Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 24.02.2021; Aktenzeichen 2 O 34/20) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückwiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf bis zu 19.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um den Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Die Klägerin erwarb am 06.06.2016 einen gebrauchten PKW Marke1 und schloss mit der Beklagten einen Darlehensvertrag ab. Am 11.03.2019 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Sie hält die ihr erteilte Widerrufsinformation für fehlerhaft und rügt fehlende bzw. unvollständige Pflichtangaben. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.
Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil vom 24.02.2021 (Bl. 173-180 d.A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Es entschied, die Widerrufsfrist sei zum Widerrufszeitpunkt abgelaufen gewesen, da Widerrufsinformation und Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden seien.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 23.06.2021, Bl. 227-247 d.A.).
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 26.08.2021, Bl. 272-312 d.A.).
Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 04.05.2022 (Bl. 323-328 d.A.) ausführlich darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, ihre Berufung mangels Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 04. Mai 2022 nebst Nachweisen.
Die Einwände der Klägerin hiergegen im Schriftsatz vom 21.06.2022 (Bl. 335-356 d.A.) rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis.
Selbst wenn die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzutreffend wären, berührte dies das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (vgl. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Auch wenn eine konkrete Angabe des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses fehlt, bleibt dies folgenlos, da zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion eingreift. Insoweit wird auf S. 3 f. des Hinweisbeschlusses vom 14.05.2022 (Bl. 325 f. d.A.) verwiesen.
Daher kommt es auf die Fragen von Verwirkung und Rechtsmissbrauch vorliegend nicht an.
Soweit die Klägerin meint, dass die Vorleistungspflicht nicht für Zahlungen nach Ihrem Widerruf gelte, verweist der Senat auf das zutreffende Urteil des BGH vom 25.01.2022, Az. XI ZR 559/20, wonach das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB der Beklagten auch in Bezug auf die von der Klägerin nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zusteht (BGH NJW 2022, 1746, Beck-Online, Rdnr. 17, m.w.N.).
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Einer Zulassung der Revision oder einer Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Da die Klägerin mit ihrer Berufung unterlegen war, waren ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzulegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Berufungsstreitwert folgt aus §§ 63, 47 f. GKG, 3 f. ZPO.
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Vorausgegangen ist unter dem 04.05.2022 folgender Hinweis (-die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
weist der Senat die Klägerin darauf hin, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin am 11.3.2019 kein Widerrufsrecht mehr hinsichtlich des bereits am 6.6.2016 geschlossenen Darlehensvertrages zustand. Zwar bestand grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen. Dieses Widerrufsrecht war jedoch verstrichen, weil die Beklagte die Klägerin zutreffend über ihr Recht zum Widerruf informiert und ihr auch ansonsten die erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt hat.
Dass die Klägerin angebliche Mängel der Widerrufsinformation (Anlage K2, Seite 3 Mitte, Anlagenband Bl. 5) rügt, steht dem Ingangsetzen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Soweit die Klägerin auf das Urteil des BGH vom 27.10.2020, Az. XI ZR 52...