Leitsatz (amtlich)
1. Ein eingetragener Eigentümer ist auch dann zur weiteren Beschwerde beschwerdeberechtigt, wenn das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zurückgewiesen und das LG auf die Erstbeschwerde des Antragstellers lediglich die Zurückweisungsgründe des Grundbuchamts verworfen und dieses darauf hin die Eintragung vorgenommen hat. Verfahrensgegenstand ist in diesem Fall die Eintragung des Vermerks (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 10.6.1998 - V ZB 12/98, FGPrax 1998, 165).
2. Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann in das Grundbuch außer auf Grund Bewilligung und einstweiliger Verfügung auch nach Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die Rechtshängigkeit eines dinglichen Anspruchs eingetragen werden.
Normenkette
BGB §§ 899, 2039; GBO §§ 22, 71, 265
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 9 T 214/08) |
Gründe
Der Antragsgegner ist seit 28.7.1989 als Eigentümer des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Er hat das Grundstück durch Kaufvertrag des Notars Not1, O1, vom 3.5.1989 für einen Kaufpreis von 800.000 DM von Frau A erworben, der er einen Nießbrauch an dem Grundstück einräumte. Der Kaufpreis sollte 6 Monate nach dem Tod der Verkäuferin fällig sein, ebenso wie die zur Sicherung des Kaufpreises vereinbarte Grundschuld. Mit privatschriftlichem Testament vom 8.12.1989 hatte Frau A den Antragsgegner auch zum Alleinerben eingesetzt, durch notarielles Testament vom 22.12.1994 des Notars Not 2 aber alle früheren Testamente widerrufen und ihre gesetzlichen Erben zu testamentarischen Erben eingesetzt. Der Antragsteller ist Erbprätendent als einer der gesetzlichen Erben nach der am ... 1996 verstorbenen Frau A. Ein im Erbscheinsverfahren 51 VI E 29/96 durch das AG Frankfurt/M. erteilter Vorbescheid vom 2.3.1999 für den Antragsgegner als Alleinerben hat das LG aufgehoben und das AG angewiesen, den Erbscheinsantrag des Antragstellers unter Berücksichtigung eventueller weiterer gesetzlicher Erben nicht wegen Testierunfähigkeit zurückzuweisen. Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen die landgerichtliche Entscheidung hat der Senat in dem Verfahren 20 W 537/05 mit Beschluss vom 1.10.2007 zurückgewiesen.
Der Antragsteller hatte am 13.6.2001 die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Rücküberlassung des betroffenen Grundstücks im Weg einer einstweiligen Verfügung des LG Frankfurt/M. Az.-2-20 O 180/01 - erwirkt. Mit Urteil vom 26.11.2001 wurde die einstweilige Verfügung jedoch wieder aufgehoben, da das Gericht hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags und damit des Verfügungsanspruchs von einem non liquet ausging. Daraufhin wurde die Vormerkung am 21.1.2002 wieder gelöscht.
Am 14.3.2008 hat der Antragsteller beim LG Frankfurt/M. eine Klage gegen den Antragsgegner anhängig gemacht mit dem angekündigten Antrag, den Antragsgegner zu verurteilen, das betroffene Grundstück an die Erbengemeinschaft nach A rückaufzulassen und der Berichtigung des Grundbuchs entsprechend zuzustimmen. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, der Kaufvertrag vom 3.5.1989 sei nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nichtig, da das Grundstück schon zum Zeitpunkt des Verkaufs einen Verkehrswert von über 7,35 Mio. DM gehabt habe und der Antragsgegner die Unerfahrenheit der Verkäuferin und deren Mangel an Urteilsvermögen ausgenutzt habe.
Ebenfalls am 14.3.2008 hat der Antragsteller beim Grundbuchamt die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zu Lasten des betroffenen Grundstücks beantragt in der Fassung:
"Gegen die Eintragung von B als Eigentümer hat C am 14.3.2008 Klage auf Rückauflassung bei dem LG Frankfurt/M. erhoben."
Zur Begründung ist darauf verwiesen worden, dass die Eintragbarkeit eines sog. Rechtshängigkeitsvermerks nach herrschender Meinung zulässig sei und im Weg der Grundbuchberichtigung erfolgen könne, ohne dass es einer Eintragungsbewilligung oder einer einstweiligen Verfügung bedürfe.
Das Grundbuchamt hat den Antrag "des Rechtsanwalts RA1" auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks mit Beschluss vom 20.3.2008 zurückgewiesen, da die Rechtshängigkeit wegen fehlender Zustellung an den Antragsgegner nicht nachgewiesen sei. Allein durch eine Klageerhebung werde auch die Grundbuchunrichtigkeit nach § 22 GBO noch nicht nachgewiesen, erforderlich sei der weitere Nachweis, dass die Klageerhebung die Rechtshängigkeit eines auch gegen den Rechtsnachfolger wirkenden Anspruchs herbeigeführt habe. Außerdem seien als Eintragungsgrundlagen entweder die Bewilligung des Betroffenen oder eine einstweilige Verfügung erforderlich gem. §§ 899 Abs. 2 BGB und 325 Abs. 2 ZPO.
Der gegen den Zurückweisungsbeschluss unter erneutem Hinweis auf die einhellige Rechtsprechung der OLG eingelegten Beschwerde hat die Grundbuchrechtspflegerin nicht abgeholfen und die Akten dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks s...