Leitsatz (amtlich)
1. Dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden.
2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nur im ersten Rechtszug einschließlich der Einlegung der Revision tätig war, sein Gebührenanspruch sich nach der BRAGO bemisst und die Gebühren für die Tätigkeit des neuen Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren nach dem RVG zu beurteilen sind.
3. Die Grundgebühr gem. Nr. 4100 RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung erfolgt, in der Rechtsmittelinstanz also grundsätzlich nur, wenn der Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war.
4. Dies gilt indes nicht, wenn sich der Gebührenanspruch des Verteidigers nach der Übergangsvorschrift des § 61 RVG für die Vorinstanz nach der BRAGO und für die Revisionsinstanz nach dem RVG richtet. Diese Besserstellung der in der Übergangszeit tätigen Rechtsanwälte ist hinzunehmen, da ansonsten eine undurchschaubare Gemengelage zwischen BRAGO und RVG entstünde.
Normenkette
BRAGO §§ 87, 97; RVG §§ 19, 61; StPO §§ 140, § 140 ff.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.09.2004; Aktenzeichen 5/4 KLs 5150 Js 234680/03 (12/04)) |
Tenor
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
Die Bestellung von Rechtsanwalt A., ...
Der Angeklagten wird Rechtsanwalt B., ..., als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
1. Mit Beschluss der Kammer vom 18.5.2004 über die Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16.4.2004 und die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde der Angeklagten Rechtsanwalt A., den sie am 15.1.2004 mandatiert hatte, gem. § 140 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 StPO "antragsgemäß" als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Am 9.7.2004 verurteilte die Kammer sie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handelstreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge (Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Mit Schreiben vom 14.7.2004 legte Rechtsanwalt A. für die Angeklagte beim LG Revision gegen das Urteil ein. Am 15.7.2004 zeigte Rechtsanwalt B. unter Vorlage einer Vollmacht vom selben Tag die Vertretung der Angeklagten an und legte ebenfalls für sie Revision ein. Nach Zustellung des Urteils am 3.8.2004 an Rechtsanwalt A. wurde die Revision durch Rechtsanwalt B. mit Schriftsatz vom 29.8.2004 begründet. Am 13.9.2004 stellte Rechtsanwalt A. den Antrag auf Aufhebung seiner Beiordnung mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis für das Revisionsverfahren sei nicht mehr gegeben, so dass die Verurteilte im Revisionsverfahren von einem anderen Rechtsanwalt vertreten werden wolle. Rechtsanwalt B. beantragte mit Schreiben vom 15.9.2004 seine Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Hinweis auf das Entpflichtungsbegehren des Kollegen A. und das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der Mandantin, "da er bereits im Revisionsverfahren für sie tätig geworden sei".
2. Mit der in Beschlussform ergangenen Verfügung vom 20.9.2004 hat der Kammervorsitzende die Anträge beider Verteidiger abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, der pauschale Hinweis auf den Wegfall des Vertrauensverhältnisses rechtfertige die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigern nicht. Diese komme erst in Betracht, wenn vom Standpunkt eines vernünftigen und besonnenen Angeklagten eine ernsthafte und substantiierte Störung des Vertrauensverhältnisses dargetan sei, die so massiv sei, dass sich nachhaltige schädliche Gegensätze zwischen Verteidiger und Angeklagten ergeben. Dazu bedürfe es der - hier fehlenden - Beibringung konkreter Tatsachen.
3. Hiergegen richtet sich die namens der Beklagten eingelegte Beschwerde von Rechtsanwalt B., mit der dessen Beiordnung unter Entpflichtung von Rechtsanwalt A. begehrt und geltend gemacht wird, die Störung des Vertrauensverhältnisses beruhe darauf, dass Rechtsanwalt A. der Mandantin erklärt habe, "als Rechtsanwalt, der nicht im Strafrecht spezialisiert sei, nicht in der Lage zu sein, eine Revision zum BGH auszuführen".
4. Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 StPO). Sie ist insb. nicht dadurch prozessual überholt, dass die eingelegte Revision bereits begründet worden ist und sich die - wie hier - unbeschränkte Beiordnung durch den Tatrichter zwar auf das Revisionsverfahren, nicht aber auf die Mitwirkung an einer eventuellen Revisionshauptverhandlung erstreckt (Meyer/Goßner, StPO, § 120 Rz. 7-9). Denn zur Tätigkeit eines vom Tatrichter bestellten Pflichtverteidigers gehören nicht nur die Einlegung und Begründung der Revision, sondern auch ggf. erforderlich we...