Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ist auch in Verfahren nach § 51 VersAusglG, wenn der überlebende Ehegatte insgesamt ausgleichspflichtig ist, uneingeschränkt anzuwenden.
Ein schutzwürdiges Vertrauen des Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den Fortbestand seiner Hinterbliebenenversorgung besteht nicht.
Normenkette
FamFG § 225 Abs. 2-3, § 226 Abs. 1, 4; VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2, § 51 Abs. 1-2, § 52 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 472 F 18083/20) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Gründe
I. Der Antragsteller und die am 15.05.2019 verstorbene ... (im Folgenden: Ehefrau) waren seit dem 01.12.1961 verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 03.11.1998, Az. 35 F 9123/94-60, geschieden. Im Rahmen des im Scheidungsverbundes durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden vom Versicherungskonto des (jetzigen) Antragsstellers bei der Beteiligten zu 3 im Wege des Splittings monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 938,54 DM, bezogen auf den 31.05.1994, auf das Versicherungskoto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 4 übertragen.
Die Ehefrau war in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet, der neben seiner eigenen Altersrente nach deren Tod eine Hinterbliebenenversorgung bezieht. Erben der Ehefrau sind ihre Kinder aus erster Ehe.
Der Antragsteller, der bereits eine Altersrente bezieht, hat am 31.03.2020 die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gem. §§ 51, 31 VersAusglG und die Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.04.2020 nicht stattfinde, beantragt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, aufgrund der sog. Mütterrente habe sich der Ausgleichswert für die Anwartschaft der Ehefrau geändert, da sich die Bewertung der Kindererziehungszeiten für die beiden vor dem Jahr 1992 geborenen ehelichen Kinder verbessert habe.
Die bei der Beteiligten zu 4 für die Ehefrau durch das Amtsgericht eingeholte Auskunft ergab einen Ehezeitanteil der Rente in Höhe von 8,1104 Entgeltpunkten, woraus sich ein Ausgleichswert von 4,0552 Entgeltpunkten (entsprechend einer Monatsrente von 92,25 EUR) errechnet (Auskunft vom 26.10.2020, Bl. 23 ff. d. A.).
Die am 10.12.2020 durch die Beteiligte zu 3 für den Antragsteller erteilte Auskunft ergab einen Ehezeitanteil von 47,1873 Entgeltpunkten, woraus sich ein Ausgleichswert von 23,5937 Entgeltpunkten (entsprechend einer Monatsrente von 536,69 EUR) errechnet (Bl. 41 ff. d. A.).
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Ursprungsentscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und festgestellt, dass mit Wirkung ab dem 01.04.2020 ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
Die Wertgrenzen der §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2, 3 FamFG - so das Amtsgericht zur Begründung - seien überschritten. In der Ursprungsentscheidung sei für die Ehefrau ein Ehezeitanteil von 222,29 DM = 113,66 EUR zu Grunde gelegt worden; der Ausgleichswert habe die Hälfte hiervon, also (umgerechnet) 56,83 EUR betragen. Ausweislich der nunmehr eingeholten Auskunft des Versorgungsträgers belaufe sich der Ausgleichswert auf monatlich 92,25 EUR.
Diese Abweichung von 62,3% sei wesentlich, weil sie deutlich über der relativen Wertgrenze von 5% liege und auch die absolute Wertgrenze - den zum Ende der Ehezeit gemäß § 18 SGB IV maßgeblichen Wert von 39,20 DM (umgerechnet 20,04 EUR) - übersteige.
Die grundsätzlich durchzuführende Abänderung der Ursprungsentscheidung zum Versorgungsausgleich in der Form, dass nunmehr ein völlig neuer Versorgungsausgleich nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht durchzuführen wäre, könne aber nicht stattfinden, da die Ehefrau inzwischen verstorben sei und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 31 VersAusglG auch in diesen Fällen Anwendung finde. Ausgleichsberechtigt sei nach Saldierung der beiderseits erworbene Ansprüche die Ehefrau. Dies habe zur Folge, dass kein Versorgungsausgleich mehr stattfinde, da die Erben keinen Anspruch auf Wertausgleich hätten. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 66 ff. d. A. verwiesen.
Die Erben der Ehefrau waren in das Rubrum des Beschlusses aufgenommen worden; ihnen wurde die Entscheidung auch zugestellt. Eine vorherige Beteiligung der Erben durch das Amtsgericht war nicht erfolgt.
Gegen den ihm am 16.03.2021 zugestellten Beschluss wendet sich der hinterbliebene Ehemann der verstorbenen Ehefrau mit seiner am 26.03.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der er in Abänderung des Beschlusses die Zurückweisung des Antrags begehrt.
Er wendet ein, durch die Entscheidung des Amtsgerichts werde in unzulässiger Weise in sein geschütztes Recht auf di...