Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit eines Antrags auf Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Länderschuldnerverzeichnis Hessen
Normenkette
ZPO § 882g Abs. 1
Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 23.01.2015; Aktenzeichen IV AR (VZ) 1/14) |
AG Hünfeld (Aktenzeichen 37a 1/13) |
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin betreibt nach eigenem Bekunden eine zentrale Datenbank über Wirtschaftsteilnehmer, in der sich Kunden der Antragstellerin über bestehende oder potentielle Vertragspartner und insbesondere deren Zahlungsfähigkeit informieren können.
Durch § 11a der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16.9.2008 (GVBl. I S. 822) zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.11.2011 (GVBl. I S. 729) mit Gültigkeit bis 12.6.2013 sowie durch § 7 der Justizzuständigkeitsverordnung vom 3.6.2013 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.10.2013 (GVBl. S. 569) mit Gültigkeit ab 13.6.2013 ist das AG Hünfeld für das Land Hessen als zentrales Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO bestimmt worden.
Mit Schreiben vom 19.11.2012 (Bl. 32 ff. d.A.), auf das insoweit Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin beim Direktor des AG Hünfeld die Bewilligung von Abdrucken zum laufenden Bezug in elektronischer Form aus dem Länderschuldnerverzeichnis des Bundeslandes Hessen beantragt. Sie hat dazu ausgeführt, dass sie als Wirtschaftsauskunftei seit vielen Jahren über Genehmigungen zum Bezug von Abdrucken aus Schuldnerverzeichnissen im gesamten Bundesgebiet gem. § 915 ff. ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (im Folgenden ZPO a.F.) verfüge. Da nach Kenntnis der Antragstellerin ein formalisiertes Verfahren zum Bezug der Abdrucke auf Basis der ab dem 1.1.2013 geltenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingeführt gewesen sei, richte sich der Antrag zunächst nur auf die Erteilung der reinen Bewilligung zum Erhalt der Abdrucke. In welcher Art und welchem Umfang ein künftiger Bezug der Abdrucke tatsächlich erfolgen werde, bleibe einer internen Klärung der technischen Voraussetzungen vorbehalten.
Der Direktor des AG Hünfeld hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.11.2012 (Bl. 40/40 Rs. der Behördenakte) zur Ergänzung ihrer Angaben aufgefordert und weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Vorabgenehmigung, wie sie die Antragstellerin anstrebe, nicht möglich sei. Auf Antrag würden nach § 882g Abs. 1 ZPO Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen. Mit Erteilung der Genehmigung würden die Abdrucke unmittelbar laufend bereitgestellt und Gebühren nicht nur für die Bewilligung selbst sondern auch für die bereit gestellten Datensätze berechnet, unabhängig davon, ob diese auch tatsächlich abgerufen würden oder nicht.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 20.12.2012 (Bl. 37 ff. d.A.), auf das Bezug genommen wird, die geforderten ergänzenden Angaben zu ihrem Antrag gemacht. Sie hat ausgeführt, dass eine vom Direktor des AG Hünfeld angenommene Abnahmeverpflichtung bezüglich der Datensätze dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Eine solche würde im Gegensatz zu der vom Gesetzgeber zugelassenen Möglichkeit der Datenüberlassung unter mehreren Bewilligungsinhabern stehen. Es sei dem Gesetz auch grundsätzlich fremd, dass mit einer behördlichen Genehmigung zwingend eine Ausführungspflicht einherginge. Es werde daher zunächst nur eine Entscheidung über die Bewilligung zum Bezug der Abdrucke angestrebt.
Der Direktor des AG Hünfeld hat mit einem mit fehlerhaftem Datum (30.11.2012) versehenen Schreiben vom 22.3.2013 (Bl. 44 d.A.) angeregt, dass die Antragstellerin ihren Antrag zunächst zurücknehmen und erneut einreichen möge, wenn sie entschieden habe, auch tatsächlich Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis zu beziehen. Die Bewilligungsentscheidung müsse nämlich die Voraussetzungen für den Abdruckbezug für den Zeitpunkt feststellen, zu dem der Abdruckbezug beginnen solle.
Mit Schreiben vom 28.3.2013 (Bl. 45 f. d.A.) hat die Antragstellerin erklärt, ihren Antrag aufrecht zu erhalten. Sie hat u.a. vorgetragen, dass es zwar zutreffend sei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum Abdruckbezug zu dem Zeitpunkt vorliegen müssten, an dem dieser beginnen solle. Dies bedeute aber nicht, dass dieser zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich beginnen müsse. Vielmehr sei dem Bewilligungsinhaber nachgelassen, zu entscheiden, in welcher Weise und in welchem Umfang er die Daten tatsächlich abrufen wolle. Eine Abrufverpflichtung ließe sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Mit der Antragstellerin am 29.4.2013 zugestellten Bescheid vom 25.4.2013 (Bl. 47 f. d.A., auf den Bezug genommen wird) hat der Direktor des AG Hünfeld den Antrag zurückgewiesen. Er hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Bewilligung zum l...