Normenkette
BGB §§ 823-824, 1004; StGB §§ 186, 266b
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/14 O 86/02) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 26.11.2002 gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 8.10.2002 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Girovertrages. Der als Handelsvertreter tätige Kläger unterhielt bei der Beklagten unter anderem zwei Girokonten, über die er mit ec-Karte und Euroschecks verfügen durfte (Nr. 226025941604 und Nr. 226025941600). Dem Kläger waren auf beiden Konten Kreditlinien eingeräumt, die er ausgeschöpft hatte. Im weiteren Verlauf bat der Kläger nach einem am 19.10.2001 geführten Telefonat mit Schreiben vom 23.10.2001 um höheren Kredit und fragte nochmals telefonisch nach. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt er bei der Beklagten auch ein Depot mit Wertpapieren zu einem Kurswert von etwa 30.000 DM. Der Kläger stellte schließlich 15 Euroschecks jeweils in Höhe des durch die Beklagte garantierten Betrages im Gesamtwert von 6.000 DM aus und löste die Schecks ein. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26.10.2001 eine Erhöhung des dem Kläger gewährten Kredits ab. Nachdem der Kläger am 5.11.2001 20.000 DM auf eines der Girokonten eingezahlt hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 1.11.2001 sämtliche Bankverträge wegen Karten- bzw. Scheckmissbrauchs. Sie teilte die Kündigung der SCHUFA – Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung – unter Angabe des Merkmals „KM”. (Missbrauch eines Kontos oder einer Karte durch den rechtmäßigen Kontoinhaber) mit.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei im Anschluss an sein Schreiben vom 23.10.2001 telefonisch mitgeteilt worden, der Sachbearbeiter, dem die Entscheidung über die Krediterhöhung vorbehalten sei, befinde sich in Urlaub. Der Kläger habe angenommen, er werde weiteren Kredit erhalten und mit seiner Mutter abgestimmt, dass diese ihm erforderlichenfalls einen größeren Geldbetrag als Darlehn zur Verfügung stellen werde. Das Ablehnungsschreiben habe er erst am 1.11.2001 erhalten. Die von der Beklagten veranlasste SCHUFA-Eintragung stelle eine Existenzgefährdung für den Kläger dar. Zum einen sei es ihm nicht möglich, Girokonten zu eröffnen. Lediglich eine Sparkasse sei zum Abschluss eines Girovertrages ohne Einräumung einer Kreditlinie bereit gewesen. Auf die Möglichkeit einer Kontoüberziehung sei er jedoch angewiesen. Zum anderen beabsichtige er, in Zukunft für andere Unternehmen als Handelsvertreter zu arbeiten. Er werde vor Aufnahme dieser Tätigkeiten eine SCHUFA-Auskunft vorlegen müssen, was den beabsichtigten Wechsel praktisch unmöglich mache. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein meldungsfähiger Missbrauch liege nicht vor, da der Straftatbestand des § 266b StGB nicht erfüllt sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, direkt oder über jegliche Dritte, insb. die Ostdeutsche Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, der Kläger habe „ec-Kartenmissbrauch”, Euroscheckmissbrauch” und „Kontenmissbrauch” begangen sowie für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft der Vorstandsmitglieder anzudrohen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, (insoweit in erster Instanz unstreitig) zu Beginn und Mitte des Jahres 2001 sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass eine Krediterhöhung nicht erfolgen könne. Auch in den Telefongesprächen vom 19.10.2001 und 17.6.2001 sei die Bitte des Klägers nach Erhöhung der Kreditlinie abgelehnt worden.
Das LG Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 8.10.2002 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, Ansprüche des Klägers aus §§ 824 BGB bzw. 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB seien nicht gegeben, da die Beklagte keine für den Kläger nachteiligen Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet habe. Der Kläger habe durch die Ausstellung und Einlösung der Schecks die ihm eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und auf diese Weise den Bankvertrag verletzt. Der Kläger habe aufgrund der schriftlichen Mitteilungen gewusst, dass die Beklagte eine Überziehung nicht dulden werde und eine solche erzwingen wollen. Für diese Annahme spreche auch die von dem Kläger vorgenommene „Stückelung” sowie die Einlösung der Schecks bei fremden Geldinstituten. Auch im Rahmen der Telefongespräche sei ihm jedenfalls eine weitere Überziehung nicht zugesagt worden. Die Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 266b StGB sei ohne Belang, zumal der Kläger nicht beweisen könne, keine Vermögensgefährdung zu Lasten der Beklagten in Kauf genommen zu haben. Der Weitergabe des Merkmals „Kartenmissbrauch” ständen auch schutzwürdige Belange des Klägers nicht entgegen, da diesem ein Girokonto gegenwärtig zur Verfügung stehe und die Möglichkeit einer Kontoüberziehung dem Informationsinteresse ggü. nicht schutzwürdig sei...