Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2–14 O 84/02) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 9.4.2002 – 2–14 O 84/02 – wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. abgesehen.
I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Das Vorbringen des Verfügungsklägers (im Folgenden: Kläger) im Berufungsverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Den weitgehend zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ist nur Folgendes hinzuzusetzen:
1. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) hat über den Kläger keine unrichtige Tatsachenbehauptung aufgestellt und verbreitet; denn der Vorwurf „Missbrauch eines Kontos oder einer Karte durch den rechtmäßigen Kontoinhaber” (Merkmalschlüssel der SCHUFA: „KM”) war berechtigt.
1.1. Nach Abschn. I Nr. 3 der Bedingungen der Beklagten für deren ec-Karte waren dem Karteninhaber nur Verfügungen im Rahmen eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits gestattet. Hiergegen hat der Kläger verstoßen. Im Zeitpunkt vor den verfahrensgegenständlichen Buchungen war der bestehende Kreditrahmen bereits überschritten, wie das LG ausgeführt hat.
1.2. Eine Erhöhung des Kreditrahmens ist auch nach dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt. Er hat lediglich vorgetragen, er sei anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Mitarbeiter der Beklagten Z. am 19.10.2001 wegen Urlaubs des zuständigen Sachbearbeiters bis zu dessen Rückkehr vertröstet worden.
Unerheblich ist, dass der Kläger meinte, davon ausgehen zu können, der zuständige Sachbearbeiter werde seinen Antrag auf Erhöhung des Kreditrahmens genehmigen. Abgesehen davon, dass nach den ec-Karten-Bedingungen die vorherige Krediteinräumung erforderlich ist, ist nicht ersichtlich, woraus sich diese Annahme rechtfertigen sollte, nachdem die Beklagte sogar glaubhaft gemacht hat, dass bereits zuvor Wünsche des Klägers nach Erhöhung des Kreditrahmens abschlägig beschieden worden seien, weil er den eingeräumten Kreditrahmen ständig überzogen habe.
1.3. Die Tatsache, dass der Kläger in Kenntnis des Umstandes, dass der eingeräumte Kreditrahmen bereits ausgeschöpft war, und in Kenntnis der noch fehlenden vorherigen Kreditrahmenerhöhung über sein Konto verfügt hat, belegt sein Verschulden. Damit ist der Tatbestand des „Scheckkartenmissbrauchs durch den rechtmäßigen Kontoinhaber”, wie ihn die Beklagte der SCHUFA mitgeteilt hat, sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt.
1.4. Der Vortrag des Klägers, die Behauptung der Beklagten beinhalte den strafrechtlichen Vorwurf des Schechkartenmissbrauchs nach § 266b StGB, ist schon deshalb unberechtigt, weil nach der von ihm unterzeichneten sog. SCHUFA-Klausel die Beklagte berechtigt war, der SCHUFA „Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens” mitzuteilen. Damit kommt es bei den Mitteilungen an die SCHUFA nur auf – zivilrechtliche – Vertragsverletzungen an, weshalb sich der maßgebende Schlüssel „KM” nahe liegend auch nicht auf strafrechtlich relevantes Verhalten bezieht.
2. Die Beklagte war auch sonst berechtigt, die Vertragsverletzung durch den Kläger gerade der SCHUFA mitzuteilen.
a) So hat die Beklagte in einer von ihr herausgegebenen Informationsschrift „Informationen über die SCHUFA” erklärt, dass eine Übermittlung von Negativmerkmalen nur dann erfolge, wenn die Datenweitergabe zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich sei und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt würden, was i.d.R. eine Prüfung des Einzelfalles voraussetze. Hieran muss sich die Beklagte grundsätzlich als an einer Selbstverpflichtung festhalten lassen.
b) Wenn die Beklagte sich aufgrund einer solchen Prüfung des Einzelfalles dennoch dazu veranlasst sah, der SCHUA eine entspr. Mitteilung zu machen, dann ist dies hier nicht zu beanstanden.
Zwar hat der Kläger – wie er belegt hat – bereits am 5.11.2001 20.000 DM wieder eingezahlt und somit die Kreditrahmenüberschreitung zurückgeführt, bevor die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit Schreiben vom 19.11.2001 gekündigt und dem Kläger die Mitteilung an die SCHUFA angekündigt hat. Die Beklagte hat jedoch durch eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters P. glaubhaft gemacht, dass dieser bereits am 2.2. und 27.6.2001 dem Kläger ggü. die ständigen Überziehungen des Kreditrahmens beanstandet und am 27.6.2001 einen Wunsch des Klägers nach einer Erhöhung des Kreditrahmens um 6.000 DM ausdrücklich abgelehnt und deutlich gemacht habe, dass weitere Kreditrahmenüberziehungen nicht mehr geduldet würden.
Wenn der Kläger deshalb unter diesen Umständen in Kenntnis, dass der Kreditrahmen bereits erneut überschritten war, gleichwohl in so erheblichem Umfange wie hier – 15 Euro...