Leitsatz (amtlich)
Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Iran und dem Deutschen Reich verdrängt gem. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB den Art. 17 EGBGB, mit der Folge, dass auch die Scheidungsfolgen nach iranischem Recht zu beurteilen sind, das aber den Versorgungsausgleich nicht kennt.
Normenkette
EGBGB § 17 Abs. 3, § 3 Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Beschwerde wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und aus den Gründen der Nichtabhilfentscheidung vom 15.1.2003 zurückgewiesen.
Gründe
Das AG hat unter Bezugnahme auf die veröffentlichte Judikatur überzeugend begründet, dass Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Iran und dem Deutschen Reich gem. Art 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB den Art. 17 EGBGB verdrängt, mit der Folge, dass auch die Scheidungsfolgen nach iranischem Recht zu beurteilen sind, das aber den Versorgungsausgleich nicht kennt. Art. 17 Abs. 3 EGBGB stellt gerade keine spezielle „ordre-public”-Klausel dar, die sich gegen das Niederlassungsabkommen durchsetzen könnte. Das konkrete Ergebnis ist aus der Sicht des deutschen Rechts auch nicht unerträglich, zumal der Versorgungsausgleich eine Besonderheit des deutschen Rechts darstellt und weltweit wenig verbreitet ist. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs mag in dem hier zu beurteilenden Fall wegen längere Ehedauer und Kinderbetreuung als billig empfunden werden, jedoch führt die Nichtdurchführung des VA zu keinem unerträglichen Ergebnis. Würde die Beschwerdebegründung tragen, nach der die Nichtdurchführung des VA als Diskriminierung der Frauen gewertet wird, wenn diese den Haushalt führen und Kinder betreuen, dann wäre die mit dem Abkommen vereinbarte Verbindlichkeit hinfällig; regelmäßig müsste der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Der Senat folgt aber der Rechtsansicht des OLG Köln v. 17.5.2001 – 21 UF 35/01, FamRZ 2002, 613 [614]. Der Staatsvertrag und die daraus sich ergebende völkerrechtliche Bindung können nicht dadurch unterlaufen werden, dass Art. 17 Abs. 2 EGBGB als spezielle „ordre-public”-Vorbehaltsklausel angesehen wird. Die muss auch im Falle lang andauernder Ehen mit Kinderbetreuung gelten (OLG Köln v. 17.5.2001 – 21 UF 35/01, FamRZ 2002, 613 [614]).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 127 Abs. 4 ZPO, 1952, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG.
Held
Fundstellen
Haufe-Index 1105317 |
EzFamR aktuell 2003, 134 |
OLGR Frankfurt 2003, 303 |