Entscheidungsstichwort (Thema)
Nacherbenvermerk im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
1. Im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO sind das Grundbuchamt ebenso wie die Rechtsmittelinstanzen hinsichtlich der Eintragung des Erben als Eigentümer und die damit verbundene Eintragung eines Nacherben an den die Eintragungsgrundlage für eine Grundbuchberichtigung auf Grund eines Erbfalls bildenden Erbschein gebunden.
2. Der einem Vorerben erteilte Erbschein bezeugt nicht das Erbrecht eines Nacherben.
Solche Nacherben, für deren Bestimmung auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abzustellen ist, erlangen mit dem Erbfall noch kein Anwartschaftsrecht an der Erbschaft. Durch eine vorweggenommene Erbfolge, mit der der Vorerbe Nachlassgrundstücke auf einen derartigen vorläufigen Nacherben überträgt, scheiden diese nicht endgültig aus dem Nachlass aus. Eine Löschung des eingetragenen Nacherbenvermerks im Weg der Grundbuchberichtigung setzt die Mitwirkung eines Pflegers nach § 1913 BGB und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung voraus.
Normenkette
GBO §§ 22, 35, 51; BGB §§ 1913, 2100, 2113
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller sind Mitglieder des Fürstenhauses X-Y-Z. Der Antragsteller zu 2) ist der älteste Sohn des Antragstellers zu 1). Das Fürstenhaus verfügt über umfangreichen Grundbesitz. Dieser Grundbesitz, zu dem auch die hier betroffenen Grundstücke gehören, stand ursprünglich im Eigentum von A Erbprinz zu X-Y-Z, dem Vater des Antragstellers zu 1) und Großvater des Antragstellers zu 2). A Erbprinz zu X-Y-Z (im Folgenden als Erblasser bezeichnet) verstarb am. 1940. In dem von ihm errichteten Testament vom 4.2.1939 (Bl. 53/41 -42 d.A.) bestimmte er Folgendes:
"Mein Nachlass soll sich im Mannesstamm nach dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge und überhaupt nach den Grundsätzen vererben, wie sie in § ... der Erb- und Brudereinigung der "Fürstlich und Gräflich X. ischen Häuser" vom. 1915 (veröffentlicht im Hessischen Regierungsblatt 1915, S.) aufgestellt sind.
Demnach berufe ich als meinen Erben in diesem Sinne meinen ältesten bei meinem Tode lebenden Sohn und ersatzweise dessen ältesten Sohn, und, wenn er keinen Sohn hat, meinen zweitältesten Sohn oder dessen ältesten Sohn usw. Mein Erbe soll nicht befreiter Vorerbe sein. Sein Nacherbe soll sein, wer nach § ... der Erb- und Brudereinigung als sein Erbe berufen ist. Als Erbe und Nacherbe soll nur in Betracht kommen ein männliches Mitglied aus dem Gesamthause X, das in seiner Abstammung den Erfordernissen entspricht, wie sie in den §§ 9 ff. der Erb- und Brudereinigung aufgestellt sind."
Auf Grund des Testamentes vom 4.2.1939 erteilte das AG Gießen (Az. IV Nr. 198/40 zu VI 222/40) am 6.11.1940 einen Erbschein, der den Antragsteller zu 1) als alleinigen Vorerben des Erblassers ausweist. Weiter enthält der Erbschein die Angabe, dass sein Nacherbe ist, wer nach § ... der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich und Gräflich X. ischen Häuser vom. 1915 als sein Erbe berufen ist. Der Antragsteller zu 1) wurde auf Grund des Testaments vom 4.2. 1939 am 20.10.1941 als neuer Eigentümer im Grundbuch - damals noch Band ... Bl. ... des Grundbuchs von O1 - eingetragen. Gleichzeitig wurde ein Nacherbenvermerk gem. § 51 GBO eingetragen, der wie folgt lautet:
"Nacherbe des nach Maßgabe des Testaments des A Erbprinz zu X-Y-Z vom 4.2.1939 eingesetzten Vorerben B Prinz zu X-Y-Z ist, wer nach § ... der Erb- und Brudereinigung der fürstlich und gräflich X. chen Häuser vom. 1915 als sein Erbe berufen ist."
§ ... der Erb- und Brudereinigung vom. 1915 bestimmt:
"1. Das Stammgut (§ 38) vererbt sich im Mannesstamme des besitzenden Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge.
2. Erlischt ein Haus, so geht sein Stammgutsbesitz an dasjenige Haus über, welches nach der oben bestimmten Folgeordnung aufgrund des anliegenden Stammbaums dazu berufen ist."
Der Nacherbenvermerk wurde mit den belasteten Grundstücken am 13.11.1973 nach Bl. ... des Grundbuchs von O1 übertragen.
Durch notariellen Vertrag vom. 2006 -UR-Nr./2006 des Verfahrensbevollmächtigten- (Bl. 53/2 ff. der Akten) übertrug der Antragsteller zu 1) u.a. den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz, der zu dem Traditionsvermögen des Fürstenhauses gehört, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Antragsteller zu 2). Dies geschah im Einvernehmen mit seiner Ehefrau sowie den weiteren drei Geschwistern des Antragstellers zu 2).
In Ausführung des notariellen Vertrages (§ 13 Ziff. 1) haben die Antragsteller unter dem. 2007 die Eigentumsumschreibung des betroffenen Grundbesitzes auf den Antragsteller zu 2) und die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 13.7.2007 (Bl. 53/35 d.A.) hat das AG Korbach - Grundbuchamt - die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Befugnis zur Abgabe der Löschungsbewilligung ...