Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzahlung der Mindesteinlagen vor Eintragung der GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Registergericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 GmbHG erfüllt sind, d.h. ob die Mindesteinlage auf das Stammkapital vor der Anmeldung eingezahlt ist und im Zeitpunkt der Anmeldung zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht.

2. Ein Eintragungshindernis besteht kann dann, wenn aufgrund der von den Beteiligten verweigerten Aufklärung Zweifel daran bestehen, ob das Mindestkapital im Zeitpunkt der erstrebten Eintragung noch zur Verfügung steht.

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 50.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte hat zusammen mit dem „Buchbinder-Azubi” … und der Firma … Druck GmbH zu notarieller Urkunde vom 21.03.1991 … eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma … Anzeigenblatt GmbH mit dem Sitz in … gegründet. Von dem Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50.000,– DM haben der Beteiligte eine Stammeinlage in Höhe von 20.000,– DM und die beiden anderen Gesellschafter eine Stammeinlage in Höhe von je 15.000,– DM übernommen. Der Beteiligte ist zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt worden. Er hat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 21.03.1991 … die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. In dieser Erklärung hat er versichert, die Stammeinlagen seien von den Gesellschaftern in Höhe von 50% eingezahlt und die eingezahlten Beträge befänden zu seiner freien Verfügung als Geschäftsführer.

Der Registerrichter des Amtsgerichts hat nach Einreichung der Anmeldung am 25.03.1991 Beanstandungen erhoben. Mit notariell beglaubigter Erklärung des Beteiligten vom 23.07.1991 … hat der Beteiligte erklärt, daß er 10.000,– DM und die beiden anderen Gesellschafter je 7.500,– DM „sofort” auf das Stammkapital eingezahlt hätten. Auf die Verfügung des Registergerichtes vom 08.07.1991, die erfolgten Einzahlungen auf die Stammeinlagen durch Bankbelege nachzuweisen, hat der Beteiligte die Ablichtungen von drei als „Aktennotiz und Quittung” bezeichneten und auf den 21.03.1991 datierten Schriftstücken vorgelegt, die sich über die jeweilige Einzahlung verhalten. Der Verfügung des Registergerichtes vom 07.08. und 04.09.1991, Bankbelege zum Nachweis „über das Vorhandensein des eingezahlten Stammkapitals” vorzulegen, ist der Beteiligte nicht nachgekommen. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 24.09.1991 die Eintragung der Gesellschaft abgelehnt, weil es den Nachweis über das Vorhandensein des eingezahlten Stammkapitals für nicht geführt angesehen hat.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte mit Schreiben vom 15.10.1991 Beschwerde eingelegt. Der Richter des Amtsgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 12.11.1991 nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom 23.12.1991 hat der Beteiligte seine Beschwerde dahin begründet, daß aus einer vorgelegten Kopie des Kassenbuches für das erste Quartal 1991 sich die Bareinzahlung Von 50% der Stammeinlagen ergebe. Eine Bankverbindung habe ursprünglich nicht bestanden. Er hat ferner, bezogen auf das im Kassenbuch verzeichnete Stammkapital, Vorgetragen: „Inzwischen wurden natürlich Mieten, Gehälter, Sozialversicherungspflichtbeiträge usw. bezahlt.” Aus einem vom Beteiligten vorgelegten, auf die … Anzeigenblatt GmbH in Gründung ausgestellten Kontoauszug der Stadtsparkasse … vom 28.11.1991 ergab sich ein Guthaben von 3.163,83 DM.

Mit Verfügung vom 24.04.1992 hat das Landgericht den Beteiligten darauf hingewiesen, die Beschwerdebegründung mit den überreichten Anlagen lasse den Schluß zu, daß das Mindeststammkapital nicht mehr in vollem Umfang zur freien Verfügung des Beteiligten stünde und dieses einer Eintragung der GmbH entgegenstehe. Innerhalb der ihm zu dieser Verfügung gesetzten Frist von drei Wochen hat der Beteiligte keine Stellung genommen.

Das Landgericht – Kammer für Handelssachen – hat die Beschwerde durch Beschluß vom 17.06.1992 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 05.10.1992 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG statthaft sowie gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten als des anmeldenden Geschäftsführers ausgegangen. Bei der Zurückweisung der Erstanmeldung einer GmbH ist der anmeldende Geschäftsführer beschwerdebefugt (vgl. BayObLGZ 1990, 90, 92). Die Entscheidung des BGH (BGHZ 105, 324, 327 f = NJW 1989, 295) steht dieser Auffassung nicht entgeg...

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