Leitsatz (amtlich)
1. Eine erfolgreiche Beschwerde setzt die Beschwerdefrist für die Ausgangsentscheidung nicht erneut in Lauf.
2. Wird ein RA in seinem vermuteten Einverständnis nach § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA beigeordnet, muss er (oder die Partei) innerhalb der Beschwerdefrist geltend machen, dass diese Vermutung nicht zutrifft.
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Bad Schwalbach (Aktenzeichen 11 F 167/02) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der in L. kanzleiansässige Beschwerdeführer hat in Auftrag und Vollmacht für den ebenfalls in L. wohnhaften Kläger bei dem hierfür zuständigen FamG W. Klage auf Kindesunterhalt eingereicht und hierfür um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Auf den Hinweis des Gerichts, dass für den volljährigen Kläger der besondere Gerichtsstand des § 642 ZPO nicht eingreife und deshalb das für den Wohnsitz des Beklagten (N.) zuständige FamG örtlich zuständig sei, hat er Abgabe an das FamG Bad Sch. veranlasst. Dieses hat mit Beschluss vom 18.4.2002, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 6.5.2002, Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch gegenständlich beschränkt lediglich auf eine Auskunftsklage unter Zurückweisung im Übrigen. Zur Wahrnehmung der Rechte ist dem Kläger sein Prozessbevollmächtigter „zu den kostenrechtlichen Bedingungen … eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts” beigeordnet worden. Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter am 13.5.2002 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, dem Kläger die Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage in vollem Umfang zu bewilligen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er keine Auskunft über die gegenwärtige Einkommenssituation des Beklagten begehre, da er dessen tatsächliche Einkommenssituation, die Arbeitslosigkeit, nicht als Unterhaltsmaßstab akzeptiere. Hierauf hat das AG mit weiterem Beschluss vom 13.5.2002 dem Kläger die Prozesskostenhilfe im ersten Rechtszug uneingeschränkt bewilligt und ihm wieder Rechtsanwalt Hühn zu den genannten Bedingungen beigeordnet. Das Verfahren ist in der Folgezeit durch Anerkenntnisurteil beendet worden.
Mit Schriftsatz vom 5.6.2002, beim AG eingegangen am 7.6.2002, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Gebühren gem. § 123 BRAGO zur Festsetzung angemeldet, darin eingeschlossen 40,50 Euro Fahrtkosten für die Fahrt von L. nach Bad Sch., sowie 15 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld zzgl. anteiliger MwSt. Hinsichtlich dieser Fahrtkosten hat er die Auffassung vertreten, dass dem Kläger das Recht zustehe, einen Rechtsanwalt an seinem Wohnsitz zu beauftragen, zumal damit die Kosten einer Informationsreise zu einem am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt vermieden worden seien. Vorsorglich hat er gegen die Beschränkung der Beiordnung zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Auszahlungsanordnung vom 26.6.2002 sind dem Klägervertreter 303,34 Euro Kosten angewiesen worden, unter Kürzung der beantragten Kosten von 367,72 Euro um die genannten Fahrtkosten nebst anteiliger Umsatzsteuer.
Die Beschwerde, die sich gegen die Beschränkung seiner Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts richtet, ist mit dieser Zielrichtung gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rz. 19). Daneben ist zwar auch die Partei selbst beschwert, da sie durch die nur eingeschränkte Beiordnung ggf. damit rechnen muss, von dem beauftragten Rechtsanwalt wegen dieser Mehrkosten unmittelbar in Anspruch genommen zu werden. Vorliegend ist die Beschwerde jedoch ersichtlich von dem Anwalt im eigenen Namen erhoben worden, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Gebührenberechnung gem. § 123 BRAGO geltend gemacht worden ist.
Die damit statthafte sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Allerdings ist vordergründig die Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.5.2002 gerichtet, gegen den die Beschwerdefrist gewahrt wäre. Dieser enthält jedoch insoweit, als es die eingeschränkte Beiordnung des Beschwerdeführers zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts betrifft, nur eine Wiederholung des ersten PKH-Bewilligungsbeschlusses vom 18.4.2002, mit dem Übrigen in der Sache die beantragte Prozesskostenhilfe der Partei nur eingeschränkt, nämlich für einen Auskunftsantrag bewilligt worden ist. Die darauf ergangene Entscheidung vom 13.5. ist als Abhilfeentscheidung auf diese Beschwerde zu verstehen, mit der dieser in vollem Umfang abgeholfen und die Beschwer damit beseitigt worden ist. Gegen eine solche Abhilfeentscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nur in dem Umfang möglich, in dem erstmals eine Beschwer begründet worden ist. Das wäre hier etwa der Fall gewesen, wenn jetzt erstmals die Beschränkung der Beiordnung ausge...