Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer im Beschwerderechtszug erfolgreichen Richterablehnung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens solche des Rechtsstreits; sie sind weder dem Gegner noch der Staatskasse aufzuerlegen.
2. Der Senat hält für eine derartige Beschwerde den vollen Streitwert des Hauptsacheverfahrens für unangemessen; er setzt ihn regelmäßig auf einen Bruchteil des Werts des Hauptsacheverfahrens an (hier: 25 %).
Normenkette
ZPO §§ 42, 91, 567
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.05.2007; Aktenzeichen 2-10 O 178/06) |
Tenor
Der als Gehörsrüge zu wertende Antrag der Beklagten vom 14.5.2007, die Kosten des mit Senatsbeschluss vom 7.5.2007 erfolgreichen Beschwerdeverfahrens auf Ablehnung des Richters am LG ... dem Kläger oder hilfsweise der Staatskasse aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Auf die als Gehörsrüge zu wertende Eingabe der Bevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 7.5.2007 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 16.892,50 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter der im Rubrum genannten Schuldnerin den Beklagten zu 1) als Geschäftsführer bzw. faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin - eines Sportstudios - in Haftung für nicht rechtmäßiges Verhalten in der Krise; u.a. sei auch ein Darlehensbetrag von 15.000 EUR an die Beklagten zu 2) und 3), seine Eltern, zurückgezahlt worden.
Mit Senatsbeschluss vom 7.5.2007 hat der Senat auf die Beschwerde der Beklagten hin deren Ablehnungsgesuch gegen den Richter am LG ... für begründet erklärt. Von einer Kostenentscheidung hat der Senat abgesehen und dazu ausgeführt, eine solche sei bei einer - wie hier - erfolgreichen Beschwerde mit dem Ziel der Richterablehnung nicht veranlasst. Gesonderte Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fielen nicht an (vgl. GKG-KV 1812), und die außergerichtlichen Kosten seien solche des Rechtsstreits (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 46 Rz. 20; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 46 Rz. 20; OLG Frankfurtv. 21.10.1996 - 24 W 45/96, OLGReport Frankfurt 1996, 261 =NJW-RR 1997, 1084, 1085); es wäre unbillig, angesichts der nur quasi-kontradiktorischen Natur des Ablehnungsverfahrens die Kosten des Ablehnungsverfahrens dem an der erfolgreichen Ablehnung nicht beteiligten Gegner aufzuerlegen. Außerdem hat der Senat den Beschwerdewert auf 10 % des Hauptsachestreitwerts festgesetzt.
Gegen beides wendet sich die Beklagtenseite mit ihrer am 14.5.2007 eingegangenen Eingabe. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Gegner oder hilfsweise wegen falscher Sachbehandlung der Staatskasse aufzuerlegen. Als Wert des Beschwerdeverfahrens sei der Wert der Hauptsache anzusetzen.
II.1. Die Eingabe ist als Gehörsrüge aufzufassen, und zwar bezüglich der Kostenentscheidung als eine solche nach § 321a ZPO, bezüglich des Streitwerts als eine solche nach § 69a GKG. Zu letzterer versteht der Senat die Ausführungen in der Eingabe vom 14.5.2007 dahingehend, dass die Bevollmächtigten der Beklagten diese Eingabe, welche auf die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerichtet ist, im eigenen Namen erheben; sie ist demgemäß aufgrund § 32 Abs. 2 RVG statthaft.
2. Die Gehörsrüge zur Kostenentscheidung hat keinen Erfolg. Es verbleibt dabei, dass bei einer - wie hier - erfolgreichen Beschwerde mit dem Ziel der Richterablehnung eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist, sondern die insoweit allein anfallenden außergerichtlichen Kosten als solche des Rechtsstreits zu behandeln sind.
a) Zum einen sind die Kosten nicht dem Gegner des Rechtsstreits aufzuerlegen. Auch wenn der Gegner sich am Beschwerdeverfahren beteiligt, handelt es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen den Parteien des Rechtsstreits; die Formulierung, dass es sich um ein quasi-kontradiktorisches Verfahren handele, bringt zum Ausdruck, dass in einer Ablehnungssache auch dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren ist, da es auch für ihn um den gesetzlichen Richter geht. Selbst wenn er sich aus seiner Sicht gegen die Ablehnung des Richters wendet, unterliegt er aber nicht in diesem selbständigen Zwischenverfahren. Die von den Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt in NJW-RR 1986, 740 besagt lediglich, dass der Gegner, wenn er zum Ablehnungsgesuch Stellung nimmt, insoweit Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten als solche der notwendigen Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 ZPO verlangen kann. Offenbar missverstehen die Beklagten die Bedeutung der Formulierung des Senats, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens solche des Rechtsstreits seien. Dies bedeutet nicht, dass diese der erfolgreiche Ablehnungsführer zu tragen hätte, sondern dass sie Teil der Kosten des Rechtsstreits insgesamt werden. Daran ist aus den vorgenannten Gründen festzuhalten. Anders ist die rechtliche Situation zu beurteilen, wenn eine auf Ablehnung eines Richters gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wird; dann handelt es sich um ein ohne Erfolg gebliebenes Rechtsmittel, dessen Kosten in entsprec...