Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit eines Antrags auf Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Länderschuldnerverzeichnis Hessen
Normenkette
GVGEG § 23; ZPO §§ 882g, 882h; SchuVAbdrV § 19
Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 28.01.2015; Aktenzeichen IV AR (VZ) 2/14) |
AG Hünfeld (Beschluss vom 25.04.2013; Aktenzeichen 37a 3/13) |
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin betreibt nach eigenem Bekunden eine zentrale Datenbank über Wirtschaftsteilnehmer, in der sich Kunden der Antragstellerin über bestehende oder potentielle Vertragspartner und insbesondere deren Zahlungsfähigkeit informieren können.
Durch § 11a der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16.9.2008 (GVBl. I S. 822) zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.11.2011 (GVBl. I S. 729) mit Gültigkeit bis 12.6.2013 sowie durch § 7 der Justizzuständigkeitsverordnung vom 3.6.2013 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.10.2013 (GVBl. S. 569) mit Gültigkeit ab 13.6.2013 ist das AG Hünfeld für das Land Hessen als zentrales Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO bestimmt worden.
Mit Schreiben vom 19.11.2012 (Bl. 26 ff. d.A.) der A. Holding GmbH, auf das insoweit Bezug genommen wird, hat diese für die Antragstellerin beim Direktor des AG Hünfeld die Bewilligung von Abdrucken zum laufenden Bezug in elektronischer Form aus dem Länderschuldnerverzeichnis des Bundeslandes Hessen beantragt. Diese hat dazu ausgeführt, dass die Antragstellerin als Wirtschaftsauskunftei seit vielen Jahren über Genehmigungen zum Bezug von Abdrucken aus Schuldnerverzeichnissen im gesamten Bundesgebiet gem. § 915 ff. ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (im Folgenden ZPO a.F.) verfüge. Da ein formalisiertes Verfahren zum Bezug der Abdrucke auf Basis der ab dem 1.1.2013 geltenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingeführt gewesen sei, richte sich der Antrag zunächst nur auf die Erteilung der reinen Bewilligung zum Erhalt der Abdrucke. In welcher Art und welchem Umfang ein künftiger Bezug der Abdrucke tatsächlich erfolgen werde, bleibe einer internen Klärung der technischen Voraussetzungen vorbehalten.
Der Direktor des AG Hünfeld hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.12.2012 (Bl. 31 f. d.A.) zur Ergänzung ihrer Angaben aufgefordert und weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Vorabgenehmigung, wie sie die Antragstellerin anstrebe, nicht möglich sei. Auf Antrag würden nach § 882g Abs. 1 ZPO Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen. Mit Erteilung der Genehmigung würden die Abdrucke unmittelbar laufend bereitgestellt und Gebühren nicht nur für die Bewilligung selbst sondern auch für die bereit gestellten Datensätze berechnet, unabhängig davon, ob diese auch tatsächlich abgerufen würden oder nicht.
Mit Schreiben vom 13.3.2013 und 14.3.2013 (Bl. 31 ff. der Behördenakte) hat die Antragstellerin auf den gemeinsam durch die A. Holding GmbH eingereichten Antrag Bezug genommen, zu von dem Direktor des AG Hünfeld angeforderten zusätzlichen Angaben vorgetragen und erklärt, die Erteilung von Teilabdrucken zu beantragen.
Mit Schreiben vom 26.3.2013 (Bl. 14 f. d.A.), auf das Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin weitere Ergänzungen vorgenommen und erklärt, dass zunächst ausschließlich die Erteilung einer Bewilligung zum Bezug von Abdrucken begehrt werde. Ein Antragsteller könne keinesfalls verpflichtet werden, über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Bezugsbeginn zwangsweise die Schuldnerverzeichnisdaten zu beziehen. Vielmehr bleibe es dem Bewilligungsinhaber freigestellt, von der Bewilligung Gebrauch zu machen. So sei z.B. die Erteilung einer Baugenehmigung nicht mit der Verpflichtung verbunden, das Bauvorhaben auch zu errichten. Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Bezug der Abdrucke schließe den Antrag auf deren Erteilung daher nicht ein.
Mit der Antragstellerin am 30.4.2013 zugestellten Bescheid vom 25.4.2013 (Bl. 35 f. d.A., auf den insoweit Bezug genommen wird) hat der Direktor des AG Hünfeld den Antrag zurückgewiesen. Er hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Länderschuldnerverzeichnis ausdrücklich den Vorbehalt gemacht habe, zunächst noch keine Abdrucke zu beziehen, sondern den Bezug zu einem späteren von dieser selbst festzulegenden Zeitpunkt zu beginnen. Unter diesen Umständen sei der Antrag zurückzuweisen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Voraussetzungen für einen Abdruckbezug vorlägen oder nicht. Nach § 882g Abs. 1 S. 1 ZPO sei der Antrag auf die Erteilung von Abdrucken zu richten. Gegenstand der behördlichen Entscheidung sei die Erteilung von Abdrucken und nicht die isolierte Feststellung der Voraussetzungen für eine zukünfti...