Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anfechtung einer vorläufigen Beschwerdewertfestetzung durch das Landgericht
Verfahrensgang
AG Hochheim (Aktenzeichen 4 UR II 94/90 WEG) |
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 475/91) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für dieses Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 2.9.1991 – ergänzt durch den Beschluß vom 16.9.1991 – den Antrag der Antragsteller vom 22.11.1990 zurückgewiesen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf eigene Kosten die Wohnungsabschlußtür ihrer Eigentumswohnung auf der zum Flur weisenden Seite mit einer roten Oberfläche zu versehen, wie dies bei den übrigen nach außen weisenden Wohnungsabschlußtüren in der Wohnungseigentumsanlage der Fall ist. Das mit der sofortigen Beschwerde der Antragsteller vom 19.9.1991 befaßte Landgericht hat im Rahmen der ihm obliegenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels vorab von Amts wegen durch Beschluß vom 10.10.1991 den Wert des Beschwerdegegenstandes, dem von ihm geschätzten Interesse der Antragsteller an der Weiterverfolgung ihres erstinstanzlich abgelehnten Antrags entsprechend, auf 1.000,– DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller unter dem 4.11.1991 Beschwerde eingelegt mit des Ziel einer Erhöhung des Verfahrensstreitwerts auf nicht unter 1.500,– DM.
Die Beschwerde der Antragsteller vom 4.11.1991 ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die vom Landgericht vorgenommene Wertfestsetzung ist erkennbar nicht zum Zwecke der Gebührenberechnung erfolgt (§§ 48 Abs. 2 WEG, 31 Abs. 3 KostO). Deshalb braucht hier die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage nicht entschieden zu werden, ob die Beschwerde gegen eine vom Landgericht als Beschwerdegericht zum Zwecke der Gebührenberechnung getroffene Wertfestsetzung (Kostenstreitwert) die unter der Voraussetzung der Zulassung durch die Erstbeschwerdeinstanz stehende weitere Beschwerde oder die von keiner Zulassung abhängige einfache unbefristete Erstbeschwerde ist (zum Stand der Meinungen vgl. KG OLGZ 1990, 313 = WuM 1990, 238 = JurBüro 1990, 1341; Rohs/Wedewer/Belchaus KostO 3. Aufl. § 31 Rn. 23; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 12, Aufl. § 31 Rn. 62). Das Landgericht hat die Wertfestsetzung vielmehr deshalb vorgenommen, um den Antragstellern vorweg seine Ansicht über den Wert ihrer Beschwer kundzugeben und ihnen, wie der mit der Übersendung des Beschlusses verbundene Hinweis auf § 45 Abs. 1 WEG verdeutlicht, die kostengünstigere (§ 48 Abs. 1 und 3 WEG) Rücknahme der Beschwerde vom 19.9.1991 zu ermöglichen (Verfahrensstreitwert). Derartige (Teil-)Beschlüsse des Landgerichts zur Klarstellung der Zulässigkeit oder der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels sind im Zivilprozeß nach allgemeiner Meinung mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. KG MDR 1955, 177 = JurBüro 1953, 362 und MDR 1987, 852; LG Freiburg NJW 1969, 700 mit Anm. Meyer; Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 2 Rn. 58; Hartmann Kostengesetze 24. Aufl. Anhang nach § 12 GKG Einf. Anm. 2 B a und c und § 24 GKG Anm. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 49. Aufl. Einf. §§ 3 – 9 Anm. 2 B a und c; Zöller/Schneider ZPO 16. Aufl. § 3 Rn. 7; Schneider Streitwertkommentar 9. Aufl. Rn. 4182 ff.; Tschischgale MDR 1964, 97).
Dieser Grundsatz gilt ebenso in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLGZ 1961, 250 = DNotZ 1962, 328; Jansen FGG 2. Aufl. Vorbem. § 13 a Rn. 6) und damit auch in Wohnungseigentumssachen (vgl. § 43 Abs. 1 WEG), die zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören und nur aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Gesetzgeber nicht dem Prozeßgericht, sondern dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen worden sind (vgl. BGHZ 78, 57 = NJW 1980, 2466; Keidel/Amelung FGG 12. Aufl. § 12 Rn. 195 ff.; Bassenge/Herbst FGG 5. Aufl. Einl. I 3; Bärmann/Pick WEG 12. Aufl. vor § 43 Rn. 1 ff.; Henkes/Niedenführ/Schulze WEG vor § 43 Rn. 2). Dann aber ist auch eine im Wohnungseigentumsverfahren verlautbarte, den Verwerfungsbeschluß lediglich vorbereitende Kundgebung der Auffassung des Beschwerdegerichts über den Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers, die diesen nicht selbständig, sondern erst in Verbindung mit der Verwerfungsentscheidung beschwert, mit der Beschwerde nicht anfechtbar. Eine gesetzliche Grundlage für die Statthaftigkeit eines derartigen Rechtsmittels ist danach nicht ersichtlich. Die vom Landgericht isoliert vorgenommene Festsetzung des Verfahrensstreitwerts kann also nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der noch nicht ergangenen Hauptsacheentscheidung (nämlich dem zu erwartenden Beschluß über die Verwerfung der Erstbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts nach § 45 Abs. 1 WEG) angefochten werden.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nach § 16 KostO wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Landgericht abzusehen, weil da...