden können. Damit wird die Stellung des Kindes im Verfahren gestärkt, weshalb die Verfahrenspflegerbestellung ausschließlich dem Kindeswohl dient und deshalb der dadurch bedingte geringfügige Eingriff in das Elternrecht gerechtfertigt ist (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 50 Rz. 47, 48 mit weiteren Nachweisen). Allein die durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers entstehenden möglichen Kosten rechtfertigen nicht das Beschwerderecht der Kindeseltern, denn die Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher Interessen - wie etwa auch im Falle der Anordnung von Beweiserhebungen, die ebenfalls trotz möglicher Kostenverursachung nicht isoliert anfechtbar sind - stellt keine Beschwer i.S.d. § 20 FGG dar.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass grundsätzlich weder die Eltern noch das Kind einen Anspruch auf Auswahl eines bestimmten Verfahrenspflegers haben (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 50 Rz. 36 m.w.N.) und im Übrigen die getroffene Auswahl auch keinen Ermessensmissbrauch erkennen lässt.
Fundstellen