Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Kostenentscheidung bei Erledigung im Beschwerdeverfahren nach §§ 48 ff. WpÜG und zur gesonderten Anfechtbarkeit behördlicher Verfahrenshandlungen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Erledigung in der Hauptsache im Beschwerdeverfahren nach §§ 48 ff. WpÜG ist die Kostentscheidung nach den in §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG, 91a Abs. 1 ZPO und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Grundsätzen zu treffen.
2. Die Beschwerde eines an dem behördlichen Verfahren Beteiligten gegen die ihm versagte Akteneinsicht wäre voraussichtlich unzulässig und damit nicht erfolgreich gewesen, weil es sich bei der Versagung der Akteneinsicht um eine behördliche Verfahrenshandlung handelt, die entsprechend § 44a S. 1 VwGO nicht gesondert anfechtbar ist.
Normenkette
FamFG §§ 81, 83; VwGO §§ 44a, 161; WpÜG § 48; ZPO § 91a
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stadt1.
Die Beschwerdegegnerin hörte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.01.2021 zu einer möglichen Missstandsmaßnahme im Zusammenhang mit Veröffentlichungspflichten wegen eines Kontrollerwerbs über eine andere Aktiengesellschaft an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2021 an die Beschwerdegegnerin zeigten die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin deren Vertretung an und beantragten Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG.
Mit Bescheid vom 09.04.2021 (Bl. 74 ff. d. A.) bewilligte die Beschwerdegegnerin die beantragte Akteneinsicht in Form einer Übersendung von nur auszugsweisen, in Teilen geschwärzten Kopien aus den Akten und wies den Antrag im Übrigen zurück.
Gegen den vorgenannten Bescheid legte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Widerspruch mit dem Ziel ein, Einsicht in die gesamten Akten zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2021 (Bl. 13 ff. d. A.) als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Entscheidung über die Akteneinsicht während eines laufenden Verfahrens um eine behördliche Verwaltungshandlung im Sinne des § 44a VwGO handele, welche nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf überprüft werden könne, nicht aber isoliert anfechtbar sei.
Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten nach deren Angaben am 22.07.2021 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Beschwerdeführerin mit bei dem Oberlandesgericht am 23.08.2021 (einem Montag) per Telefax eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tage (Bl. 1 f. d. A.) Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 22.09.2021 (Bl. 40 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, begründet.
Im Wesentlichen hat sie Ausführungen dazu gemacht, dass ihrer Auffassung nach keine Gründe dafür vorlägen, Aktenbestandteile von der Einsichtnahme auszunehmen. Die insoweit von der Beschwerdegegnerin angeführte Begründung, dass bestimmte Unterlagen zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen der Beschwerdeführerin nicht erforderlich seien, sei unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht haltbar, was sie im Einzelnen näher begründet hat.
Soweit die Beschwerdegegnerin beabsichtige, erst im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt werde, sei dieses Vorgehen weder aus rechtsstaatlichen noch verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll.
Die Beschwerdegegnerin ist mit Schriftsatz vom 01.11.2021 (Bl. 68 ff. d. A.) dem Antrag entgegengetreten. Sie hat darauf verwiesen, dass das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen und eine Sachentscheidung noch nicht ergangen sei.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Beschwerde sei unbegründet, weil sie den Widerspruch zutreffend als unzulässig zurückgewiesen habe.
Eine behördliche Verfahrenshandlung sei einer isolierten Anfechtung entzogen und könne erst mit dem Rechtsmittel gegen die zugehörige Sachentscheidung angegriffen werden. Zu den nach § 44a VwGO nicht selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen gehörten insbesondere auch Entscheidungen über die Gewähr bzw. Versagung von Akteneinsicht nach § 29 VwVfG in einem laufenden Verfahren.
Die Anwendung von § 44a VwGO widerspreche auch nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Ein isoliertes Rechtsmittel würde inhaltlich kein "Mehr" an Rechtsschutz gewähren. Vielmehr sei § 44a VwGO Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes der Verfahrensökonomie, was näher ausgeführt ist.
Die Kenntnis der von der Einsichtnahme ausgenommenen Dokumente sei auch nicht zur Verteidigung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des § 29 Abs. 1 VwVfG erforderlich, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls näher begründet hat.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 11.01.2022 (Bl. 83 ff. d. A.) hat die Beschwerdeführerin ihre Ansicht nochmals vertiefend dargestellt. Eine Sachentscheidung, die auf fehlerhaften Sachverhaltsermittl...