Leitsatz (amtlich)
Die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuches, welche keiner mündlichen Verhandlung bedarf, unterliegt in Ehe- und Familienstreitsachen nicht der Anfechtung mittels der (sofortigen) Beschwerde (Festhaltung an der Senatsrechtsprechung gemäß Beschl. v. 12.12.2012 - 4 WF 183/12). Dies gilt auch im Fall der Nichtbewilligung einer öffentlichen Zustellung seitens des Familiengerichts.
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.12.2013; Aktenzeichen 454 F 3228/13) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Beschwerdewert: EUR 1.500,00
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Antragstellerin betreibt in vorliegendem Verfahren die Scheidung ihrer am 18.10.2002 mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe. Eine Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner unter den der Antragstellerin bekannten Adressen scheiterte.
Die Antragstellerin begehrte sodann am 8.11.2013 die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner.
Das Familiengericht lehnte diese Bewilligung mittels Beschluss vom 29.12.2013 ab. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.1.2014, mit der sie erstrebt, die öffentliche Zustellung der Antragsschrift zu bewilligen.
Am 12.3.2014 war seitens des Senates auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen worden; zugleich erfolgte in (entsprechender) Anwendung von § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO seitens des berufenen Einzelrichters die Übertragung der Entscheidung auf den Senat.
Die Antragstellerin nahm hierzu am 22.3.2014 Stellung.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war zu verwerfen, da selbige nicht statthaft ist, §§ 113 I 2 FamFG, 572 II 2 ZPO bzw. § 68 II 2 FamFG.
Die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels als Beschwerde i.S.d. §§ 58 ff. FamFG ergibt sich - in Übereinstimmung mit der Antragstellerin - daraus, dass diese keine Endentscheidung des Familiengerichts i.S.v. § 38 FamFG, sondern eine Zwischenentscheidung desselben anficht.
Aber auch als sofortige Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung des Familiengerichts vom 29.12.2013, die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner abzulehnen, ist das Rechtsmittel nicht statthaft, da das FamFG - auch in Verbindung mit der ZPO - ein solches Rechtsmittel nicht eröffnet.
Nach § 1 FamFG findet selbiges Anwendung auf Familienverfahren, wobei § 111 Nr. 1 FamFG auch Ehesachen hierzu zählt. Nach § 113 I 1 FamFG finden diverse Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG keine Anwendung; nach § 113 I 2 FamFG gelten (stattdessen) die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den LG entsprechend, also die §§ 1 - 494a ZPO. Einen sonstigen Verweis auf Erkenntnis- und Rechtsmittelverfahrensvorschriften der ZPO enthält das FamFG für Ehe- und Familienstreitsachen nur in § 117 FamFG in Bezug auf die Ausgestaltung der Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG. Eine ausdrückliche Verweisung auf § 567 I Nr. 2 ZPO, wonach die sofortige Beschwerde in den Fällen eröffnet ist, in denen erstinstanzlich ein das Verfahren betreffendes Gesuch (Bewilligung der öffentlichen Zustellung, vgl. Zöller/Stöber, § 567 ZPO Rz. 5) in einer eine mündliche Verhandlung nicht erfordernden Weise zurückgewiesen wurde, enthält das FamFG nicht.
Insofern ist auch keine Analogie geboten; es fehlt bereits an einer Regelungslücke (so bereits OLG Frankfurt vom 12.12.2012 - 4 WF 183/12, www.hefam.de).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das FamFG - mit Ausnahme der Stellen, die eine entsprechende Anwendung der §§ 567 ff. ZPO ausdrücklich vorsehen, z.B. §§ 6 II, 21 II, 76 II FamFG - Rechtsmittel gegen gerichtliche Zwischenentscheidungen nicht vorsieht. Zwar werden diese Vorschriften nach § 113 I FamFG weitestgehend durch Vorschriften der ZPO verdrängt, durch die genannte beschränkte Verweisung auf die §§ 1 - 494a ZPO erfolgt jedoch zunächst nur eine Substitution der Verfahrens-, nicht der Rechtsmittelvorschriften. Für Letzteres enthalten die in § 113 I 2 FamFG in Bezug genommenen ZPO-Vorschriften eigene Anknüpfungspunkte, z.B. §§ 46 II, 91a II, 99 II, 127, 252 ZPO, die eine Anfechtbarkeit mittels der sofortigen Beschwerde zulassen. Dies betrifft somit die Regelung des § 567 I Nr. 1 ZPO. Obgleich in § 113 I 2 FamFG nicht die Geltung der §§ 567 ff. ZPO in diesen Fällen angeordnet wird, ist hierin ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu erblicken. Der BGH (NJW 2011, 2434 ff., Rz. 8 f.) dazu folgendes ausgeführt:
"... Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind in Familienstreitsachen (hier: Unterhaltssache nach §§ 112 Nr. 1, 231 Nr. 1 FamFG) die Vorschriften des FamFG über die Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 bis 78 FamFG) nicht anzu...