Normenkette

VersAusglG §§ 14-15, 46; VVG § 169; SGB VI § 76 Abs. 4 S. 4

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Beschluss vom 06.05.2011; Aktenzeichen 65 F 328/10)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin (dritter Absatz des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des garantierten Deckungskapitals des Anrechts des Antragstellers bei der Z. AG, Versicherungsnummer, zugunsten des bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, Versicherungsnummer, ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 2.742,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 3,25 Prozent p. a. hieraus seit 1.4.2010 begründet. Der Z. AG wird aufgegeben, an die Deutsche Rentenversicherung Hessen 2.742,74 EUR nebst 3,25 Prozent Zinsen hieraus seit 1.4.2010 bis zur Wertstellung des Betrags bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des fondsgebundenen Deckungskapitals des Anrechts des Antragstellers bei der Z. AG, Versicherungsnummer, zugunsten des bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, Versicherungsnummer, ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 25,4045 Anteilen des Investmentfonds DeAM-Fonds Spezial 20 "Aktien Europa" (ISIN DE000A0DP0F2, WKN A0DP0F), bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung, begründet. Der Z. AG wird aufgegeben, an die Deutsche Rentenversicherung Hessen einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises von 25,4045 Anteilen des genannten Investmentfonds zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem für diesen Zeitpunkt maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt.

Im Übrigen bleibt es bei dem vom AG angeordneten Wertausgleich.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Ihre durch das Beschwerdeverfahren verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 30.3.2011 schied das AG auf den am 22.4.2010 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin die am 5.6.1996 geschlossene Ehe der Beteiligten. In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich entschied das AG dann mit dem angefochtenen Beschluss über den Wertausgleich der von den Beteiligten während der Ehezeit i.S.d. § 3 Abs. 1 VersAusglG, also vom 1.6.1996 bis zum 31.3.2010, erworbenen Anrechte.

Den Ausgleich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragstellers aus einer privaten Altersvorsorge führte das AG dabei dergestalt durch, dass es die externe Teilung des Anrechts zugunsten eines bereits bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin in Höhe eines auf den 31.3.2010 bezogenen Ausgleichswerts von 4.181,42 EUR anordnete und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines entsprechenden Betrags zugunsten der Zielversorgung verpflichtete. Die Beschwerdeführerin hatte mit Auskunft vom 21.7.2010 einen als Deckungskapital ausgewiesenen Ehezeitanteil von 8.362,83 EUR mitgeteilt, einen Ausgleichswert von 4.181,41 EUR vorgeschlagen und die Durchführung der externen Teilung verlangt. Die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hatte daraufhin mit Schriftsatz vom 31.3.2011 das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht der Antragsgegnerin als Zielversorgung für die externe Teilung benannt und - auf eine entsprechende Mitteilung der Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.3.2011 hin - mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei hiermit einverstanden. Eine diesbezügliche Bestätigung der Beschwerdeführerin hatte das AG nicht eingeholt.

Mit ihrer am 31.5.2011 beim AG eingegangenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Durchführung der externen Teilung zugunsten eines anderen Zielversorgungsträgers und führt zur Begründung aus, sie sei entgegen der Annahme des AG nicht mit einer externen Teilung zugunsten des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin einverstanden.

Die Antragsgegnerin, welche der Beschwerde zunächst entgegen getreten war, hat innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist keinen aufnahmebereiten Zielversorgungsträger benannt.

Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass sich der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers aus einem unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 3,25 Prozent p. a. ermittelten garantierten Deckungskapital von 5.485,48 EUR und einem fondsgebundenen Kapital von 50,809 Anteilen des Investmentfonds DeAM-Fonds Spezial 20 "Aktien Europa" (ISIN DE000A0DP0F2, WKN A0DP0F) mit einem Wert von 2.877,34 EUR am 31.3.2010 zusammensetzt.

II. Die zulässige, auf den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin beschränkte Beschwerde...

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