Entscheidungsstichwort (Thema)
Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im März 2012 gekauften Neuwagen BMW X3 mit Motor N47 Euro 5
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 02.10.2019; Aktenzeichen 8 O 17/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2.10.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils oder dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 33.375,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 8.3.2012 in der Niederlassung der Beklagten in Stadt1 ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug BMW X3 als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 50.375,- EUR (Bestellung: Anlage K1, Anlagenband I). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe N47 (N47D20O1), Euro 5, ausgestattet und unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Der Kläger veräußerte das Fahrzeug am 6.6.2019 zu einem Kaufpreis von 17.000,- EUR an einen Dritten.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat in Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht München mit amtlichen Auskünften vom 9.9.2019 (zu Az: 32 U 1606/19) und 17.10.2019 (zu Az: 17.10.2019) ausgeführt, dass der streitgegenständliche Motor N47 (sogar in identischer Applikation N47D20O1, wenn auch einmal verbaut in einem BMW 520d, EU 5) keine unzulässigen Abschalteinrichtungen aufweist. Wegen des Wortlauts der Auskünfte wird auf die Anlagen BK 12 und 13 (Bl. 571, 572 f. d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt Zahlung von 33.375,- EUR nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten beantragt. Er hat behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, die den Prüfstand erkenne und den Schadstoffausstoß für diesen Fall optimiere. Dies zeige sich daran, dass die Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte außerhalb des Prüfstandes ausweislich von Messungen der Deutschen Umwelthilfe mehr als deutlich sei (604 / 915 NOx mg/km). Er ist der Ansicht, dass er insoweit über den Schadstoffgehalt der Abgase des Fahrzeuges im gewöhnlichen Straßenverkehr mit Kenntnis und Billigung der Verantwortlichen der Beklagten getäuscht worden sei. Zudem sei in die Motorsteuerung des Fahrzeugs eine Software implementiert worden, die oberhalb und unterhalb eines bestimmten Temperaturbereichs die Abgasrückführung reduziere.
Die Beklagte hat behauptet, die klägerseits aufgestellten Manipulationsvorwürfe zögen eine Untersuchung heran, die nicht nur einen anderen Fahrzeug- und Motorentypen betreffe, sondern auch mittlerweile seitens des KBA und der Untersuchungskommission Volkswagen offiziell widerlegt sei. Weder im hiesigen Modell noch in den Typen BMW M550d und 750d seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 361 f. d.A.) sowie die erstinstanzlichen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Urteil vom 2.10.2019, auf das im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 359 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass kaufrechtliche Mängelgewährleistungsansprüche ausschieden, da diese Ansprüche nach §§ 218 Abs. 1 Satz 1, 438 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgeschlossen bzw. nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt seien. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels, das zumindest bedingt vorsätzliches Handeln der Beklagten voraussetze, sei seitens des Klägers nicht dargelegt worden. Messungen an anderen Fahrzeug- und Motorentypen, sowie widerlegte Messungen der Deutschen Umwelthilfe seien nicht ohne nähere Erläuterungen als Indiz für das Vorliegen eines Sachmangels heranzuziehen. Hinsichtlich des behaupteten Thermofensters bestünde keine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger, da ein solches sowohl auf dem Prüfstand als auch unter den Bedingungen des realen Straßenverkehrs in gleicher Weise steuere. Selbst bei Überschreitung des Zulässigen in der konkreten Ausgestaltung, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verantwortlichen der Beklagten dies positiv gewusst hätten. Auch deliktische Ansprüche seien aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt.
Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag zu den grundsätzlichen Vora...