Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulden im Anfangskapital einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Eintragung einer GmbH ins Handelsregister ist abzulehnen, wenn die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Anmeldung begonnen und dabei die geleisteten Einlagen entwertet hat. Denn ist das Anfangskapital der GmbH bereits mit Schulden belastet, so steht es nicht mehr zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Eine trotzdem abgegebene Versicherung der Geschäftsführer gegenüber dem Registergericht ist unwirksam.

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Gießen vom 12. und 26. Februar 1992 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung der Gesellschaft nicht aus den Gründen der angefochtenen Beschlüsse abzulehnen.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000 DM.

 

Gründe

Zu notarieller Urkunde des Notare … vom 9.10.1991 errichteten der Kaufmann … und sein Sohn … eine Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung … für Werbung und Kommunikation. Auf das Stammkapital von 50.000 DM übernahm jeder der beiden Gründungsgesellschafter eine Stammeinlage von 25.000 DM, die sofort in voller Höhe in bar einzuzahlen ist. Die Antragstellerin hat die Gesellschaft am 15.10.1991 zur Eintragung. in das Handelsregister angemeldet. In der Anmeldung hat ihr Geschäftsführer versichert, daß die einzelnen Stammeinlagen gemäß Gesellschaftsvertrag in voller Höhe von 50.000 DM eingezahlt seien und sich endgültig und uneingeschränkt in seiner freien Verfügung als Geschäftsführer befänden und daß das Anfangskapital der Gesellschaft – von den mit der Gründung verbundenen Kosten abgesehen – nicht durch Schulden vorbelastet sei.

Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 15.10.1991 darauf hingewiesen, der beantragten Eintragung stehe derzeit entgegen, daß die von der Antragstellerin angekündigte Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Gießen noch nicht vorliege und daß Bedenken hinsichtlich der Firmenbestandteile … und …, die sich nicht ableiten ließen, bestünden. Mit der gleichen Verfügung hat es der Antragstellerin einem verwendeten Formular gemäß aufgegeben, „eine Bankbescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, ob bzw. in welcher Höhe das Stammkapital eingezahlt ist und daß die eingezahlten Beträge auch jetzt noch vorhanden sind”.

Am 18.12.1991 ist dem Registergericht die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Gießen zugegangen. Unter dem 12.2.1992 hat die Antragstellerin eine geänderte Satzung vorgelegt, nach welcher die Firma – wie von der Industrie- und Handelskammer Gießen unter dem 18.12.1991 angekündigt und firmenrechtlich für zulässig erachtet – in … geändert und der Höchstbetrag des von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwands auf 2.000 DM herabgesetzt worden ist. Der Geschäftsführer hat in der neuen Anmeldung vom 7.2.1992 versichert, es verbleibe – von den beiden Satzungsänderungen abgesehen – im übrigen in vollem Umfang bei der früheren Anmeldung und den darin abgegebenen Erklärungen und Versicherungen. Mit der Anmeldung ist die beglaubigte Ablichtung des Kontoauszugs Nr. 2 über das bei der … geführte Konto Nr. … überreicht worden, in der als Inhaber des Kontos die … und – ausgehend von einem Kontostand von 5.000 DM – eine Einzahlung von 45.000 DM (wert und Buchungstag: 5.11.1991) aufgeführt ist, so daß sich ein Saldo von 50.000 DM Haben ergibt.

Mit Zwischenverfügung vom 12.2.1992 hat der Registerrichter der Antragstellerin mitgeteilt, er bezweifele die Richtigkeit der nach § 8 Abs. 2 GmbHG abgegebenen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin. Aus dem vorgelegten Kontoauszug ergebe sich, daß erst am 5.11.1991 auf das Konto der sich in Gründung befindenden Gesellschaft 45.000 DM eingezahlt worden seien. Wann vorher der Betrag von 5.000 DM eingezahlt worden sei, stehe nicht fest. Auf jeden Fall liege insofern ein Widerspruch vor, als der Geschäftsführer in der am 15.10.1991 eingegangenen Anmeldung vom 9.10.1991 versichert habe” die Stammeinlagen seien in voller Höhe von 50.000 DM eingezahlt worden, während nach dem zu den Akten überreichten Kontoauszug auf diese Summe 45.000 DM erst am 5.11.1991 eingezahlt worden seien. Über dies sei die in dem Kontoauszug aufgeführte Firma weder mit der früheren noch mit der jetzigen Firmierung der zur Eintragung angemeldeten Gesellschaft gleich. Die Antragstellerin müsse daher sämtliche Einzahlungsbelege für die Stammkapitalanteile sowie einen zeitnahen Kontoauszug und den mit der Nr. 1 vorlegen. Daraufhin hat die Antragstellerin unter dem 25.2.1992 dem Registergericht die Fotokopie des Kontoauszugs Nr. 1, eine Bestätigung der … vom 21.2.1992 und eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 20.2.1992 überreicht. Aus dem Kontoauszug Nr. 1 ergibt sich, daß für die Firma … in … am 14.10.1991 bei der … das Konto Nr. … eröffnet worden ist und daß an diesem Tag 5.000 DM auf dieses, Konto eingezahlt worden sind. In der Bestätigung vom 21.2.1992 heißt es, das bei der … geführte Konto Nr. … habe urs...

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