Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs
Normenkette
FamFG § 466; ZPO §§ 1162, 1192
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.02.2019; Aktenzeichen 692 IIA 191/18) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12.02.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.100,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller beantragt den Erlass eines Aufgebots hinsichtlich eines Grundschuldbriefs über eine im Grundbuch von Stadt1, Bezirk Stadt2, Blatt ..., Flur ..., Flurstück ..., in Abteilung III unter laufender Nummer 7 eingetragenen Briefgrundschuld in Höhe von 31.700,- EUR zugunsten der X Aktiengesellschaft in Stadt3 und Stadt4, deren Rechtsnachfolgerin nunmehr die Y AG ist.
Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Grundbuchauszug (Bl. 3 ff. d.A.) hat dieser durch am 26.02.2018 eingetragenen Zuschlagsbeschluss vom 18.12.2017 (Amtsgericht Frankfurt am Main 841 K 41/16) Alleineigentum an dem Grundstück, in dessen Grundbuch die genannte Briefgrundschuld eingetragen ist, erlangt. Zuvor eingetragene Eigentümer zu Bruchteilen waren A sowie Vorname1 und Vorame2 Nachname1.
Der Antragsteller trägt vor, er habe mit Schreiben jeweils vom 24.12.2017 bei den vorgenannten Eigentümern nach dem Verbleib des Grundschuldbriefes angefragt. Eine Antwort habe er nicht erhalten. Wegen des näheren Inhalts der Schreiben wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen Bl. 13 - 15 d.A. Bezug genommen. Ferner habe die Y AG mit Schreiben vom 02.01.2018 mitgeteilt, aus der verfahrensgegenständlichen Grundschuld keine Rechte mehr herzuleiten, das Darlehen sei bereits in den Jahren 1993 und 1994 zurückgezahlt und die Löschungsunterlagen seien den seinerzeitigen Eigentümern ausgehändigt worden. Wegen des weiteren Inhalts des genannten Schreibens wird auf die Kopie Bl. 7 d.A. verwiesen.
Ein Herr Vorname1 Nachname1 habe behauptet, im Besitz des Grundschuldbriefs zu sein. Dieser habe aber trotz mehrfacher Aufforderung unter Fristsetzung mit anwaltlichen Schreiben vom 21.02.2018 und 13.04.2018 nicht nachgewiesen, tatsächlich im Besitz des Grundschuldbriefs und zudem der berechtigte Forderungsinhaber der im Grundschuld verbrieften Forderung zu sein. Im Hinblick auf die Einzelheiten in den genannten Schreiben wird auf deren Abschriften Bl. 9 ff. und 12 ff. Bezug genommen.
Der Antragsteller hat im Übrigen die eidesstattliche Versicherung vom 31.10.2018 vorgelegt, wegen deren Inhalts auf Bl. 8 d.A. verwiesen wird.
Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 19.11.2018 (Bl. 7 d.A.) eine Bestätigung von Vorname3 Nachname1 sowie der alten Eigentümer gefordert, dass diese den Brief nicht in Besitz hätten, und darauf hingewiesen, dass die Nichtbeantwortung der Schreiben des Antragstellers kein Nachweis sei; ggf. müsse vorrangig auf Herausgabe des Briefes geklagt werden. Mit Verfügung vom 05.12.2018 (Bl. 13 d.A.) hat das Amtsgericht noch darauf hingewiesen, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht das Gericht die Beteiligten aufzufordern habe, die erforderlichen Erklärungen abzugeben, da es sich um ein Antragsverfahren handele, und dass ausgeschlossen sein müsse, dass der Brief noch existiere. Nachdem es mit Verfügung vom 14.12.2018 (Bl. 17 d.A.) nochmals darauf verwiesen hat, dass es bei seiner Verfügung vom 19.11.2018 in Verbindung mit dem Schreiben vom 05.12.2018 bleibe, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.02.2019 den Antrag auf Erlass eines Aufgebotsverfahrens kostenpflichtig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, weder sei die Antragsberechtigung geklärt noch eindeutig das tatsächliche Abhandenkommen und/oder die tatsächliche Vernichtung der Urkunde nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bl. 25 d.A. Bezug genommen.
Gegen den am 18.02.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18.02.2019 Beschwerde eingelegt, mit der er Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses begehrt und seinen Antrag auf Kraftloserklärung aufrechterhält.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Der Grundstückseigentümer könne einen Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens im Rahmen der gewillkürten Verfahrensstandschaft stellen, wenn der eingetragene Grundschuldgläubiger mit der Löschung des Rechts einverstanden sei. So liege der Fall hier. Auch habe das Amtsgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überspannt; es reiche eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Tatsache. Nach dem Schreiben der Grundpfandgläubigerin vom 02.01.2018 sei es als völlig abwegig anzusehen, dass die eingetragene Gläubigerin noch Inhaberin der Forderung sei. Unter Löschungsunterlagen könne nur verstanden werden, dass damals sowohl die Löschungsbewilligung als auch der Brief an den damaligen Eigentümer versandt worden sei. Entscheidend sei ohne...