Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen grober Unbilligkeit
Normenkette
VersAusglG § 27
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Entscheidung vom 07.09.2015; Aktenzeichen 541 F 82/13) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wiesbaden vom ....2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.862,92 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ist am ...1956 geboren, der der Antragsgegner und Beschwerdeführer am ...1950 geboren.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner gingen am ...1982 die Ehe miteinander ein. Aus der Ehe gingen 4 jeweils am ...1984, am ...1986, am ...1987 und am ...1989 geborene Kinder hervor.
Im Zeitraum zwischen 1995 und 2000 kündigte die Antragstellerin einen von ihr zuvor abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Sie behauptete, mit dem Auszahlungsbetrag eine gemeinsame Steuerschuld der Eheleute beglichen zu haben.
Die Phase des Auseinanderlebens der Ehegatten bis hin zur Fassung des Trennungsentschlusses wird übereinstimmend als längerer Prozess beschrieben, der mit dem Auszug der Antragstellerin in eine eigene Wohnung im Jahr 2007 eingeleitet wurde, um den 60. Geburtstag des Antragsgegners am ...2010 konkretere Form annahm und im ...2013 mit dem Scheitern eines letzten Versöhnungsversuchs seinen Abschluss fand.
Im Zuge der bereits frühzeitig geführten Gespräche über die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung und Scheidung kristallisierten sich das Schicksal des im beiderseitigen hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks und die Durchführung des Versorgungsausgleichs als die beiden wesentlichen zu klärenden Streitfragen heraus.
Der Antragsgegner entschied, seine Berufstätigkeit als X aufzugeben und seine Praxis zu veräußern. Mit Antrag vom 06.10.2010 beantragte er beim Versorgungswerk der Landes... Hessen ein vorzeitiges Altersruhegeld mit Wirkung ab dem 01.11.2010. Das Versorgungswerk bewilligte mit Bescheid vom 27.10.2010 dem Antragsgegner antragsgemäß ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 1.565,93 Euro.
Zur Aufgabe seiner Berufstätigkeit gezwungen habe ihn sein verschlechterter Gesundheitszustand, der eine Berufstätigkeit nicht mehr zugelassen habe. Erkrankt war der Antragsgegner unstreitig insbesondere an einer Depression, Diabetes mellitus sowie einer koronaren Drei-Gefäßerkrankung, Arteriosklerose und einer hypertensiven Herzkrankheit. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente habe er anstelle des vorgezogenen Altersruhegeldes dennoch nicht beantragt, weil ein solcher Antrag nach seinen Informationen erst nach einer zwei- bis dreijährigen Überprüfung bewilligt worden wäre.
Die Eheleute beauftragten einen Makler mit dem Verkauf ihres gemeinsamen Anwesens. Dabei formulierte der Antragsgegner die klare Vorstellung eines Kaufpreises in Höhe von 1.150.000,00 Euro als Schmerzgrenze. Er war im Rahmen der Verhandlungen mit dem am Kauf interessierten Ehepaar A im Sommer 2012 allenfalls bereit, einen Abschlag von 2 % auf die Maklercourtage vom Kaufpreis abziehen zu lassen, was einen Betrag von noch 1.127.000,00 Euro ergab. Die Verkaufsgespräche scheiterten allerdings zuerst, da der vorgeschlagene Kaufpreis den Kaufinteressenten immer noch als zu hoch erschien. Sie hatten sich statt dessen einen Kaufpreis von 1.030.000,00 Euro vorgestellt. Die Antragsgegnerin hatte sich zwar daraufhin bereit erklärt, den Differenzbetrag zwischen den beiden Preisvorstellungen vollständig von ihrem Anteil am Verkaufserlös in Abzug zu bringen. Der Antragsteller stimmte einem Verkauf unter diesen Bedingungen aber nicht zu.
Zu einer Wiederaufnahme der Verkaufsverhandlungen von Seiten der Eheleute A kam es im September 2012. Der schließlich abgeschlossene notarielle Grundstückskaufvertrag vom 12.10.2012 sah die Übereignung und Übergabe des Hausgrundstücks gegen Zahlung der bereits im Sommer als Verhandlungsbasis dienenden Kaufpreissumme von 1.127.000,00 Euro vor. Verborgen blieb dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt allerdings, dass die Antragstellerin mit den Interessenten eine geheime Nebenabrede des Inhalts vereinbart hatte, dass sie den Eheleuten A aus ihrem Erlösanteil einen Betrag von 33.000,00 Euro zurückzuzahlen habe. Unstreitig waren die Kaufinteressenten nur gegen diesen weiteren geheimen Abschlag bereit, die Immobilie zu erwerben.
Auch hatte der Antragsgegner keine Kenntnis davon, dass die Käufer parallel bei der Maklerabteilung der Bank1 eine Reduzierung der Courtage von 5,9 % auf 3 % erreicht hatten.
Die Antragstellerin wandte den Käufern den vereinbarten Betrag sodann aus ihrem Anteil des Erlöses zu.
Den ausgezahlten Kaufpreis von 1.067.000,00 Euro hinterlegten die Ehegatten vereinbarungsgemäß auf einem Notaranderkonto.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2013 beantragte die Antragstellerin die Scheidung der Ehe. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 03.09.2013 zugestel...