Leitsatz (amtlich)
1. Bei der nach § 51 Abs. 1 VersAusglG aufgrund einer Versetzung des Ausgleichspflichtigen in den einstweiligen Ruhestand vorzunehmenden beschränkten Totalrevision des Versorgungsausgleichs hat das Gericht zur Bemessung des hinsichtlich eines Anrechts auf eine Beamtenversorgung in Ansatz zu bringenden Ausgleichswerts auf den Zeitpunkt der Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand und nicht auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze abzustellen.
2. Zu den Voraussetzungen einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.
Normenkette
VersAusglG §§ 27, 51 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Trier (Beschluss vom 14.12.2016; Aktenzeichen 9 F 251/16) |
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 14. Dezember 2016 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die am [...] 1976 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde auf den am 10. Oktober 1996 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts vom 11. Juni 1997 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund durchgeführt. Dabei fanden beamtenversorgungsrechtliche Anwartschaften des Antragsgegners bei der [...] mit einem Ehezeitanteil von monatlich 2.279,09 DM sowie Anwartschaften der Antragstellerin bei der [...] mit einem Ehezeitanteil von monatlich 359,11 DM Berücksichtigung.
Der bis dahin als Beamter im Dienste der [...] tätige und am [...] 1950 geborene Antragsgegner wurde auf seinen entsprechenden Antrag hin mit Wirkung zum 1. September 2005 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Dies führte im Vergleich zum Ruhegehalt bei einem angenommenen Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu keiner Verringerung des Ruhegehalts. Vielmehr ergab bzw. ergibt sich insoweit jeweils ein Höchstruhegehaltssatz von 71,75 %.
Mit ihrem am 8. Juni 2016 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 11. Juni 1997 wegen wesentlicher Änderung der maßgeblichen Ausgleichswerte beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 entsprochen, welcher dem Antragsgegner am 20. Dezember 2016 zugestellt worden ist.
Mit seiner am 19. Januar 2017 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags unter Aufhebung der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung. Er ist insbesondere der Auffassung, bei der Ermittlung des Ausgleichswerts seiner bei der Versorgungsträgerin zu 2) bestehenden Versorgung bzw. der entsprechenden Anwartschaft habe das Amtsgericht zu Unrecht nur seine tatsächlich abgeleistete Dienstzeit zugrunde gelegt. Richtigerweise hätte es indes auf die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze abstellen müssen. Des Weiteren habe das Amtsgericht bei seiner Abänderungsentscheidung fälschlicherweise die Kürzung seiner Pension um eine laufende Versorgungsleistung unberücksichtigt gelassen, welche er aufgrund vor der Ehe erworbener Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe.
Ergänzend wird auf die angefochtene Entscheidung, auf die seitens der Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schreiben und Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Akten des Amtsgerichts zu den Aktenzeichen - 9 F 329/14 - und - 11 F 207/96 - Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Dabei ist der Beschwerdeantrag dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterstellt wird. Zwar beschränkt sich der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung auf Ausführungen zu seinem Versorgungsanrecht bei der Versorgungsträgerin zu 2). Jedoch begehrt er mit seinem Beschwerdeantrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Abänderungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Demnach macht er der Sache nach letztlich geltend, dass die Abänderungsvoraussetzungen des § 51 VersAusglG nicht gegeben seien, was den gesamten angefochtenen Beschluss betrifft (vgl. OLG Stuttgart, NZFam 2017, 220, 222).
Allerdings sind - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Voraussetzungen einer Abänderung der mit Urteil des Amtsgerichts vom 11. Juni 1997 getroffenen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben.
Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusg...