Leitsatz (amtlich)
Werden Jahrzehnte nach der Errichtung eines Bauwerkes Veränderungen des Oberbodenbelags durch den einzelnen Wohnungseigentümer vorgenommen, sind für den Trittschallschutz die DIN-Normen maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gelten. Auf Grund der gegenseitigen Treuepflichten kann den die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer nicht die Mangelhaftigkeit des Gemeinschaftseigentums entlasten, wenn er durch erheblich billigere und weniger belastende Veränderungen allein des im Sondereigentum stehenden Oberbodenbelags die aktuellen DIN-Normen erfüllen kann.
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 27.11.2000; Aktenzeichen 4 T 142/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 11.000 DM = 5.624,21 Euro.
Gründe
Die Beteiligten bewohnten das 1923 errichtete Anwesen ... straße ... in O 1, das durch Teilungserklärung v. 17.9.1982 (Bl. 49-71 d.A.) in zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt worden war. Die Wohnung Nr. 1 liegt im Erdgeschoss, die Wohnung Nr. 2 erstreckt sich auf das erste und zweite Obergeschoss. Zu der Wohnung Nr. 2 im ersten Obergeschoss gehören Wohnzimmer, Küche, Bad, zwei Kinderzimmer und eine Diele.
Der Antragsteller erwarb zusammen mit seiner früheren Lebensgefährtin X die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss durch Kaufvertrag vom 10.1.1991. Zwischenzeitlich hat der Antragsteller die Miteigentumshälfte seiner früheren Lebensgefährtin erworben. Der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist nicht vorgetragen worden.
Die Antragsgegner erwarben die Wohnung Nr. 2 Anfang 1992. Sie führten 1992 umfangreiche Sanierungsarbeiten am Fußboden des ersten Obergeschosses mit Ausnahme des Bades aus, in dem sie den vorhandene Fliesenbelag beließen. Mit Ausnahme eines Drittels des 30 qm großen Wohnzimmers, in dem sich ein Betonfußboden befand, bestand der Bodenbelag aus Dielenholzbrettern. Auf diesen Holzdielenboden war in der Küche Stragulla, im Flur ein Nadelfilz und im Wohnzimmer und den beiden Kinderzimmern ein Teppichboden verlegt.
Die Antragsgegner ließen in der Küche das Stragulla, im Flur den Nadelfilz und in den übrigen drei Räumen den Teppichboden entfernen. Da im Wohnzimmer das Niveau des Betonfußbodens circa 1,5 cm höher als der Holzdielenboden war, wurden auf den Dielenboden zum Ausgleich 15 mm starke Styroporplatten aufgebracht. Sodann wurden in sämtlichen Räumen des ersten Obergeschosses - mit Ausnahme des Bades - 19 mm starke Spanbodenverlegeplatten/V-100 eingebracht, die mit Montageschaum an der Unterseite verklebt und zusätzlich verschraubt wurden. In Küche und Flur wurden nach Aufbringung eines Fliesenklebers Fliesen verlegt, im Wohnzimmer wurde eine Wellpappe aufgebracht, auf die dann fertig versiegelte Parkett-Landhausdielen der Größe 1,50m x 0,30m schwimmend verlegt wurden. In den beiden Kinderzimmern wurde auf den Spanplatten Teppichboden verlegt.
Nachdem es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten gekommen war, beschwerte sich der Antragsteller über Trittschallbelästigungen.
Mit Schriftsatz vom 9.9.1996 leiteten der Antragsteller und seine damalige Lebensgefährtin ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dessen Verlauf der Sachverständige Prof. SV 1 am 21.1.1998 ein Gutachten erstattete. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf dessen Inhalt (Bl. 9-42 d.A.) verwiesen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller von den Antragsgegnern die Beseitigung der Mängel der Trittschalldämmung begehrt und deren Anpassung an die DIN-Vorschrift 4109 aus dem Jahre 1989.
Der Antragsteller hat behauptet, es gebe seit einiger Zeit erhebliche Geräuschbelästigungen aus der Wohnung im ersten Obergeschoss. Er könne jeden Schritt der Antragsgegner hören; auch wenn einzelne kleine Gegenstände auf den Boden fielen, sei dies zu hören. Er hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Umbaus 1992 sich die Anforderungen an die Schalldämmung nach der DIN-Vorschrift des Jahres 1989 richteten.
Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, die DIN 4109 aus dem Jahr 1989 sei nicht anzuwenden, da das Gebäude bereits 1923 errichtet worden sei. Der Antragsteller müsse sich mit dem abfinden, was er beim Erwerb der Wohnung vorgefunden habe, weshalb auch der Umbau 1992 nicht zur Anwendung der DIN 4109 aus dem Jahr 1989 führen könne. Weiter haben die Antragsgegner behauptet, dass sowohl beim Parkett als auch bei den Fliesen Dehnungsfugen vorhanden seien; dies sei lediglich an einer Stelle der Küche nicht der Fall, was sich aber nicht auf den Trittschall auswirke. Zudem haben die Antragsgegner die Aktivlegitimation des Antragstellers gerügt, da er nur Miteigentümer zu ½ sei.
Mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 13.12.1999 (Bl. 87-96) hat das AG die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, die im Gutachten des Sachverständigen Prof. SV 1 vom 21.1.1998 festgestellten Mänge...