Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zum Verbraucherdarlehensvertrag

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 23.04.2021; Aktenzeichen 2 O 114/20)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.4.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 21.800,04 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten, ob ein Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs durch die Klägerin wirksam widerrufen wurde.

Die Klägerin erwarb am 15.4.2016 einen Pkw Marke1 Modell1 zum Kaufpreis von 20.613,00 EUR. Sie leistete eine Anzahlung in Höhe von 1.400,00 EUR und schloss mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 19.213,00 EUR. Auf den Darlehensvertrag der Parteien Anlage K1 (Bl. 16 - 19 d. A.) wird Bezug genommen.

Am 27.8.2019 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung (K2, Bl. 20 d.A.). Die Beklagte wies den Widerruf als unwirksam zurück.

Die Klägerin meint, ihr Widerruf sei wirksam und insbesondere fristgerecht erfolgt. Die gesetzlichen Pflichtangaben für den Verbraucherdarlehensvertrag seien unvollständig bzw. fehlerhaft. Dies betreffe u.a. die Angaben zur Art des Darlehens, zum Kündigungsrecht und zu den Widerrufsfolgen mit nicht nachvollziehbarer Kaskadenverweisung, zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes, zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung etc. Zudem sei die Widerrufsinformation (Bl. 17 Mitte d. A.) nicht hinreichend verständlich.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.800,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen (hilfsweise nach) Herausgabe und Übereignung des Pkw Marke1 Modell1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen,

und hilfswiderklagend,

festzustellen, dass die Klägerin im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des Kfz Marke1 Modell1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte meint, Widerrufsbelehrung und Pflichtangaben seien hinreichend.

Das Landgericht wies im angegriffenen Urteil vom 23.4.2021 (Bl. 113 - 120 d. A.) die Klage als unbegründet ab. Es entscheid, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt des Widerrufs der Klägerin bereits abgelaufen gewesen. Die erteilte Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß und es fehlten keine gesetzlichen Pflichtangaben. Auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 116 -120 d. A.) wird verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge überwiegend weiter. Mit Schriftsatz vom 12.4.2022 informierte sie, das Fahrzeug weiterveräußert zu haben und erklärt Teilerledigung und Aufrechnung in Höhe des Verkaufspreises (Bl. 256 d. A.).

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen. Im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 6.7.2021 (Bl. 179 - 207 d. A.) rügt sie erneut die Kaskadenverweisung in der Widerrufsinformation. Unter anderem rügt sie auch eine nach ihrer Ansicht fehlende Pflichtangabe hinsichtlich der Angabe des Sollzinssatzes (Bl. 185 d. A.) und regt eine Vorlage an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an (Bl. 196 - 202 d. A.). Sie rügt auch, die vertraglichen Angaben der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde seien unzutreffend und regt auch insofern Vorabvorlage an (Bl. 203 - 207 d. A.).

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zunächst beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23.4.2021 - 2 O 114/20 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.800,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Pkws Marke1 Modell1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlü...

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