Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Schiedsrichters im Schiedsverfahren

 

Orientierungssatz

Ein Schiedsrichter kann nach den inhaltlich identischen Vorschriften des § 1036 Abs. 2 ZPO und des § 18.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich nach denjenigen Kriterien, die für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit gelten.

 

Normenkette

ZPO § 1036 Abs. 2, §§ 1037, 1062

 

Tenor

Der Antrag der Schiedsbeklagten vom 03.02.2011, die von ihr erklärte Ablehnung des Schiedsrichters Dr. A in Abänderung des Beschlusses des Schiedsgerichts vom 13.01.2011 für begründet zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert beträgt bis zu EUR 1.500.000,00.

 

Gründe

I.

Die Schiedsbeklagte begehrt die gerichtliche Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch gegen den von der Antragsgegnerin in dem Schiedsverfahren DIS-SV-RH-021/10 benannten beisitzenden Schiedsrichter Dr. A.

Die Parteien streiten in mehreren Schiedsverfahren um die Frage von Kündigungsrechten bzw. Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss verschiedener sog. "International Management Agreements".

Die Antragstellerin ist Pächterin von drei Hotelimmobilien in O1, O2 und O3, die von der Antragsgegnerin als B Hotels betrieben werden.

Grundlage für den Betrieb der Hotels durch die Antragsgegnerin sind drei zwischen den Parteien abgeschlossene International Management Agreements (nachfolgend: IMA's). Diese sind im wesentlichen inhaltsgleich und regeln die Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin im Namen und für Rechnung der Antragstellerin die jeweiligen Hotels eigenverantwortlich bewirtschaftet.

Nachdem die Antragstellerin die die Hotels in O1 und O2 betreffenden IMA's mehrfach gekündigt hatte, leitete die hiesige Antragsgegnerin ein im Verfahren der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit ("DIS") unter Az.: DIS-SV-RH-021/10 geführtes Schiedsverfahren ein, mit dem Ziel festzustellen, dass die IMA für das Hotel in O1 nach wie vor besteht. Außerdem hat die Antragsgegnerin Honorar- und Kostenerstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Management des Hotels in O1 in Höhe von rund EUR 513.000,00 sowie die Rückforderung von Pacht-Unterstützungszahlungen in Höhe von rund EUR 4,1 Mio. geltend gemacht.

In diesem - sowie in dem parallel geführten Schiedsverfahren betreffend das Hotel in O2 - hat die Schiedsklägerin und hiesige Antragsgegnerin jeweils Dr. A als Schiedsrichter benannt, während die Schiedsbeklagte und hiesige Antragstellerin in beiden Verfahren unterschiedliche Schiedsrichter benannt und jeweils auf der Benennung unterschiedlicher Vorsitzender des Schiedsgerichts bestanden hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Schiedsrichter Dr. A ehemals als Partner der Kanzlei D tätig war, die ihrerseits eine langjährige Mandatsbeziehung zu der E AG (nachfolgend: "E") unterhielt. Die E wiederum ist die Eigentümerin des Hotels in O2, welches sie im Jahr 2000 an die Antragstellerin verpachtet hat und welches aufgrund der dieses Hotel betreffenden IMA von der Antragsgegnerin betrieben wird.

Diesen Umstand nahm die hiesige Antragstellerin u.a. zum Anlass, den Schiedsrichter Dr. A sowohl in dem hier streitgegenständlichen, zu Az.: DIS-SV-RH-021/10 betreffend das Hotel in O1 geführten Schiedsverfahren als auch in dem weiteren Schiedsverfahren betreffend das Hotel in O2, wegen Befangenheit abzulehnen.

Durch Entscheidung des Schiedsgerichts vom 13.01.2011, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 62 ff. d.A.) wies das Schiedsgericht das Ablehnungsgesuch zurück.

Mit am 03.02.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt,

das Amt des Schiedsrichters, Herrn Dr. A, in dem Schiedsverfahren zwischen F GmbH und Neue G GmbH; Az.: DIS-SV-RH 021/10 in Abänderung des Beschlusses des Schiedsgerichts vom 13.01.2011 für beendet zu erklären.

Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus:

Die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters Dr. A ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass dessen frühere Kanzlei Deine Mandatsbeziehung zur E unterhalten habe. So sei die E von der Sozietät D unter anderem auch im Zusammenhang mit dem Abschluss von Nachtragsverträgen zum Pachtvertrag bezüglich des von der Antragsgegnerin betriebenen Hotels in O2 beraten worden. Bereits dieses besondere Näheverhältnis zur E begründe die Besorgnis der Befangenheit, zumal das O4er Büro von D auch seine Büroräume von der E angemietet habe. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin in den zwischen der Antragstellerin und der E abgeschlossenen Pachtvertrag betreffend das Hotel in O2 als Ersatzpächterin eingebunden sei und sich zur Stellung einer Pachtsicherheit verpflichtet habe. Vor diesem Hintergrund sei die E bereits während der zur Zeit anhängigen Schiedsverfahren in Verh...

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