Leitsatz (amtlich)
Für die auftragsgemäße Einholung von Löschungsunterlagen ohne Entwurfsauftrag erhält der Notar die Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 S. 1 KostO, wenn die lastenfreie Eigentumsübertragung beurkundet wurde (Aufrechterhaltung der bisherigen Senatsrechtsprechung). Diese Gebühr kann auch bei mehreren Vollzugstätigkeiten nur einmal entstehen.
Auch im Notarkostenbeschwerdeverfahren ist seit der Neufassung des § 156 KostO der 28 Abs. 2 FGG (Divergenzvorlage an den BGH) anwendbar, dies setzt aber voraus, dass die abweichende Entscheidung auf der zu beurteilenden Rechtsfrage beruht.
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 26.08.2002; Aktenzeichen 4 T 826/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 45 DM = 23,01 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) beurkundete am ... 7. 2001 zu seiner UR-Nr. .../2001 einen Kaufvertrag samt Auflassung über den Erwerb eines Wohnungseigentums durch den Beteiligten zu 2). Darin war ein Kaufpreis von ... DM vereinbart, der am ... 9.2001 fällig und zahlbar war u.a. unter der Bedingung, dass die zum lastenfreien Eigentumsübergang auf die Kaufpartei erforderlichen Urkunden (mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes) beim Notar vorlagen und eine Eigentumsvormerkung zu Gunsten des Käufers eingetragen war. Vom Eintritt der Zahlungsvoraussetzungen sollte der Notar beiden Vertragsteilen schriftlich Mitteilung machen. Der Käufer übernahm die in Abt. II eingetragenen Dienstbarkeiten, im Übrigen verpflichteten sich die Verkäufer zur lastenfreien Übertragung, insb. zur Beibringung der Löschungsbewilligung der Gläubigerin des Rechtes Abt. III Nr. ..., einem Grundpfandrecht über nominal ... DM.
Der Notar wurde beauftragt, insoweit den Schuldsaldo per ... 9.2001 festzustellen und den Vertragsbeteiligten mitzuteilen sowie die Löschungsurkunden anzufordern und treuhänderisch zu halten. Der Käufer verpflichtete sich, den zur Ablösung erforderlichen Betrag bei Fälligkeit unter Anrechnung auf den Kaufpreis und den Restbetrag auf das Konto der Verkäufer zu zahlen. Ferner wurde der Notar angewiesen, die Eigentumsumschreibung erst einzuleiten, wenn ihm durch schriftliche Mitteilung der Verkäufer oder auf sonstige Weise die vollständige Zahlung des Kaufpreises belegt wurde.
Unter dem ... 8.2001 bat der Notar die Gläubigerin des Rechtes Abt. III Nr. ... um Übersendung einer Löschungsbewilligung. Diese teilte die Restvalutierung mit Schreiben vom ... 8.2001 mit und erteilte dem Notar den Treuhandauftrag, die durch ihren Notar übersandte Löschungsbewilligung erst nach Eingang des Darlehensrestbetrages bei der Gläubigerin zu verwenden. Mit Schreiben vom ... 9.2001 bestätigte der Beteiligte zu 1) den Vertragsbeteiligten, dass die Bedingungen für die Fälligkeit des Kaufpreises am ... 9.2001 erfüllt seien. Nach Bestätigung des Kaufpreiseinganges durch die Verkäufer und Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragte der Notar am ... 12.2001 unter Vorlage der Löschungsbewilligung der Gläubigerin die Eigentumsumschreibung, die am ... 2.2002 erfolgte.
Mit Kostenrechung vom ... 8.2001 (Bl. 71 d.A.) stellte der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) neben der Beurkundungsgebühr eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO mit dem Kaufpreis als Geschäftswert für die Einholung der zum vertragsgemäßen Eigentumsübergang erforderlichen Urkunden in Rechnung. Außerdem berechnete er eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus 30 % des Kaufpreises für die Feststellung der Kaufpreisfälligkeit und eine halbe Gebühr aus § 147 Abs. 2 KostO aus 30 % des Nominalbetrages des Rechtes Abt. III Nr. ... für den von der Gläubigerin erteilten Treuhandauftrag.
Diese Treuhandgebühr gem. §§ 32, 141, 147 KostO aus einem Wert von ... DM i.H.v. 45 DM wurde von der Dienstaufsichtsbehörde des Notars beanstandet, da nach der herrschenden Rechtsprechung, wie sie auch das LG Wiesbaden und der Senat vertreten, die Einholung von Löschungsunterlagen ohne Entwurfserstellung lediglich die auch bei Vornahme mehrerer Vollzugsgeschäfte in jeder Angelegenheit nur ein Mal entstehende Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO auslöse. Der Notar half der Beanstandung nicht ab und beantragte gem. § 156 Abs. 5, jetzt Abs. 6 KostO, gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die von der herrschenden Meinung abweichende Literatur. In seiner Stellungnahme zu dem Prüfbericht der Dienstaufsichtsbehörde hatte der Notar geltend gemacht, die streitgegenständlichen Gebühren seien aufgrund seiner Beauftragung in dem Kaufvertrag mit der Einholung der Löschungsbewilligung entstanden.
Nach Einholung der Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 15.1.2002, für deren Inhalt auf Bl. 42, 43 d.A. Bezug genommen wird, hat die Kammer die Kostenberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Treuhandgebühr aufgehoben, da es...