Entscheidungsstichwort (Thema)
Spruchverfahren: Angemessenheit der Abfindung nach Abschluss eines Unternehmsvertrages
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.05.2014; Aktenzeichen 3-05 O4/07) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird verworfen. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 3), 11) bis 16), 37) und 38), 47) und 48), 51) und 52), 58) sowie 67) und 68) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Es handelt sich um ein Spruchverfahren nach einem Squeeze out und hierbei um ein Folgeverfahren des vormals beim Senat anhängigen Verfahrens betreffend die Angemessenheit der Abfindung nach dem Abschluss eines Unternehmensvertrags mit der A AG als beherrschter Gesellschaft (Az. 21 W 21/14, Juris).
Die Antragsteller waren Aktionäre der A AG. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von damals 140.069.354,19 EUR war in 54.790.369 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. An dem Grundkapital war die Antragsgegnerin mit mehr als 98 % beteiligt (S. 4 des Übertragungsberichts). Die A AG selbst hielt 4.425.351 Aktien (S. 6 des Übertragungsberichts).
Bei der A AG handelte es sich um ein durch Abspaltung von der B AG im Jahr 1999 entstandenes, weltweit operierendes Unternehmen der Chemiebranche mit Sitz in Stadt1. Die operative Tätigkeit der A Gruppe erstreckte sich schwerpunktmäßig auf die Gebiete der Basis- und Performance - Chemikalien, Acetatprodukte, technische Kunststoffe und Lebensmittelzusatzstoffe. Hieran angelehnt war die Gesellschaft in vier operative Segmente, nämlich Chemische Produkte, Acetatprodukte, Technische Kunststoffe Ticona und Performance Produkte aufgeteilt, die sich ihrerseits in verschiedene Produktlinien untergliederten. Das Geschäftsjahr lief vom 1. Oktober jeden Jahres bis zum 30. September des jeweils folgenden Jahres.
Die Antragsgegnerin und die A AG schlossen am 22. Juni 2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Hierin war eine jährliche Nettoausgleichszahlung in Höhe von 2,89 EUR je Stückaktie (brutto 3,27 EUR) vorgesehen. Ferner wurde eine einheitliche Barabfindung für außenstehende Aktionäre in Höhe von 41,92 EUR je Aktie vereinbart. Dem Vertrag stimmte die Hauptversammlung der A AG am 30./31 Juli 2004 zu. Der Beschluss wurde daraufhin am 2. August 2004 ins Handelsregister eingetragen. Eine Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage endete nach einem am 19./20. Mai 2005 von der Hauptversammlung der A AG gefassten Bestätigungsbeschluss mit einem Vergleich. Die gewährten Kompensationszahlungen waren zwischenzeitlich Gegenstand eines vormals beim Senat unter dem Aktenzeichen 21 W 21/14 anhängigen Spruchverfahrens. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 20. Juli 2016 setzte der Senat die Barabfindung je Stückaktie auf 48,77 EUR fest. Ferner erhöhte der Senat die jährliche Ausgleichszahlung je Aktie auf 3,54 EUR vor persönlichen Steuern zzgl. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag.
Die Antragsgegnerin beabsichtigte den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der A AG aus der Gesellschaft. Ihre Absicht teilte sie am 3. November 2005 der Öffentlichkeit mit. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs drei Monate vor diesem Zeitpunkt belief sich je nach Berechnung zwischen 51,87 EUR und 52,13 EUR (vgl. Gutachten S. 62).
Zum Zweck des beabsichtigten Squeeze out beauftragte die Antragsgegnerin die X & Z AG mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der Antragsgegnerin und damit verbunden der Höhe der Abfindung nach § 327b AktG. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen anteiligen Unternehmenswert von 62,22 EUR, wobei zur Erläuterung auf den gesondert in der Akte befindlichen Übertragungsbericht verwiesen wird. Die gerichtlich bestellte Übertragungsprüferin, die V & W GmbH bestätigte die vorgesehene Abfindung als angemessen, wobei insoweit auf den zu den Akten gereichten Prüfbericht verwiesen wird.
Daraufhin beschloss die Hauptversammlung der A AG am 30./31. Mai 2006 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 66,99 EUR je Stückaktie. Die gegenüber dem ermittelten Ertragswert um 4,77 EUR erhöhte Abfindung beruhte auf einem freiwilligen Gegenantrag der Antragsgegnerin in der beschlussfassenden Hauptversammlung und orientierte sich an dem gewichteten, über drei Monate vor der beschlussfassenden Hauptversammlung ermittelten durchschnittlichen Börsenkurs (Bl. 233 d. A.). Gegen den Beschluss erhoben mehrere Aktionäre Anfechtungsklage vor dem Landgericht. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Antragsgegnerin erfolgte am 22. Januar 2007 (Bl. 21 Bd. 18 d. A.), nachdem die gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Klagen durch Vergleich vom 22. Dezember 2006 beendet worden waren. Z...