Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann nicht allein aufgrund eines Nachweises der Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung des § 22 GBO in das Grundbuch eingetragen werden.
Normenkette
GBO § 22; ZPO § 325 Abs. 1-2, §§ 895, 899
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 02.02.2012) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde vom 20.2.2012 gegen den Beschluss des AG Regensburg - Grundbuchamt - vom 2.2.2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ist beim LG Regensburg unter dem Az ... seit dem 10.1.2012 ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Beschwerdeführer beantragt, dass der Beschwerdegegner der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zustimmt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer im Einzelnen genau bezeichneter Grundstücke der Gemarkungen P. Bl.-Nr ... und L. Bl.-Nr ... im Grundbuch eingetragen wird. Als Eigentümer dieser Grundstücke ist A. K. eingetragen, geb. 12.4.1934, der aufgrund Erbvertrags vom 15.12.1992 (Nachlassverfahren ... AG Regensburg) vom Beschwerdegegner beerbt worden ist.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.1.2012 beantragt der Beschwerdeführer die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch zu Lasten dieser vom Rechtsstreit umfassten Grundstücke. Dem Antrag liegt eine Rechtshängigkeitsbescheinigung des LG Regensburg vom 11.1.2012 bei. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Rechtshängigkeitsvermerk eintragungsfähig sei und dass es zu seiner Eintragung keiner einstweiligen Verfügung bedürfe, sondern lediglich einer Bestätigung über die eingetretene Rechtshängigkeit.
Mit Beschluss vom 2.2.2012 hat das AG Regensburg - Grundbuchamt - den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Ein Rechtshängigkeitsvermerk könne nur eingetragen werden aufgrund einer Bewilligung des Betroffenen, einer einstweiligen Verfügung oder eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Das Grundbuch sei nicht unrichtig, da der im Nachlassverfahren festgestellte Erbe Eigentümer sei und als solcher in das Grundbuch eingetragen werden könne. Allein durch die Klageerhebung sei die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen. § 895 ZPO besage, dass allein die Klageerhebung nicht Grundlage einer Grundbucheintragung sein könne.
Mit Schreiben vom 20.2.2012 erhebt der Verfahrensbevollmächtigte gegen diesen Beschluss Beschwerde mit der Begründung, dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks gebiete und der Beschwerdeführer nicht auf das länger dauernde Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verwiesen werden könne. Der Beschluss verkenne, dass es hier nicht um die Frage der Unrichtigkeit des Grundbuchs gehe, sondern darum, den guten Glauben eines potentiellen Erwerbers zu beseitigen.
Mit Verfügung vom 2.3.2012 hat das AG Regensburg - Grundbuchamt - der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde (§§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO) ist unbegründet. Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann nicht allein aufgrund eines Nachweises der Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung des § 22 GBO in das Grundbuch eingetragen werden.
Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die im Ergebnis zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 2.2.2012. Das Grundbuchamt hat zu Recht die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks abgelehnt.
Dass ein Rechtshängigkeitsvermerk ins Grundbuch eingetragen werden kann, ist heute allgemein anerkannt, wenn die erhobene Klage einen dinglichen Anspruch betreffend ein im Grundbuch eingetragenes Recht zum Gegenstand hat. Ebenso anerkannt ist, dass eine solche Eintragung jedenfalls dann erfolgen kann, wenn der nach dem Grundbuch Berechtigte seine Einwilligung dazu erteilt hat oder eine entsprechende einstweilige Verfügung vorliegt.
In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch umstritten, ob eine Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks auch im Wege einer Grundbuchberichtigung entsprechend § 22 GBO vorgenommen werden darf, wenn (allein) die Rechtshängigkeit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist:
a) Eine Ansicht hält den Weg der Grundbuchberichtigung in entsprechender Anwendung des § 22 GBO für gegeben und verlangt nur den Nachweis der Rechtshängigkeit in Form des § 29 GBO (BayObLG NJW-RR 2003, 234; BayObLG NJW-RR 2004, 1461; OLG Braunschweig NJW-RR 2005, 1099; OLG München NJW-RR 2000, 384; OLG Zweibrücken NJW 1989, 1098; OLG Schleswig NJW-RR 1994, 1498; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 300; OLG Brandenburg Beschl. v. 27.11.2007 - 5 Wx 29/07; OLG Frankfurt FGPrax 2009, 250; Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 899 Rz. 7; Demharter, GBO 28. Aufl. Anhang zu § 13 Rz. 34; Meikel, GBO 10. Aufl. Einl. C Rz. 42; Kuntze u.a./Keller, Grundbuchrecht, 6. Aufl. Einleitung Rz. J 30).
Zur Begründung wird ...