Verfahrensgang
AG Rosenheim (Beschluss vom 03.03.2022; Aktenzeichen 5 F 912/21) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin sowie der Generalzolldirektion wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 03.03.2022 in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
Die Entscheidungen über den Versorgungsausgleich in den Urteilen der Familiengerichte Amtsgericht Lahnstein Az.: 5 F 336/93 in der Fassung des Beschlusses vom 29.05.1996 und Amtsgericht Rosenheim vom 08.12.1999 Az. 002 F 01248/98 werden dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich ab dem 01.07.2021 nicht mehr stattfindet.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Versorgungsträger Generalzolldirektion wenden sich mit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim zur Abänderung eines Versorgungsausgleichs, der 1996 durchgeführt wurde.
Der ursprüngliche Versorgungsausgleich erfolgte im Zuge der Scheidung der Eheleute H.-E. S. und G. S. mit Beschluss des Amtsgerichts Lahnstein vom 15.03.1996 unter Az.: 5 F 336/93.
Die Ehefrau hatte damals eine Anwartschaft bei der A. Lebensversicherung in Höhe von 7.968,90 DM (Kapital) und bei der LVA R.-P. eine Anwartschaft über 66,74 DM monatlich. Der Ehemann hatte eine Anwartschaft bei der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 6.624,10 DM monatlich.
Der Versorgungsausgleich erfolgte mit Urteil vom 15.03.1996 in der Weise, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesrepublik Deutschland auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt R.-P. in S. Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 3.032,74 DM, bezogen auf den 31.12.1993 begründet wurden. Mit Beschluss vom 29.05.1996 wurde das Urteil ergänzt. Wegen eines restlichen Betrages von 225,54 DM monatlicher Rentenanwartschaften wurde der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Dieser schuldrechtliche Versorgungsausgleich erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 08.12.1999 unter Az. 2 F 01248/98. In Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wurde der Ehemann verpflichtet ab Oktober 1998 an die geschiedene Ehefrau eine Ausgleichsrechte in Höhe von 214,45 DM zu bezahlen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG München vom 30.05.2000 zurückgewiesen.
Die am damaligen Versorgungsausgleich beteiligten Eheleute sind beide mittlerweile verstorben.
Die Antragstellerin im aktuellen Abänderungsverfahren ist die Witwe des am 23.01.2020 verstorbenen H.-E. S. Sie erhält eine Hinterbliebenenrente und beantragte am 15.06.2021 die Abänderung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs dahingehend, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird unter Bezugnahme auf § 31 VersAusglG. Die in Betracht kommenden Erben der geschiedenen Ehefrau, die am 14.04.2021 verstorben ist, wurden vom Amtsgericht über das anhängige Abänderungsverfahren informiert. Die Tochter der geschiedenen Ehefrau U.-M. S. erklärte, dass sie mit der beantragten Abänderung der Antragstellerin einverstanden ist. Der Sohn B. W. S. meldete sich trotz Zustellung nicht. Dem Verfahren ist er nicht beigetreten.
Das Amtsgericht Rosenheim änderte mit Beschluss vom 03.03.2022 den ursprünglichen Versorgungsausgleich wie folgt ab:
Mit Wirkung ab 01.07.2021 wird der Versorgungsausgleich zwischen dem verstorbenen H.-E. S. und der ebenfalls verstorbenen G. S. dergestalt durchgeführt, dass zu Lasten des Anrechts des H.-E. S. bei der Generalzolldirektion (Vers.Nr. ...10) zugunsten von G. S. ein Anrecht in Höhe von 1.474,57 EUR monatlich, bezogen auf den 31.12.1993, übertragen wird.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragstellerin vom 06.04.2022 sowie des Versorgungsträgers Generalzolldirektion vom 18.03.2021.
Beide Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass nach dem Versterben beider Beteiligter des ursprünglichen Versorgungsausgleichs auf den Abänderungsantrag der Antragstellerin der Versorgungsausgleich ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags der Antragstellerin insgesamt entfallen müsse.
Der Bundesgerichtshof habe mit seiner Entscheidung vom 20.06.2018 (BGH Az. XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496) den Grundsatz festgelegt, dass eine mögliche Besserstellung des überlebenden Ehegatten als Folge der Gesetzeslage (Totalrevision) zu akzeptieren sei. Eine Neubegründung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener solle nicht erfolgen. Vorliegend werde jedoch zugunsten der verstorbenen früheren Ehefrau bei der Generalzolldirektion erstmals ein Anrecht begründet. Dies habe der Bundesgerichtshof ausschließen wollen.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Auf eine weitere mündliche Verhandlung wurde nach § 68 Abs. 3 FamFG verzichtet, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Es ist im Beschwerdeverfahren eine rei...